Pichler Rechtsanwalt GmbH

Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern: OGH

Großeltern kümmern sich – und trotzdem kein Unterhaltsvorschuss? Was der OGH dazu sagt

Der Großvater nimmt sein Enkelkind bei sich auf, übernimmt die Obsorge und sorgt für Essen, Kleidung und Schule. Dann wird der Unterhaltsvorschuss gestrichen, weil die Familie eine öffentliche Pflegeleistung erhält. Genau diese Verbindung hielt der OGH nicht ohne Weiteres für zulässig. Der Fall zeigt, wann ein Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern weiter zustehen kann.

Als die Familie einsprang, sollte der Staat nicht einfach aussteigen

Ein minderjähriges Kind lebte bei seinem Großvater und dessen Ehefrau. Die beiden kümmerten sich um die tägliche Betreuung und Erziehung. Auch die Obsorge lag bei ihnen. Das Kind war damit nicht in einem Heim und nicht bei einer fremden Pflegefamilie untergebracht, sondern innerhalb der Familie versorgt.

Dann starb die Ehefrau. Der Großvater blieb allein obsorgeberechtigt. Später musste auch er in einem Heim untergebracht werden. Für das Kind waren bereits Unterhaltsvorschüsse bezahlt worden, weil die Eltern den geschuldeten Unterhalt offenbar nicht ausreichend leisteten.

Zusätzlich erhielt der Großvater beziehungsweise die Pflegefamilie vom Land Wien eine finanzielle Unterstützung für die Betreuung des Kindes. Daraufhin wurden die Unterhaltsvorschüsse eingestellt. Die Begründung lag nahe: Wenn die öffentliche Hand für die Versorgung des Kindes zahlt, müsse der staatliche Vorschuss für den ausbleibenden Elternunterhalt nicht weiterlaufen.

Für das Kind bedeutete diese Sichtweise jedoch einen erheblichen Nachteil. Die familiäre Betreuung wurde nicht durch eine vollständige staatliche Unterbringung ersetzt. Trotzdem drohte gerade wegen der Unterstützung ein Verlust jener Leistung, die den fehlenden Unterhalt der Eltern ausgleichen sollte.

Der entscheidende Unterschied: Familienbetreuung oder behördliche Vollversorgung?

Der OGH korrigierte diese Beurteilung in seiner Entscheidung OGH vom 23.11.1999, 1 Ob 319/99i. Das Gericht stellte klar, dass ein nach dem damaligen Wiener Jugendwohlfahrtsrecht freiwillig gewährtes Pflegegeld allein kein ausreichender Grund war, den Unterhaltsvorschuss einzustellen.

Unterhaltsvorschüsse sollen einspringen, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Der Staat übernimmt damit nicht dauerhaft die Unterhaltspflicht der Eltern, sondern hilft dem Kind, wenn die Durchsetzung der Unterhaltsforderung Schwierigkeiten bereitet.

Anders kann die Rechtslage sein, wenn ein Kind aufgrund einer behördlich angeordneten Maßnahme vollständig von der öffentlichen Hand versorgt wird. Bei einer solchen Form der „vollen Erziehung“ können besondere Regeln gelten. Der Gedanke dahinter: Wird der gesamte Lebensunterhalt des Kindes im Rahmen einer staatlichen Unterbringung getragen, soll nicht zusätzlich ein Unterhaltsvorschuss für dieselbe Versorgung gewährt werden.

Im Fall des Großvaters lag nach Ansicht des OGH aber gerade keine solche Konstellation vor. Die Obsorge war innerhalb der Familie übertragen worden. Die Betreuung durch einen nahen Angehörigen sollte eine staatliche Unterbringung vermeiden und war nicht mit einer behördlich angeordneten Vollversorgung gleichzusetzen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum Pflegegeld und Unterhaltsvorschuss nicht dasselbe sind

Das damalige Wiener Pflegegeld hatte außerdem einen besonderen rechtlichen Charakter. Es beruhte nicht auf einem einklagbaren Anspruch des Kindes oder des Großvaters, sondern konnte von der Behörde freiwillig als Unterstützung gewährt werden.

Diese Zahlung hatte eine andere Funktion als der Unterhaltsvorschuss. Das Pflegegeld sollte die Betreuung durch die Pflegeperson unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss sollte hingegen den fehlenden Unterhalt der Eltern ausgleichen. Zwei Leistungen mit unterschiedlichen Zwecken durften deshalb nicht automatisch gegeneinander aufgerechnet werden.

Der OGH stellte damit auch klar, dass die Bezeichnung einer Zahlung allein nicht genügt. Entscheidend ist, warum die Leistung gewährt wird, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht und ob eine behördliche Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe vorliegt.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1999. Die damaligen Wiener Jugendwohlfahrtsregelungen gelten heute nicht mehr in dieser Form. Ihre rechtliche Leitlinie bleibt dennoch relevant: Eine öffentliche Unterstützung beseitigt den Anspruch des Kindes auf Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss nicht automatisch.

Welche gesetzlichen Regeln spielen heute eine Rolle?

§ 177 ABGB regelt die Obsorge und damit insbesondere Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung eines minderjährigen Kindes. Die Obsorge kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Großeltern oder anderen Angehörigen liegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Obsorge.

§ 231 ABGB verpflichtet die Eltern, zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen. Die Höhe richtet sich unter anderem nach den Bedürfnissen des Kindes und den Lebensverhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern.

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ermöglicht staatliche Vorschüsse, wenn ein Unterhaltstitel besteht und der unterhaltspflichtige Elternteil nicht ausreichend zahlt. Der Vorschuss soll die laufende Versorgung des Kindes sichern, ersetzt aber nicht automatisch die endgültige Unterhaltspflicht der Eltern. Mehr zum Thema finden Sie unter Unterhalt.

Ob ein Anspruch ausgeschlossen, gekürzt oder beendet wird, hängt von den Voraussetzungen des UVG und den tatsächlichen Umständen ab. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen einer privaten oder familiären Betreuung und einer formellen Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe.

Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern: Vier Situationen

  • Das Kind lebt bei den Großeltern: Wenn ein Großvater oder eine Großmutter die Betreuung übernimmt, bedeutet das nicht automatisch, dass der Unterhalt der Eltern entfällt.
  • Ein Angehöriger erhält eine Pflegeleistung: Eine Zahlung für die Betreuung kann einen anderen Zweck haben als der Unterhaltsvorschuss. Die konkrete Rechtsgrundlage muss geprüft werden.
  • Der Vorschuss wird wegen einer öffentlichen Unterstützung eingestellt: Verlangen Sie die schriftliche Begründung. Daraus sollte hervorgehen, ob sich die Behörde auf eine offizielle Unterbringung oder lediglich auf den Bezug einer Leistung stützt.
  • Die Obsorge wurde familiär übertragen: Eine Obsorgeübertragung an Großeltern oder andere Angehörige ist nicht automatisch dasselbe wie eine behördliche Vollversorgung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf die Dokumente an: Obsorgebeschluss, Pflegegeldbescheid, Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe und die Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss können gemeinsam ein anderes Bild ergeben als ein einzelnes behördliches Schreiben.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • Lassen Sie sich die Entscheidung über die Einstellung oder Kürzung des Unterhaltsvorschusses schriftlich geben.
  • Prüfen Sie, ob das Kind aufgrund einer behördlichen Maßnahme untergebracht wurde oder ob die Betreuung auf einer familiären Obsorgeübertragung beruht.
  • Sammeln Sie den Obsorgebeschluss, Unterhaltstitel, Pflegegeldbescheide, Verständigungen der Behörde und Zahlungsnachweise.
  • Halten Sie fest, wer tatsächlich für das Kind sorgt und welche Kosten für Wohnen, Schule, Kleidung, medizinische Versorgung und Betreuung anfallen.
  • Unterschreiben Sie keinen Verzicht auf Unterhaltsansprüche des Kindes, ohne die Folgen prüfen zu lassen.
  • Achten Sie auf Fristen. Gegen gerichtliche Entscheidungen oder Bescheide können kurze Rechtsmittelfristen laufen.

Ein anwaltliches Gespräch sollte nicht erst dann stattfinden, wenn bereits Rückforderungen ausgesprochen wurden. Besonders bei Großeltern, Pflegepersonen und anderen Angehörigen muss geklärt werden, wer anspruchsberechtigt ist, welche Leistung bezogen wird und ob der Unterhaltsvorschuss nach der aktuellen Rechtslage weiter zusteht.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Unterhaltsvorschuss und Obsorge

Bei Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern kommt es auf die genaue rechtliche Einordnung an. Eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien kann prüfen, ob eine familiäre Obsorgeübertragung, eine Pflegeleistung oder eine behördliche Unterbringung vorliegt und welche Folgen sich daraus ergeben.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, wenn mein Kind bei den Großeltern lebt?

Das ist grundsätzlich möglich. Die Betreuung durch Großeltern beseitigt den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht automatisch. Entscheidend sind unter anderem ein bestehender Unterhaltstitel, die tatsächlichen Zahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils und die aktuelle Betreuungssituation. Zusätzlich muss geprüft werden, wer den Antrag stellen darf und an wen der Vorschuss ausgezahlt wird.

Wird der Unterhaltsvorschuss gestrichen, wenn Pflegegeld bezogen wird?

Nicht automatisch. Pflegegeld, Pflegebeitrag oder eine vergleichbare Unterstützung können einen anderen Zweck haben als der Unterhaltsvorschuss. Ob die öffentliche Leistung rechtlich einer vollständigen staatlichen Versorgung gleichkommt, hängt von ihrer Grundlage und Ausgestaltung ab. Eine pauschale Einstellung ohne Prüfung der konkreten Umstände kann rechtlich problematisch sein.

Was ist der Unterschied zwischen Obsorge durch Großeltern und einer Heimunterbringung?

Bei einer Obsorgeübertragung übernimmt ein Angehöriger die Verantwortung für das Kind innerhalb einer familiären Betreuungsstruktur. Eine Heimunterbringung oder eine behördlich angeordnete Pflegeunterbringung beruht dagegen auf einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Unterschiede können für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entscheidend sein.

Kann der Staat den Unterhaltsvorschuss zurückfordern?

Eine Rückforderung kommt unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn Leistungen zu Unrecht bezogen wurden oder sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Ob eine Rückforderung berechtigt ist, hängt vom Bescheid, dem Zeitraum und den konkreten Umständen ab. Lassen Sie eine Rückforderung rasch prüfen, weil auch hier Fristen und Einwendungen eine wichtige Rolle spielen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden