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Unterhaltsvorschuss bei Pflegegeld für Großmutter?

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Unterhaltsvorschuss bei Pflegegeld für Großmutter?

Fundstelle: OGH vom 09.12.1999, 8 Ob 299/99z

Großmutter erhält Pflegegeld: Verliert das Kind dadurch den Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss bei Pflegegeld für Großmutter: Die Großmutter übernimmt das Kind, sorgt für Essen, Schule und Arzttermine – und erhält dafür eine finanzielle Unterstützung vom Land. Muss das Kind deshalb auch auf den Unterhaltsvorschuss verzichten?

Als die Großmutter zur wichtigsten Bezugsperson wurde

Ein minderjähriges Kind lebte längere Zeit nicht bei seiner Mutter, sondern bei seiner mütterlichen Großmutter. Die Großmutter kümmerte sich um den Alltag, stellte die Betreuung sicher und gab dem Kind innerhalb der Familie ein stabiles Zuhause.

Schließlich wurde die Obsorge von der Mutter auf die Großmutter übertragen. Damit verlor die Mutter ihre bisherigen Obsorgerechte. Die Großmutter war nun rechtlich dafür verantwortlich, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen und dessen Betreuung zu organisieren.

Der unterhaltspflichtige Elternteil kam seinen finanziellen Verpflichtungen allerdings nicht ausreichend nach. Deshalb erhielt das Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat. Die Zahlung wurde an die Großmutter ausbezahlt, die das Kind tatsächlich versorgte.

Zusätzlich bekam die Großmutter vom Wiener Magistrat ein Pflegegeld für die Betreuung des verwandten Kindes. Für die Gerichte war diese zusätzliche Leistung Anlass genug, den Unterhaltsvorschuss rückwirkend einzustellen. Das Kind wandte sich dagegen an den Obersten Gerichtshof.

Unterhaltsvorschuss bei Pflegegeld für Großmutter: Warum die Leistungen nicht dasselbe sind

Nach § 231 ABGB müssen Eltern entsprechend ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Dazu zählen insbesondere Kosten für Wohnen, Nahrung, Kleidung, Ausbildung und medizinische Versorgung. Zahlt ein Elternteil nicht oder nicht regelmäßig, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Staat mit Unterhaltsvorschuss einspringen. Mehr zum Thema Unterhalt finden Sie in unserem Überblick.

Der Unterhaltsvorschuss ersetzt dabei nicht dauerhaft die Unterhaltspflicht des Elternteils. Der Staat zahlt zunächst an das Kind beziehungsweise an die betreuende Person und versucht anschließend, die Beträge beim säumigen Unterhaltsschuldner hereinzubringen.

Ein Pflegegeld verfolgt hingegen einen anderen Zweck. Es soll die Betreuung eines Kindes unterstützen, wenn eine Großmutter, ein Großvater oder eine andere Person diese Aufgabe übernimmt. Entscheidend ist daher nicht nur, dass Geld aus öffentlichen Mitteln fließt. Entscheidend ist, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage diese Leistung gewährt wird.

Der OGH zog eine klare Grenze

In der Entscheidung OGH vom 09.12.1999, 8 Ob 299/99z stellte der Oberste Gerichtshof klar: Der Bezug eines freiwillig gewährten Verwandtenpflegegeldes durch die Großmutter beendet den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss nicht automatisch. Damit bleibt der Unterhaltsvorschuss bei Pflegegeld für Großmutter nach dieser Entscheidung grundsätzlich möglich.

Der Kern der Entscheidung lag in der Unterscheidung zwischen einer freiwilligen Unterstützung für die Betreuung durch Verwandte und einer behördlich angeordneten vollständigen Unterbringung eines Kindes.

Unterhaltsvorschuss kann grundsätzlich wegfallen, wenn ein Kind aufgrund einer offiziellen Maßnahme der damaligen Jugendwohlfahrt oder Sozialhilfe vollständig in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung versorgt wird. In einer solchen Situation übernimmt die öffentliche Hand die Versorgung des Kindes aufgrund einer gesetzlichen Unterbringungsmaßnahme.

Die Großmutter hatte das Kind hier aber nicht wegen einer solchen angeordneten „vollen Erziehung“ aufgenommen. Die Betreuung beruhte auf einer familieninternen Lösung. Das Kind sollte gerade innerhalb der Familie bleiben. Die Übertragung der Obsorge diente dem Kindeswohl, machte aus der Großmutter aber keine öffentliche Einrichtung.

Auch das Pflegegeld nach dem damaligen Wiener Landesrecht war nach den Feststellungen des OGH keine zwingende gesetzliche Leistung, die den gesamten Unterhalt des Kindes ersetzt hätte. Es wurde freiwillig gewährt und unterstützte die Großmutter bei ihrer Betreuungsleistung.

Der Staat half der Großmutter damit wirtschaftlich, übernahm aber nicht aufgrund einer behördlichen Unterbringung vollständig die Unterhaltsversorgung des Kindes. Der Unterhaltsvorschuss durfte deshalb nicht allein wegen des Pflegegeldes eingestellt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH änderte damit seine frühere Sichtweise

Besonders bemerkenswert ist, dass der OGH eine frühere gegenteilige Rechtsauffassung ausdrücklich korrigierte. Die Entscheidung aus dem Jahr 1999 ist daher nicht bloß wegen des Ergebnisses relevant, sondern auch wegen ihrer Begründung.

Der Gerichtshof stellte klar, dass freiwillige Zuschüsse eines Landes nicht ohne Weiteres den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes ersetzen. Eine finanzielle Unterstützung für die betreuende Großmutter sagt noch nichts darüber aus, ob der Staat die vollständige Versorgung des Kindes im Rahmen einer öffentlichen Maßnahme übernommen hat.

Für heutige Fälle muss die damalige Entscheidung allerdings sorgfältig eingeordnet werden. Das Pflege- und Jugendhilferecht ist teilweise landesrechtlich geregelt und kann sich seit 1999 verändert haben. Auch die aktuellen Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss müssen anhand der derzeit geltenden Rechtslage geprüft werden.

Wann diese Unterscheidung für Familien entscheidend wird

  • Das Kind lebt dauerhaft bei der Großmutter: Wird die Obsorge auf die Großmutter übertragen und zahlt ein Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt, kann die Frage des Unterhaltsvorschusses trotz Pflegegeld weiter bestehen.
  • Die Betreuung erfolgt innerhalb der Familie: Eine familienbezogene Obsorgelösung ist nicht automatisch mit einer behördlich angeordneten Fremdunterbringung gleichzusetzen.
  • Eine Behörde stellt den Unterhaltsvorschuss ein: Entscheidend ist, ob die Behörde von einer vollständigen öffentlichen Versorgung ausgeht und worauf sie diese Annahme stützt.
  • Pflegegeld wird rückwirkend berücksichtigt: Eine rückwirkende Einstellung oder Rückforderung kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Bewilligungsbescheide sollten deshalb nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf die Details an: Wer hat die Obsorge? Warum lebt das Kind bei der Großmutter? Wer zahlt welche Leistung? Und wurde die Betreuung freiwillig innerhalb der Familie organisiert oder durch eine behördliche Maßnahme veranlasst?

Diese Unterlagen sollten Sie zusammentragen

  • den Bescheid über die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses;
  • eine allfällige Entscheidung über die Übertragung der Obsorge;
  • Schreiben über die Einstellung, Kürzung oder Rückforderung des Vorschusses;
  • den Bescheid oder die Vereinbarung über das Pflegegeld;
  • Unterlagen dazu, wer die tatsächliche Betreuung des Kindes übernommen hat;
  • Nachweise über ausbleibende oder unvollständige Unterhaltszahlungen.

Prüfen Sie außerdem genau, ob in einem behördlichen Schreiben von einer Pflegefamilie, einer vollen Erziehung, einer öffentlichen Unterbringung oder lediglich von einer Unterstützung für die Verwandtenpflege die Rede ist. Diese Begriffe können für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend sein.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Bekomme ich für mein Enkelkind Pflegegeld und trotzdem Unterhaltsvorschuss?

Das kann möglich sein. Nach der Entscheidung des OGH aus dem Jahr 1999 beendet ein freiwillig gewährtes Verwandtenpflegegeld den Unterhaltsvorschuss nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob das Kind aufgrund einer behördlichen Maßnahme vollständig öffentlich versorgt wird oder innerhalb der Familie betreut wird. Für heutige Fälle müssen zusätzlich die aktuell geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften geprüft werden.

Verliert ein Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn die Obsorge auf die Oma übertragen wurde?

Eine Obsorgeübertragung auf die Großmutter führt nicht automatisch zum Wegfall des Unterhaltsvorschusses. Die Obsorge regelt, wer für das Kind Entscheidungen treffen darf und muss. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein unterhaltspflichtiger Elternteil seinen finanziellen Beitrag leistet und ob die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss erfüllt sind. Informationen zur Obsorge finden Sie ebenfalls auf unserer Website.

Was kann ich tun, wenn der Unterhaltsvorschuss eingestellt wurde?

Lesen Sie zuerst den Einstellungs- oder Rückforderungsbescheid und beachten Sie die darin genannte Frist. Sammeln Sie die Unterlagen zur Obsorge, zur Betreuung und zum Pflegegeld. Lassen Sie prüfen, ob die Behörde eine freiwillige Familienbetreuung zu Unrecht mit einer vollständigen öffentlichen Unterbringung gleichsetzt.

Gilt die Entscheidung des OGH heute noch unverändert?

Die Entscheidung stammt vom 09.12.1999 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihr grundlegender Gedanke zur Unterscheidung zwischen freiwilliger Verwandtenunterstützung und behördlicher Vollversorgung kann weiterhin von Bedeutung sein. Ob er auf einen heutigen Fall übertragbar ist, hängt jedoch von der aktuellen Rechtslage und vom jeweiligen Landesrecht ab.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Unterhaltsvorschuss und Obsorge

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der rechtlichen Einordnung von Obsorge, Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss. Besonders wichtig ist eine rasche Prüfung, wenn eine Behörde Zahlungen einstellt oder bereits ausbezahlte Beträge zurückfordert.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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