Verlängerung einer einstweiligen Verfügung: OGH Standpunkt

Verlängerung einer einstweiligen Verfügung – OGH-Klarstellung, wenn der Ex trotz Kontaktverbot noch immer lauert
Wenn jemand trotz gerichtlichem Kontaktverbot bei der Schule der Kinder wartet, im Supermarkt hinterhergeht und sogar am Wohnhaus vorbeifährt, endet die Angst nicht automatisch mit dem Kalenderdatum der Verfügung.
Gerade nach einer Trennung oder Scheidung ist das ein heikler Punkt: Die gerichtliche Schutzanordnung läuft aus, doch die Nachstellungen hören nicht auf. Für Betroffene stellt sich dann eine sehr praktische Frage: Kann eine einstweilige Verfügung verlängert werden – und wenn ja, ab wann läuft diese Verlängerung eigentlich?
Der Oberste Gerichtshof hat dazu klar Stellung bezogen. Die Entscheidung ist für Menschen relevant, die nach einer Trennung vor ungewolltem Kontakt, Verfolgung oder Bedrohungen geschützt werden müssen. Ebenso wichtig ist sie für jene, gegen die eine solche Anordnung besteht, weil schon scheinbar kleine Grenzüberschreitungen rechtlich schwer wiegen können.
Rechtsanwalt Wien: Aus „Zufällen“ werden belastende Verstöße
Der restliche Text bleibt unverändert …
Genau hier setzt die Rechtsprechung an. Eine befristete Schutzanordnung darf nicht ins Leere laufen, wenn die Nachstellungen trotz gerichtlichen Verbots weitergehen. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.