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Unterhaltsvorschuss trotz Pflegegeld der Großmutter: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Unterhaltsvorschuss trotz Pflegegeld der Großmutter: OGH

Unterhaltsvorschuss trotz Pflegegeld der Großmutter? Warum die Betreuungsform entscheidend ist

Die Großmutter zieht ihr Enkelkind groß, erhält dafür finanzielle Unterstützung – und plötzlich soll der Unterhaltsvorschuss gestrichen werden. Genau diese Situation musste der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 1999 beurteilen. Die Frage Unterhaltsvorschuss trotz Pflegegeld der Großmutter ist deshalb besonders relevant, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt nicht bezahlt.

Die Großmutter übernahm die Verantwortung für das Kind

Das Kind lebte seit 1994 bei seiner mütterlichen Großmutter. Sie kümmerte sich um den Alltag, die Erziehung und die laufende Versorgung. Die Mutter war nicht mehr in der Lage, die Betreuung selbst zu übernehmen.

1997 wurde der Mutter die Obsorge entzogen und auf die Großmutter übertragen. Damit lag die rechtliche Verantwortung für das Kind bei einer nahen Angehörigen. Die Mutter blieb allerdings weiterhin unterhaltspflichtig.

Das Problem: Die Mutter zahlte den geschuldeten Unterhalt nicht ausreichend. Deshalb erhielt das Kind staatliche Unterhaltsvorschüsse. Diese Vorschüsse sollen verhindern, dass ein Kind wirtschaftlich darunter leidet, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seinen Zahlungen nicht nachkommt.

Später bekam die Großmutter für die Betreuung des Kindes ein Pflegegeld beziehungsweise einen Betreuungsbeitrag für Verwandtenpflege. Daraufhin wollte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend einstellen. Die Begründung lag nahe: Wenn bereits öffentliche Gelder für die Betreuung fließen, könnte der Staat möglicherweise nicht zusätzlich für den ausbleibenden Unterhalt einspringen.

Unterhaltsvorschuss trotz Pflegegeld der Großmutter: Was gilt?

Der zentrale rechtliche Unterschied liegt darin, warum das Kind bei der Großmutter lebt. Eine Betreuung durch Angehörige führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss.

Das Unterhaltsvorschussgesetz verfolgt einen klaren Zweck: Der Staat soll den Unterhalt eines Kindes vorläufig absichern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht vollständig zahlt. Der Vorschuss ersetzt dabei nicht dauerhaft die Verpflichtung des Elternteils. Der Staat kann versuchen, die geleisteten Beträge beim unterhaltspflichtigen Elternteil einzutreiben.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein Kind im Rahmen einer bestimmten behördlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme vollständig betreut und versorgt wird. In solchen Fällen übernimmt die öffentliche Hand die Betreuung nicht bloß finanziell, sondern aufgrund einer förmlichen staatlichen Maßnahme. Dann können besondere Ausschlussregeln des Unterhaltsvorschussrechts greifen.

Eine Obsorgeübertragung auf die Großmutter ist damit aber nicht automatisch gleichzusetzen. Entscheidend ist, ob die Unterbringung des Kindes auf einer behördlich angeordneten Maßnahme beruhte oder ob die Obsorge unmittelbar auf den Angehörigen übertragen wurde.

Was der OGH zur Betreuung durch Verwandte gesagt hat

Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 21.12.1999, 1 Ob 347/99g klar, dass der Bezug eines Pflegegeldes für Verwandtenpflege den Unterhaltsvorschuss in der damaligen Konstellation nicht ausschloss.

Das Höchstgericht wies darauf hin, dass die Betreuung durch die Großmutter nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Jugendwohlfahrtsmaßnahme erfolgt war. Die Obsorge war vielmehr unmittelbar auf die nahe Verwandte übertragen worden. Die Großmutter betreute das Kind also aufgrund ihrer Stellung als Obsorgeberechtigte.

Auch der finanzielle Beitrag der öffentlichen Hand änderte daran nichts. Nach dem damals maßgeblichen Wiener Recht konnte nahen Verwandten ein Betreuungsbeitrag freiwillig gewährt werden. Auf diesen Beitrag bestand jedoch kein gesetzlicher Anspruch. Nach der Argumentation des OGH durfte eine solche freiwillige Unterstützung nicht dazu führen, dass dem Kind zugleich der Unterhaltsvorschuss entzogen wird.

Das Ergebnis war für das Kind besonders wichtig: Die Großmutter sollte nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil sie die Betreuung übernommen hatte. Und das Kind sollte nicht zusätzlich den Unterhalt verlieren, den die Mutter weiterhin schuldete, aber nicht zahlte.

Das übergeordnete Gericht hatte die Einstellung der Vorschüsse bereits aufgehoben. Der Bund wandte sich dagegen weiter an den OGH. Dieser bestätigte die Entscheidung und wies das weitere Rechtsmittel zurück.

Die Entscheidung zum Unterhaltsvorschuss trotz Pflegegeld der Großmutter macht damit deutlich, dass die konkrete rechtliche Grundlage der Betreuung wichtiger sein kann als der bloße Bezug einer finanziellen Leistung.

Mehr zum Thema finden Sie auch auf unserer Seite zu Unterhalt und zur Obsorge.

Der entscheidende Punkt ist die rechtliche Ursache der Betreuung

Die Entscheidung aus dem Jahr 1999 zeigt einen Unterschied, der im Alltag leicht übersehen wird: Nicht allein die tatsächliche Betreuungssituation ist ausschlaggebend.

  • Lebt das Kind bei der Großmutter, weil ihr die Obsorge übertragen wurde?
  • Oder wurde es aufgrund einer behördlichen Jugendhilfemaßnahme bei ihr untergebracht?
  • Erhält die Großmutter eine freiwillige finanzielle Unterstützung?
  • Oder beruht die Leistung auf einer gesetzlichen Regelung, die eine andere öffentliche Versorgung auslöst?

Diese Fragen können darüber entscheiden, ob ein Unterhaltsvorschuss weiterbezahlt wird. Dass ein Kind tatsächlich von einem Angehörigen versorgt wird, genügt für eine Einstellung nicht automatisch.

Wichtig bleibt: Die Entscheidung betrifft eine frühere Rechtslage. Vorschriften und Behördenpraxis können sich seit 1999 verändert haben. Ob der Unterhaltsvorschuss heute zusteht, muss deshalb anhand der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, des Obsorgebeschlusses und der konkreten Bescheide geprüft werden.

Wann diese Frage für Familien besonders wichtig wird – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die folgenden Konstellationen besonders ernst nehmen:

  • Das Kind lebt dauerhaft bei den Großeltern: Der Umstand allein beseitigt den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht zwingend.
  • Die Obsorge wurde einem Verwandten übertragen: Der genaue Inhalt des gerichtlichen Beschlusses kann entscheidend sein.
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht: Dann sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht oder bereits besteht.
  • Die Betreuungsperson erhält Pflegegeld oder einen Betreuungsbeitrag: Die Behörde darf nicht jede Zahlung automatisch mit einer staatlichen Vollversorgung gleichsetzen.
  • Die Vorschüsse sollen rückwirkend eingestellt werden: Eine solche Entscheidung kann erhebliche finanzielle Folgen für das Kind und die Betreuungsperson haben.

Gerade bei einer rückwirkenden Einstellung oder Rückforderung kommt es auf Fristen an. Ein Bescheid sollte daher nicht einfach abgelegt werden. Zunächst muss geklärt werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Behörde handelt und welche Rechtsmittel offenstehen.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt zusammentragen

  • den Beschluss über die Obsorgeübertragung;
  • alle Bescheide über Unterhaltsvorschüsse;
  • Schreiben über eine Einstellung oder Rückforderung;
  • Bescheide über Pflegegeld, Verwandtenpflege oder Betreuungsbeiträge;
  • Nachweise über die tatsächliche Betreuung des Kindes;
  • Unterlagen zu den ausbleibenden Unterhaltszahlungen;
  • eine genaue Dokumentation der Fristen im behördlichen Schreiben.

Prüfen Sie außerdem, ob die Behörde die Betreuung als förmliche Jugendhilfemaßnahme oder als Betreuung aufgrund einer Obsorgeentscheidung einordnet. Diese Unterscheidung war auch für den OGH ausschlaggebend.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien berät Dr. Pichler zu Fragen des Unterhalts, der Obsorge und des Unterhaltsvorschusses. Besonders bei Großeltern oder anderen Angehörigen als Betreuungspersonen müssen familienrechtliche und sozialrechtliche Aspekte gemeinsam betrachtet werden.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, wenn mein Kind bei der Oma lebt?

Das kann möglich sein. Das Leben bei den Großeltern schließt einen Unterhaltsvorschuss nicht automatisch aus. Entscheidend sind unter anderem die Obsorgeregelung, die Art der Unterbringung und die Frage, ob eine behördliche Jugendhilfemaßnahme vorliegt. Auch die aktuelle Gesetzeslage und der konkrete Bescheid müssen geprüft werden.

Wird der Unterhaltsvorschuss gestrichen, wenn die Großmutter Pflegegeld erhält?

Nicht zwingend. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 21.12.1999, 1 Ob 347/99g, einen solchen automatischen Ausschluss abgelehnt, weil die Betreuung nicht aufgrund einer angeordneten Jugendwohlfahrtsmaßnahme erfolgt war. Ob diese Beurteilung auf den heutigen Fall übertragbar ist, hängt von der konkreten Leistung und ihrer rechtlichen Grundlage ab.

Was kann ich tun, wenn die Behörde den Unterhaltsvorschuss rückwirkend einstellt?

Prüfen Sie sofort das Zustelldatum und die im Bescheid genannte Rechtsmittelfrist. Sammeln Sie den Obsorgebeschluss, sämtliche Pflegegeld- oder Betreuungsbescheide sowie die bisherigen Unterhaltsvorschussentscheidungen. Eine rückwirkende Einstellung oder Rückforderung sollte rechtlich überprüft werden, bevor Fristen verstreichen.

Ist die Betreuung durch die Großmutter dasselbe wie eine staatliche Unterbringung?

Nein, diese Situationen können rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Bei einer staatlichen Unterbringung aufgrund einer behördlichen Maßnahme übernimmt die öffentliche Hand die Betreuung auf einer bestimmten gesetzlichen Grundlage. Bei einer Obsorgeübertragung auf die Großmutter kann die Betreuung hingegen auf einer familiengerichtlichen Entscheidung beruhen. Für den Unterhaltsvorschuss ist diese Unterscheidung wesentlich.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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