
Großmutter betreut das Kind: Wann bleibt der Unterhaltsvorschuss trotzdem bestehen?
Die Großmutter nimmt das Kind nach der Scheidung bei sich auf, übernimmt die Obsorge und erhält dafür eine finanzielle Unterstützung. Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt dennoch nicht. Muss das Kind dann auf den staatlichen Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großmutter verzichten?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 zeigt: Nicht jede Zahlung der öffentlichen Hand ersetzt den Unterhalt des Elternteils. Entscheidend ist vielmehr, welchen rechtlichen Zweck die Leistung hat und warum das Kind bei der Großmutter lebt.
Das Kind sollte in der Familie bleiben
Nach der Scheidung lebte ein minderjähriges Kind seit dem Jahr 1996 bei seiner mütterlichen Großmutter. Die Eltern hatten sich darauf verständigt, dass die Großmutter die Obsorge übernimmt. Das Kind sollte damit innerhalb der Familie betreut werden und nicht in einem Heim oder bei einer fremden Pflegefamilie aufwachsen.
Der Vater beziehungsweise die unterhaltspflichtige Person zahlte den gerichtlich festgelegten Unterhalt jedoch nicht vollständig. Deshalb erhielt das Kind Unterhaltsvorschüsse vom Staat. Diese Leistung soll verhindern, dass ein Kind finanziell darunter leidet, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Zusätzlich bekam die Großmutter vom Land Wien ein sogenanntes Verwandtenpflegegeld von monatlich 3.200 Schilling. Das Erstgericht meinte, diese Unterstützung reiche aus, um die Versorgung des Kindes sicherzustellen. Es stellte die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ein.
Für die Großmutter und das Kind hatte diese Entscheidung erhebliche Folgen: Die finanzielle Unterstützung, die wegen des ausbleibenden Elternunterhalts gewährt worden war, sollte plötzlich wegfallen. Dagegen wurde erfolgreich vorgegangen.
Unterhalt und Pflegegeld erfüllen nicht automatisch denselben Zweck
Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Betreuung im gemeinsamen Haushalt wird dabei ebenfalls als Unterhaltsbeitrag berücksichtigt.
Unterhaltsvorschüsse beruhen auf dem Unterhaltsvorschussrecht und sollen eine bestehende Unterhaltspflicht des Elternteils vorübergehend auffangen. Der Staat zahlt also nicht deshalb, weil die Unterhaltspflicht verschwunden wäre. Er leistet vielmehr einen Vorschuss und kann versuchen, die Beträge später beim säumigen Elternteil einzutreiben.
Davon zu unterscheiden sind Zahlungen an eine betreuende Großmutter oder einen anderen Verwandten. Eine solche Leistung kann die Betreuung unterstützen, muss aber nicht automatisch den Unterhalt ersetzen, den der Vater oder die Mutter schuldet.
Auch die Obsorge ist davon getrennt zu betrachten. Sie regelt, wer für das Kind wichtige Entscheidungen trifft und für seine Pflege und Erziehung verantwortlich ist. Dass die Großmutter die Obsorge ausübt, bedeutet daher nicht automatisch, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern entfällt.
Was der OGH im Jahr 2000 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. In der Entscheidung OGH vom 30.05.2000, 1 Ob 348/99d stellte er klar, dass ein freiwillig gewährtes Verwandtenpflegegeld für die Großmutter den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschüsse nicht automatisch beseitigt.
Das Kernargument lag nicht in der konkreten Höhe des Pflegegeldes. Entscheidend war seine rechtliche Qualität. Nach der damals maßgeblichen Wiener Regelung bestand kein einklagbarer Anspruch auf diese Zahlung. Es lag auch keine verbindliche behördliche Entscheidung vor, mit der der Staat die gesamten Unterhaltskosten des Kindes übernommen hätte.
Der OGH unterschied außerdem zwischen einer familieninternen Betreuung und einer formellen öffentlichen Unterbringung. Das Kind lebte bei seiner Großmutter, weil diese Lösung dem Kindeswohl entsprach. Es handelte sich nicht um eine staatliche Maßnahme der sogenannten vollen Erziehung, bei der das Kind etwa in einem Heim oder einer formellen Pflegefamilie untergebracht wird und der Staat die Kosten rechtlich übernimmt.
Unterhaltsvorschüsse sollen nicht zusätzlich zu einer vollständigen staatlichen Versorgung gewährt werden, wenn der Staat die Unterbringung und den Unterhalt des Kindes bereits umfassend finanziert. Eine freiwillige Unterstützung für eine Verwandte, die das Kind in der Familie betreut, ist damit jedoch nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Warum die rechtliche Einordnung wichtiger sein kann als die Höhe
Der überraschende Punkt dieser Entscheidung ist: Nicht der Betrag von 3.200 Schilling monatlich entschied über den Unterhaltsvorschuss. Ausschlaggebend war vielmehr, ob das Pflegegeld eine vollständige staatliche Versorgung des Kindes ersetzen sollte oder lediglich die Betreuung durch die Großmutter unterstützte.
Diese Unterscheidung kann auch heute noch eine wichtige Orientierung bieten. Der Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großmutter hängt daher nicht allein von der Höhe einer Unterstützung ab. Allerdings stammt die Entscheidung aus dem Jahr 2000. Gesetzliche Grundlagen, Behördenzuständigkeiten und Formen der Kinder- und Jugendhilfe können sich seither geändert haben. Ob die damalige Argumentation unmittelbar auf eine heutige Situation übertragbar ist, muss daher anhand der aktuellen Rechtslage geprüft werden.
In diesen Situationen sollten Eltern und Großeltern genau hinsehen
- Das Kind lebt bei der Großmutter: Wenn die Betreuung aufgrund einer familieninternen Vereinbarung oder Obsorgeübertragung erfolgt, spricht das nicht automatisch für eine vollständige staatliche Unterbringung.
- Der Elternteil zahlt nicht: Eine bestehende Unterhaltspflicht bleibt grundsätzlich bestehen. Der Unterhaltsvorschuss soll gerade die Versorgung des Kindes absichern.
- Die Behörde stellt Zahlungen ein: Eine bloße Mitteilung über Pflegegeld oder eine andere Unterstützung beantwortet noch nicht die Frage, ob der Unterhaltsvorschuss entfallen darf.
- Eine Rückforderung wird verlangt: Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, ab welchem Zeitpunkt die Behörde eine Einstellung oder Rückzahlung begründet und auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen dem Unterhalt des Kindes, der Obsorge und der finanziellen Unterstützung der betreuenden Person unterscheiden. Diese drei Bereiche hängen praktisch zusammen, sind rechtlich aber nicht identisch.
Rechtsanwalt Wien: Welche Unterlagen jetzt wichtig sind
- Bescheide oder Schreiben über die Bewilligung und Einstellung des Unterhaltsvorschusses
- Unterhaltstitel, gerichtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen aus dem Scheidungsverfahren
- Obsorgebeschluss oder schriftliche Vereinbarung über die Betreuung durch die Großmutter
- Bescheid oder Mitteilung über Pflegegeld, Verwandtenpflegegeld oder sonstige Unterstützungen
- Nachweise über die tatsächlichen Zahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Schreiben, in denen eine Rückforderung oder Aufrechnung angekündigt wird
Eine Einstellung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden. Ebenso sollten Erklärungen über einen Verzicht auf Unterhaltsvorschüsse oder eine Anerkennung einer Rückzahlung nicht vorschnell abgegeben werden. Gerade bei älteren Scheidungsvereinbarungen und geänderten Obsorgeverhältnissen muss die gesamte Entwicklung des Falls nachvollziehbar sein.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler insbesondere, ob die Betreuung des Kindes eine familieninterne Lösung oder eine formelle Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe darstellt, welchen Charakter die öffentliche Zahlung besitzt und ob eine rückwirkende Einstellung rechtlich begründet ist.
Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern
Bekomme ich Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großmutter?
Das kann grundsätzlich möglich sein. Die Betreuung durch die Großmutter beendet den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht automatisch. Entscheidend sind unter anderem die Obsorgeregelung, der bestehende Unterhaltstitel und der Grund, aus dem das Kind bei der Großmutter lebt. Zusätzlich muss die aktuelle Rechtslage geprüft werden.
Wird der Unterhaltsvorschuss wegen Pflegegeld für die Großmutter gestrichen?
Nicht jede Zahlung an die betreuende Großmutter führt automatisch zum Wegfall des Unterhaltsvorschusses. Nach der Entscheidung OGH vom 30.05.2000, 1 Ob 348/99d kam es darauf an, dass das Verwandtenpflegegeld freiwillig gewährt wurde und keine vollständige staatliche Versorgung des Kindes darstellte. Ob das bei einer heutigen Leistung ebenso gilt, hängt von ihrer gesetzlichen Grundlage und ihrem konkreten Zweck ab.
Was ist der Unterschied zwischen Unterhaltsvorschuss und Pflegegeld?
Der Unterhaltsvorschuss soll den nicht gezahlten Kindesunterhalt eines Elternteils vorübergehend ersetzen. Pflegegeld oder eine vergleichbare Unterstützung kann dagegen die Person unterstützen, die das Kind betreut. Beide Leistungen haben daher nicht automatisch denselben Empfänger oder denselben rechtlichen Zweck.
Kann der Staat den Unterhaltsvorschuss vom Vater zurückfordern?
Ja, Unterhaltsvorschüsse sind grundsätzlich eine staatliche Vorleistung. Der Staat kann versuchen, die ausgezahlten Beträge beim unterhaltspflichtigen Elternteil einzutreiben, wenn dieser leistungsfähig ist und nicht bezahlt. Die staatliche Zahlung nimmt dem Elternteil seine Unterhaltspflicht daher nicht ab.
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