Pichler Rechtsanwalt GmbH

Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Verwandte

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Verwandte

FUNDSTELLE: OGH vom 21.12.1999, 1 Ob 258/99v

Die Tante kümmert sich – warum der Unterhaltsvorschuss trotzdem bleiben kann

Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Verwandte: Ein Kind lebt bei seiner Tante, die dafür finanzielle Unterstützung erhält. Muss deshalb auch der staatliche Unterhaltsvorschuss wegfallen? Der Oberste Gerichtshof verneinte das in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999. Die familiäre Betreuung sollte dem Kind helfen – sie durfte nicht dazu führen, dass zusätzlich der Anspruch auf Unterhalt verloren geht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Als die Tante einsprang, damit das Kind nicht ins Heim musste

Ein minderjähriges Mädchen lebte seit November 1998 nicht bei seiner Mutter, sondern im Haushalt seiner Tante. Die Tante übernahm im Familienkreis die tägliche Betreuung und kümmerte sich um das Kind.

Für diese Betreuung erhielt sie vom Land Wien ein sogenanntes Verwandtenpflegegeld. Gleichzeitig bezog das Mädchen weiterhin Unterhaltsvorschuss. Dieser war notwendig, weil der unterhaltspflichtige Elternteil den geschuldeten Unterhalt offenbar nicht oder nicht ausreichend bezahlte.

Das Erstgericht stellte den Unterhaltsvorschuss dennoch ein. Seine Überlegung: Wenn die Tante Geld für die Versorgung des Kindes bekommt, sei dessen Unterhalt bereits abgedeckt. Das Kind, vertreten durch seinen Unterhaltssachwalter, bekämpfte diese Entscheidung.

Die entscheidende Frage lautete daher nicht bloß, ob Geld geflossen war. Es musste geklärt werden, warum das Kind bei der Tante lebte und auf welcher rechtlichen Grundlage die Zahlung erfolgte.

Familienhilfe ist nicht automatisch staatliche Vollversorgung

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll einspringen, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seine Verpflichtung nicht erfüllt. Der Staat übernimmt die Leistung zunächst, damit das Kind nicht ohne finanzielle Mittel bleibt. Die Zahlung ersetzt aber nicht generell jede andere Unterstützung, die ein Kind oder seine Betreuungsperson erhält.

Anders kann die Situation sein, wenn ein Kind aufgrund einer förmlichen Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe oder einer vergleichbaren öffentlichen Versorgung vollständig untergebracht wird. In solchen Fällen kann der Gesetzgeber vorsehen, dass ein Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht mehr gewährt wird, weil die öffentliche Hand die gesamte Versorgung übernimmt.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es deshalb auf mehrere Punkte an:

  • Lebt das Kind aufgrund einer behördlich angeordneten Maßnahme in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung?
  • Oder hat ein Familienmitglied die Betreuung freiwillig übernommen?
  • Besteht ein einklagbarer Anspruch der betreuenden Person auf die finanzielle Leistung?
  • Deckt die öffentliche Zahlung tatsächlich den gesamten Unterhalt des Kindes?

Ein Pflegegeld oder Zuschuss an eine Tante, Großmutter oder einen anderen Verwandten beantwortet diese Fragen noch nicht automatisch. Die Zahlung kann vor allem die Betreuung unterstützen, ohne den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu ersetzen.

Was der OGH vom 21.12.1999 klargestellt hat

Der OGH entschied mit Urteil vom 21.12.1999, 1 Ob 258/99v, dass der Unterhaltsvorschuss nicht hätte eingestellt werden dürfen. Das Mädchen war nicht aufgrund einer formellen Maßnahme der damaligen Jugendwohlfahrt in „voller Erziehung“ untergebracht worden.

Die Tante hatte die Betreuung vielmehr aus familiären Gründen übernommen. Die Jugendwohlfahrtsbehörde hatte die Unterbringung bei der Tante nicht als behördliche Vollversorgung angeordnet. Gerade die Betreuung innerhalb der Familie sollte eine Unterbringung in einer öffentlichen Einrichtung vermeiden.

Auch das vom Land Wien gewährte Verwandtenpflegegeld änderte daran nichts. Nach der Beurteilung des OGH handelte es sich um eine freiwillige Unterstützungsleistung. Die Tante hatte darauf keinen einklagbaren Rechtsanspruch. Daraus konnte nicht geschlossen werden, dass der Unterhalt des Kindes vollständig öffentlich gesichert war.

Die unteren Instanzen hatten die finanzielle Unterstützung stärker gewichtet und daraus den Wegfall des Vorschusses abgeleitet. Der OGH stellte dem eine rechtliche Unterscheidung gegenüber: Eine private Familienlösung ist nicht dasselbe wie eine förmliche öffentliche Unterbringung.

Das Urteil stammt aus dem Jahr 1999. Bezeichnungen und gesetzliche Rahmenbedingungen der Jugendwohlfahrt wurden inzwischen durch die heutige Kinder- und Jugendhilfe ersetzt. Die grundlegende Überlegung bleibt für ähnliche Situationen dennoch bedeutsam: Entscheidend sind die tatsächliche Betreuungsform, die behördliche Grundlage und der Zweck der Zahlung.

Warum diese Unterscheidung für Familien heute wichtig ist

Wenn Eltern sich trennen, kann ein Kind vorübergehend bei den Großeltern, einer Tante oder einem Onkel leben. Das kann aus praktischen Gründen geschehen, etwa weil ein Elternteil beruflich überlastet ist, erkrankt oder die Betreuung nicht sicherstellen kann. Die familiäre Unterstützung bedeutet aber nicht zwingend, dass der andere Elternteil von seiner Unterhaltspflicht frei wird. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.

Besonders relevant wird die Entscheidung in folgenden Situationen:

  • Das Kind lebt bei Verwandten: Die tatsächliche Betreuung durch eine Tante oder Großmutter kann von einer behördlichen Unterbringung zu unterscheiden sein.
  • Die Betreuungsperson erhält Pflegegeld: Ein Zuschuss zur Betreuung ist nicht automatisch gleichbedeutend mit vollständig gedecktem Kindesunterhalt.
  • Der andere Elternteil zahlt nicht: Der Unterhaltsvorschuss kann weiterhin erforderlich sein, obwohl das Kind in einem anderen Haushalt lebt.
  • Die Behörde spricht von öffentlicher Versorgung: Dann sollte genau geprüft werden, ob tatsächlich eine formelle Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe vorliegt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung einer Leistung achten. Maßgeblich ist, welcher Bescheid dahintersteht, wer die Zahlung erhält und welche konkrete Versorgung damit finanziert werden soll.

Unterlagen und Rechtsanwalt Wien: Diese Nachweise können über den Anspruch entscheiden

Betroffene sollten die Betreuungssituation möglichst klar dokumentieren. Dazu gehören etwa Bescheide über Pflegegeld oder andere Unterstützungen, Vereinbarungen zur Betreuung, gerichtliche Entscheidungen zur Obsorge sowie Schriftverkehr mit der Kinder- und Jugendhilfe.

Ebenso wichtig ist die Frage, wer tatsächlich für das Kind sorgt. Lebt es dauerhaft bei der Tante? Wer übernimmt Kleidung, Schule, medizinische Betreuung und tägliche Ausgaben? Wer ist obsorgeberechtigt? Eine genaue Darstellung verhindert, dass eine familiäre Unterstützung vorschnell als vollständige öffentliche Versorgung eingeordnet wird.

  • Lassen Sie sich die Begründung für die Einstellung oder Ablehnung des Unterhaltsvorschusses schriftlich geben.
  • Prüfen Sie, ob eine behördliche Unterbringung oder nur eine private Vereinbarung innerhalb der Familie besteht.
  • Sammeln Sie Nachweise über die Obsorge, den Wohnort des Kindes und die tatsächliche Betreuung.
  • Halten Sie fest, wer welche Leistungen erhält und welchem Zweck diese Zahlungen dienen.
  • Beachten Sie die Rechtsmittelfristen eines gerichtlichen Beschlusses.
  • Lassen Sie die Situation rechtlich prüfen, bevor der Unterhaltsvorschuss endgültig wegfällt.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Einordnung von Unterhaltsansprüchen, Obsorgefragen und familiären Betreuungslösungen. Gerade bei einem Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Verwandte kann eine scheinbar kleine rechtliche Einordnung – etwa „private Betreuung“ oder „behördliche Unterbringung“ – erhebliche finanzielle Folgen haben.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Verwandte

Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, wenn mein Kind bei der Oma lebt?

Das ist grundsätzlich möglich. Die Betreuung durch eine Großmutter beendet den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine private Betreuung innerhalb der Familie ist von einer förmlichen öffentlichen Unterbringung zu unterscheiden.

Wird der Unterhaltsvorschuss gestrichen, wenn die Tante Pflegegeld erhält?

Nicht allein deshalb. Ein Pflegegeld oder Zuschuss kann der Betreuungsperson für ihren Aufwand gewährt werden. Daraus folgt nicht automatisch, dass der gesamte Unterhalt des Kindes gedeckt ist. Entscheidend sind die Rechtsgrundlage, der Zweck der Zahlung und die konkrete Betreuungssituation.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegefamilie und Verwandtenbetreuung?

Eine Pflegefamilie kann aufgrund einer behördlichen Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden. Bei der Verwandtenbetreuung übernimmt dagegen häufig ein Familienmitglied freiwillig die Versorgung des Kindes. Für den Unterhaltsvorschuss kommt es darauf an, ob eine formelle öffentliche Vollversorgung vorliegt oder eine private familiäre Lösung.

Was kann ich gegen die Einstellung des Unterhaltsvorschusses tun?

Fordern Sie zunächst die schriftliche Entscheidung und ihre Begründung an. Prüfen Sie anschließend, ob die Behörde die Betreuung rechtlich richtig eingeordnet hat und welche Frist für ein Rechtsmittel läuft. Wegen der oft kurzen Fristen sollte die Entscheidung rasch anwaltlich geprüft werden.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden