
Großmutter übernimmt die Obsorge – verliert das Kind dadurch den Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss Großmutter: Die Großmutter kümmert sich um das Kind, erhält dafür finanzielle Unterstützung – und plötzlich soll genau deshalb der staatliche Unterhaltsvorschuss wegfallen.
Für Familien, in denen ein Kind nicht bei den Eltern, sondern bei einer Großmutter oder einem anderen Verwandten lebt, kann diese Situation existenzbedrohend werden.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 zeigt, dass Pflegeunterstützung und Unterhaltsvorschuss rechtlich nicht automatisch dasselbe sind. Der OGH stellte klar, dass die Betreuung durch eine Großmutter die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils nicht ohne Weiteres beseitigt.
Das Kind lebte bei der Großmutter – dann wurde der Vorschuss gestrichen
Das minderjährige Kind lebte seit dem Jahr 1990 bei seiner Großmutter. Sie hatte auch die Obsorge übernommen und kümmerte sich im Alltag um das Kind. Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlte offenbar keinen ausreichenden Unterhalt.
Damit das Kind trotzdem versorgt werden konnte, erhielt es staatliche Unterhaltsvorschüsse. Diese sollen einspringen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungen nicht oder nicht regelmäßig leistet.
Ab dem Jahr 1993 bekam die Großmutter zusätzlich eine finanzielle Unterstützung für die Betreuung des Kindes. Damals wurde diese Unterstützung als Pflegegeld beziehungsweise Verwandtenpflegegeld bezeichnet.
Die Vorinstanzen sahen darin einen Grund, den Unterhaltsvorschuss rückwirkend einzustellen. Ihre Überlegung: Wenn die Betreuung des Kindes finanziell unterstützt wird, könnte der Staat bereits ausreichend für seinen Unterhalt sorgen.
Für das Kind hatte diese Sichtweise erhebliche Folgen. Der laufende Vorschuss fiel weg, zusätzlich stand eine Rückforderung bereits bezogener Beträge im Raum. Die Angelegenheit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof.
Warum Pflegegeld nicht automatisch den Unterhaltsvorschuss ersetzt
§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Betreuung durch eine Großmutter nimmt dem unterhaltspflichtigen Elternteil diese Verantwortung nicht automatisch ab.
Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, kurz UVG, soll ausfallende Unterhaltszahlungen des Elternteils überbrücken. Der Staat zahlt dabei nicht deshalb, weil die Eltern von ihrer Verpflichtung befreit wären, sondern weil das Kind nicht auf eine oftmals schwierige oder erfolglose Eintreibung warten soll.
Nach den damals maßgeblichen Bestimmungen des UVG konnte der Anspruch entfallen, wenn ein Kind im Rahmen einer bestimmten öffentlichen Jugendhilfemaßnahme vollständig von der staatlichen Kinder- und Jugendhilfe versorgt wurde. Eine solche vollständige staatliche Versorgung lag nach Ansicht des OGH aber nicht schon deshalb vor, weil die Großmutter die Obsorge übernommen hatte.
Auch die finanzielle Unterstützung für die Betreuung führte nicht automatisch zum Wegfall des Vorschusses. Entscheidend war unter anderem, dass auf diese Unterstützung kein gesetzlicher Anspruch bestand, sondern sie freiwillig gewährt werden konnte.
OGH korrigierte frühere Linie zugunsten des Kindes
Der OGH entschied in seiner Entscheidung OGH vom 29.03.2000, 6 Ob 68/00v, dass die Betreuung eines Kindes durch die Großmutter und der Bezug einer entsprechenden Pflegeunterstützung den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht automatisch ausschließen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Die Vorinstanzen hatten sich auf eine ältere Entscheidung berufen, nach der Pflegegeld zum Wegfall des Unterhaltsvorschusses führen konnte. Der OGH rückte von dieser früheren Auffassung ab und verwies auf eine inzwischen einheitliche andere Rechtsprechung.
Die bereits ergangenen Entscheidungen, mit denen die Unterhaltsvorschüsse eingestellt worden waren, wurden ersatzlos aufgehoben. Das Kind sollte also nicht allein deshalb staatliche Vorschüsse verlieren, weil die Großmutter die Betreuung übernommen und dafür eine Unterstützung erhalten hatte.
Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Eine freiwillige Pflegeunterstützung ist nicht automatisch mit einer vollständigen Versorgung durch die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe gleichzusetzen. Außerdem ersetzt sie nicht zwingend den Unterhalt, den der unterhaltspflichtige Elternteil leisten müsste.
Welche Bedeutung hat das für getrennte und geschiedene Familien?
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2000. Sie ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Gesetzesänderungen und die heutige Ausgestaltung von Pflegegeld, Kinder- und Jugendhilfe sowie Unterhaltsvorschuss müssen jeweils gesondert geprüft werden.
Der rechtliche Grundgedanke bleibt für viele Familien dennoch wichtig:
- Das Kind lebt bei der Großmutter: Die Übernahme der Obsorge durch einen Verwandten beseitigt nicht automatisch den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
- Der andere Elternteil zahlt zu wenig: Unregelmäßige oder unzureichende Zahlungen können weiterhin die Frage eines Unterhaltsvorschusses aufwerfen.
- Die Großmutter erhält Pflegeunterstützung: Eine solche Zahlung ist nicht ohne Weiteres mit einer vollständigen staatlichen Versorgung des Kindes gleichzusetzen.
- Die Behörde stellt den Vorschuss ein: Entscheidend ist, auf welche konkrete gesetzliche Grundlage sich die Einstellung stützt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Pflegegeld, Verwandtenpflegeunterstützung, Obsorge und Unterhaltsvorschuss nicht als einheitliche Leistung behandeln. Sie beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt und zur Obsorge.
Unterhaltsvorschuss Großmutter: Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
- Bescheid oder gerichtliche Verständigung über die Einstellung oder Rückforderung des Unterhaltsvorschusses
- Beschluss über die Obsorge oder die Pflege und Erziehung des Kindes
- Unterhaltstitel, gerichtliche Entscheidungen und bisherige Zahlungsnachweise
- Schriftliche Unterlagen zur Pflegeunterstützung oder zu sonstigen Leistungen
- Nachweise darüber, seit wann das Kind bei der Großmutter oder einem anderen Verwandten lebt
- Alle Schreiben mit Fristen für einen Einspruch, Rekurs oder ein sonstiges Rechtsmittel
Eine Rückforderung sollte nicht vorschnell anerkannt werden. Zuerst ist zu klären, ob die Leistung tatsächlich zu Unrecht bezogen wurde, ab welchem Zeitpunkt eine Änderung eingetreten sein soll und ob die Behörde die richtige gesetzliche Grundlage herangezogen hat.
Besonders sorgfältig muss geprüft werden, ob tatsächlich eine vollständige Versorgung durch eine öffentliche Kinder- und Jugendhilfemaßnahme vorliegt oder lediglich eine finanzielle Unterstützung für die Betreuung durch einen Angehörigen gewährt wird. Diese Unterscheidung kann für den Anspruch des Kindes entscheidend sein.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch die Großmutter
Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, wenn mein Kind bei der Oma lebt?
Das kann möglich sein. Die Betreuung durch die Großmutter und die Übertragung der Obsorge schließen einen Unterhaltsvorschuss nicht automatisch aus. Entscheidend sind unter anderem ein bestehender Unterhaltstitel, die fehlenden oder zu geringen Zahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils und die konkrete Betreuungssituation. Die heutige Rechtslage muss anhand der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden.
Verliert mein Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn ich Pflegegeld bekomme?
Nicht jede Pflegeunterstützung führt automatisch zum Wegfall des Unterhaltsvorschusses. Es kommt darauf an, um welche Leistung es sich handelt, wer sie erhält und ob das Kind dadurch vollständig im Rahmen einer öffentlichen Jugendhilfemaßnahme versorgt wird. Eine pauschale Einstellung allein wegen des Bezugs einer Unterstützung kann rechtlich problematisch sein.
Muss der Vater weiterhin Unterhalt zahlen, wenn die Oma das Kind betreut?
Grundsätzlich bleibt die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern bestehen. Dass ein Verwandter die tägliche Betreuung übernimmt, ändert daran nicht automatisch etwas. Der konkrete Unterhaltsbetrag hängt unter anderem vom Einkommen des Elternteils, vom Alter und von den Bedürfnissen des Kindes ab.
Was kann ich gegen die Einstellung des Unterhaltsvorschusses tun?
Lassen Sie sich die Entscheidung schriftlich geben und prüfen Sie die angeführte Begründung sowie die Rechtsmittelfrist. Sammeln Sie den Obsorgebeschluss, den Unterhaltstitel, Zahlungsnachweise und sämtliche Unterlagen zur Pflegeunterstützung. Eine anwaltliche Prüfung ist besonders wichtig, wenn der Vorschuss rückwirkend eingestellt oder bereits bezogene Beträge zurückgefordert werden. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien verfügt über langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht und kann die konkrete Unterlagenlage rechtlich einordnen.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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