Pichler Rechtsanwalt GmbH

Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Großeltern kümmern sich – und trotzdem soll der Unterhaltsvorschuss weg?

Der Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern kann auch dann weiter zustehen, wenn die Großeltern die tägliche Betreuung ihres Enkelkindes übernehmen und dafür einen kleinen Zuschuss der Stadt erhalten. Genau diese Situation führte zu einem Verfahren, in dem der Oberste Gerichtshof zwischen einer freiwilligen Unterstützung und einer verbindlichen Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe unterschied.

Als das Kind bei den Großeltern lebte

Das minderjährige Kind lebte nicht im Haushalt seiner Eltern, sondern bei seinen mütterlichen Großeltern. Die Obsorge war auf die Großeltern übertragen worden. Sie kümmerten sich um den Alltag, die Versorgung und die Betreuung des Kindes.

Der Unterhalt von den gesetzlich verpflichteten Personen wurde offenbar nicht ausreichend oder nicht regelmäßig bezahlt. Deshalb erhielt das Kind monatliche Unterhaltsvorschüsse. Diese staatliche Leistung soll sicherstellen, dass ein Kind nicht ohne finanzielle Unterstützung bleibt, nur weil der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen nicht erfüllt.

Zusätzlich bekamen die Großeltern von der Stadt Wien ein sogenanntes Verwandtenpflegegeld in Höhe von damals 1.400 Schilling monatlich. Diese Zahlung war als Unterstützung für die Betreuung gedacht.

Das Erstgericht sah darin einen Grund, die Unterhaltsvorschüsse einzustellen. Die Begründung: Das Kind werde bereits durch eine öffentliche Leistung versorgt. Die Großeltern sollten also Unterstützung erhalten, während der staatliche Unterhaltsvorschuss für das Kind wegfallen sollte.

Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern: Rechtsanwalt Wien erklärt die Rechtslage

Der OGH hob diese Entscheidungen auf. In seiner Entscheidung OGH vom 02.03.2000, 9 Ob 27/00m stellte er klar: Der Bezug eines freiwillig gewährten Verwandtenpflegegeldes durch Großeltern rechtfertigt nicht automatisch die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse für das betreute Kind.

Entscheidend war nicht nur, dass eine öffentliche Stelle Geld bezahlte. Maßgeblich war vielmehr die rechtliche Grundlage dieser Zahlung. Das Verwandtenpflegegeld konnte nach der damaligen Wiener Regelung gewährt werden. Die Großeltern hatten darauf jedoch keinen gesetzlich gesicherten Anspruch.

Der OGH unterschied damit zwischen zwei Situationen:

  • einer verbindlichen Maßnahme der Jugendwohlfahrt, durch die ein Kind vollständig öffentlich versorgt wird, und
  • einem freiwilligen Zuschuss an Angehörige, die ein Kind betreuen.

Nur die erste Situation konnte nach der damaligen Rechtslage dazu führen, dass Unterhaltsvorschüsse nicht mehr ausbezahlt werden. Der freiwillige Zuschuss an die Großeltern war hingegen keine vollständige Versorgung des Kindes durch eine formelle Jugendwohlfahrtsmaßnahme.

Eine zusätzliche Überlegung kam hinzu: Das Pflegegeld war für die Großeltern bestimmt, die Unterhaltsvorschüsse hingegen standen dem Kind zugute. Beide Leistungen verfolgten daher nicht denselben Zweck und richteten sich auch nicht an dieselbe Person.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Welche gesetzlichen Grundsätze dahinterstehen

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Eltern müssen nach ihren Kräften zum Lebensbedarf ihres Kindes beitragen; dabei werden die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt.

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ermöglicht staatliche Vorschüsse, wenn der titulierte Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig beim Kind ankommt. Der Staat zahlt zunächst aus und versucht grundsätzlich, die Beträge beim Unterhaltspflichtigen wieder hereinzubringen.

Die Obsorge umfasst die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern oder anderen geeigneten Personen übertragen werden. Die Übertragung der Obsorge beseitigt aber nicht automatisch die Unterhaltspflicht der Eltern.

Eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe ist von einer freiwilligen finanziellen Unterstützung zu unterscheiden. Ob eine Leistung verbindlich angeordnet wurde, welchen Zweck sie verfolgt und auf welcher gesetzlichen Grundlage sie beruht, kann für den Unterhaltsvorschuss entscheidend sein.

Die damalige Entscheidung darf allerdings nicht ohne Prüfung auf heutige Fälle übertragen werden. Das Kinder- und Jugendhilferecht sowie die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen haben sich seit dem Jahr 2000 verändert. Heute kommt es deshalb besonders auf den aktuellen Bescheid und die konkrete Rechtsgrundlage der Leistung an.

Was der OGH damals anders sah als die Vorinstanzen

Die unteren Instanzen stellten im Wesentlichen auf die tatsächliche Versorgungssituation ab: Das Kind lebte bei den Großeltern und für die Betreuung wurde eine öffentliche Zahlung geleistet. Daraus leiteten sie ab, dass kein zusätzlicher Unterhaltsvorschuss erforderlich sei.

Der OGH prüfte genauer, welcher Art diese Zahlung war. Die Großeltern hatten keinen gesicherten gesetzlichen Anspruch auf das Verwandtenpflegegeld. Die Leistung hing von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab und konnte freiwillig gewährt werden.

Nach der Argumentation des OGH durfte eine solche Unterstützung nicht mit einer formellen Maßnahme gleichgesetzt werden, durch die die öffentliche Hand die vollständige Versorgung des Kindes übernimmt. Die Unterhaltsvorschüsse mussten deshalb weiter gewährt werden.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2000 und ist somit nicht neu. Sie zeigt dennoch einen wichtigen rechtlichen Prüfungsmaßstab: Nicht jede Zahlung einer Behörde ersetzt den Unterhalt des Kindes und nicht jede Unterstützung für betreuende Angehörige beendet den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Vier Situationen, in denen diese Frage praktisch wichtig wird

1. Ihr Kind lebt dauerhaft bei den Großeltern

Auch wenn ein Kind nach der Trennung oder Scheidung nicht bei einem Elternteil, sondern bei den Großeltern lebt, können die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig sein. Die Betreuung durch Angehörige führt nicht automatisch dazu, dass der Anspruch des Kindes gegen die Eltern verschwindet.

2. Die Großeltern erhalten Pflegegeld oder einen Zuschuss

Eine finanzielle Unterstützung für die betreuenden Großeltern ist nicht zwingend dasselbe wie eine Leistung an das Kind. Entscheidend sind die Bezeichnung, der Zweck, die Rechtsgrundlage und die Bedingungen der Zahlung.

3. Der andere Elternteil zahlt nicht regelmäßig

Wenn Unterhaltstitel bestehen, aber Zahlungen ausbleiben, kann ein Unterhaltsvorschuss in Betracht kommen. Die Behörde prüft dabei unter anderem, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ob sich die Betreuungssituation geändert hat.

4. Die Behörde kündigt eine Einstellung an

Wenn die Unterhaltsvorschüsse wegen einer Pflege- oder Jugendhilfeleistung eingestellt werden sollen, sollte die Begründung genau gelesen werden. Eine bloße mündliche Auskunft reicht für die Beurteilung meist nicht aus. Relevant sind der Bescheid, die darin genannten Gesetzesstellen und die Beschreibung der Maßnahme.

Was betroffene Familien jetzt sammeln und prüfen sollten

  • Lassen Sie sich eine Einstellung oder Kürzung der Unterhaltsvorschüsse schriftlich mitteilen.
  • Bewahren Sie alle Bescheide über Pflegegeld, Verwandtenpflegegeld, Zuschüsse und Jugendhilfeleistungen auf.
  • Prüfen Sie, ob die Zahlung freiwillig gewährt wird oder auf einem verbindlichen gesetzlichen Anspruch beruht.
  • Klären Sie, ob eine formelle Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe angeordnet wurde.
  • Dokumentieren Sie, wer das Kind tatsächlich betreut und welche Kosten für den Lebensbedarf anfallen.
  • Verzichten Sie nicht vorschnell auf Unterhaltsvorschüsse, nur weil die Großeltern eine finanzielle Unterstützung erhalten.
  • Beachten Sie Rechtsmittelfristen, wenn die Leistung bereits eingestellt oder eine Rückforderung ausgesprochen wurde.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollte insbesondere die aktuelle Rechtsgrundlage des jeweiligen Bundeslandes geprüft werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien berät die Pichler Rechtsanwalt GmbH zu Fragen rund um Unterhalt, Obsorge, Betreuung durch Angehörige und die Folgen einer Trennung oder Scheidung.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, wenn mein Kind bei den Großeltern lebt?

Das kann möglich sein. Die Betreuung durch Großeltern beendet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht automatisch. Entscheidend sind unter anderem ein bestehender Unterhaltstitel, die tatsächlichen Zahlungen und die aktuelle rechtliche Betreuungssituation. Die Voraussetzungen müssen anhand der geltenden Bestimmungen geprüft werden.

Wird der Unterhaltsvorschuss gestrichen, wenn Großeltern Pflegegeld bekommen?

Nicht automatisch. Eine Zahlung an die Großeltern kann rechtlich anders zu beurteilen sein als eine vollständige öffentliche Versorgung des Kindes. Entscheidend sind Zweck und Rechtsgrundlage der Leistung. Die Entscheidung OGH vom 02.03.2000, 9 Ob 27/00m betraf genau diese Unterscheidung; wegen der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen ist eine heutige Einzelfallprüfung erforderlich.

Was kann ich gegen die Einstellung des Unterhaltsvorschusses tun?

Verlangen Sie zunächst den schriftlichen Bescheid und prüfen Sie die darin angeführten Gründe. Danach muss festgestellt werden, ob die Behörde tatsächlich von einer verbindlichen Jugendhilfemaßnahme ausgeht oder lediglich einen freiwilligen Zuschuss berücksichtigt. Gegen eine Entscheidung können je nach Verfahrensart Rechtsmittel offenstehen; dafür laufen meist Fristen.

Müssen Eltern weiterhin Unterhalt zahlen, wenn das Kind bei den Großeltern lebt?

Grundsätzlich kann die Unterhaltspflicht der Eltern auch bei einer Betreuung durch Großeltern fortbestehen. Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Übertragung der Obsorge auf die Großeltern bedeutet nicht automatisch, dass die Eltern von ihrer finanziellen Verantwortung befreit sind.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden