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Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Großmutter bekommt Pflegegeld – verliert das Kind deshalb den Unterhaltsvorschuss?

Ein Kind lebt nach der Scheidung nicht mehr bei der Mutter, sondern bei seiner Großmutter. Der Vater zahlt den zugesprochenen Unterhalt nicht vollständig. Dann erhält die Großmutter Unterstützung für die Betreuung – und plötzlich soll der Unterhaltsvorschuss des Kindes wegfallen. Für den Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern stellt sich daher die Frage, ob Pflegegeld den Anspruch des Kindes tatsächlich beeinflusst.

Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern: Rechtsanwalt Wien erklärt die Rechtslage

Genau diese Situation stand hinter einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: OGH vom 23.11.1999, 1 Ob 243/99p. Die Entscheidung liegt bereits viele Jahre zurück. Ihre Grundüberlegung bleibt aber für Familien interessant, in denen Großeltern oder andere Verwandte die Betreuung eines Kindes übernehmen.

Die Scheidung und ihre emotionale Dimension sind rasch erklärt: Die Mutter konnte sich wegen wiederkehrender psychosozialer Krisen nicht ausreichend um ihr minderjähriges Kind kümmern. Zunächst lag die Obsorge noch bei ihr. Nach der Scheidung der Eltern zog das Kind jedoch zur väterlichen Großmutter. Später übernahm die Großmutter auch offiziell die Obsorge.

Der Vater blieb grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Weil er diesen Unterhalt offenbar nicht oder nicht in ausreichender Höhe leistete, erhielt das Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat. Damit sollte der notwendige Lebensunterhalt des Kindes trotz ausbleibender Zahlungen gesichert werden.

Zusätzlich bekam die Großmutter von der Stadt Wien ein sogenanntes Verwandtenpflegegeld. Daraufhin wurde der Unterhaltsvorschuss eingestellt. Das Kind, vertreten durch seinen Unterhaltssachwalter, wehrte sich dagegen – mit Erfolg.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum Pflegegeld für die Großmutter nicht automatisch den Vorschuss des Kindes ersetzt

Der Kindesunterhalt richtet sich heute grundsätzlich nach § 231 ABGB. Diese Bestimmung verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Kann ein Elternteil den Unterhalt nicht durchsetzen, obwohl ein Unterhaltsanspruch besteht, kann das Unterhaltsvorschussgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einspringen. Der Staat zahlt dann vorläufig anstelle des säumigen Elternteils und versucht grundsätzlich, die Beträge beim Unterhaltsschuldner hereinzubringen.

Die Obsorge ist davon zu unterscheiden. Nach § 158 ABGB umfasst sie insbesondere die Pflege und Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung des Kindes. Wer die Obsorge innehat, übernimmt damit Verantwortung für das Kind. Dadurch wird aber nicht automatisch der unterhaltspflichtige Elternteil von seiner Zahlungspflicht befreit.

Eine andere Beurteilung kann gelten, wenn ein Kind aufgrund einer offiziellen Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe vollständig in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung versorgt wird. In solchen Fällen soll nicht zusätzlich der Bund über den Unterhaltsvorschuss jene Kosten übernehmen, für die eigentlich die öffentliche Jugendhilfe oder das Land aufkommt.

Entscheidend ist daher nicht allein, dass eine öffentliche Leistung fließt. Es kommt darauf an, welcher Zweck mit dieser Leistung verfolgt wird, an wen sie ausbezahlt wird und ob das Kind durch eine formelle Maßnahme vollständig öffentlich versorgt wird.

Der OGH unterschied zwischen Familienbetreuung und voller öffentlicher Erziehung

Der OGH sah in der Unterbringung bei der Großmutter keine klassische Fremdunterbringung. Das Kind blieb innerhalb der Familie. Die Übertragung der Obsorge auf die Großmutter diente vor allem dazu, die Betreuung und das Kindeswohl zu sichern.

Nach der Argumentation des Gerichts lag keine Maßnahme der sogenannten „vollen Erziehung“ vor. Die Großmutter war nicht bloß eine von der Jugendwohlfahrt eingesetzte Pflegeperson in einer vollständig öffentlich finanzierten Unterbringung. Sie war ein naher Familienangehöriger, der die Verantwortung für das Kind übernommen hatte.

Auch das Wiener Verwandtenpflegegeld führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach den damaligen rechtlichen Grundlagen war diese Leistung nicht zwingend geschuldet. Die Stadt konnte sie unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewähren. Es handelte sich daher nicht um eine vollständige öffentliche Versorgung, die den Unterhaltsvorschuss überflüssig gemacht hätte.

Besonders wichtig war außerdem die Zuordnung der Leistungen: Das Pflegegeld knüpfte an die Betreuung durch die Großmutter an. Der Unterhaltsvorschuss knüpfte hingegen an den Unterhaltsanspruch des Kindes und die fehlenden Zahlungen des Vaters an. Zwei Leistungen mit unterschiedlichen Empfängern und unterschiedlichen Zwecken können daher nebeneinander bestehen.

Der OGH hob die Einstellung des Unterhaltsvorschusses auf. Das Kind verlor seinen Anspruch nicht allein deshalb, weil die obsorgeberechtigte Großmutter eine öffentliche Unterstützung für die Betreuung erhielt.

In diesen Situationen wird die Unterscheidung besonders wichtig

  • Das Kind lebt bei den Großeltern: Eine Obsorgeübertragung auf die Großmutter oder den Großvater beseitigt den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern grundsätzlich nicht.
  • Ein Elternteil zahlt zu wenig oder gar nicht: Besteht ein Unterhaltstitel und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann Unterhaltsvorschuss weiterhin in Betracht kommen.
  • Die Jugendhilfe ist beteiligt: Dann muss genau geprüft werden, ob es sich um eine familiäre Betreuung mit Unterstützung oder um eine formelle Maßnahme der vollen Erziehung handelt.
  • Pflegegeld und Unterhaltsvorschuss werden miteinander verrechnet: Eine solche Begründung darf nicht ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend sind die konkrete gesetzliche Grundlage und der genaue Inhalt des Bescheids.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung einer Leistung achten. „Pflegegeld“, „Pflegeförderung“ oder „Unterstützung der Jugendhilfe“ können rechtlich unterschiedliche Bedeutungen haben. Ebenso entscheidend ist, ob das Geld dem Kind, der Betreuungsperson oder einer Einrichtung zugutekommt. Beim Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern kommt es daher stets auf die konkrete Leistung und die rechtliche Ausgestaltung der Betreuung an.

Diese Unterlagen klären, worum es wirklich geht

Für die rechtliche Beurteilung sollten insbesondere folgende Dokumente gesammelt werden:

  • der Obsorgebeschluss oder eine Vereinbarung über die Obsorge;
  • der Unterhaltstitel beziehungsweise die gerichtliche Unterhaltsentscheidung;
  • Bescheide über die Gewährung oder Einstellung des Unterhaltsvorschusses;
  • Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Bescheide oder Vereinbarungen über Pflegegeld und sonstige Unterstützungen;
  • Nachweise über ausbleibende oder unvollständige Unterhaltszahlungen.

Wird der Unterhaltsvorschuss eingestellt, sollte die betroffene Familie rasch prüfen lassen, ob eine Frist für ein Rechtsmittel läuft. Auch eine angekündigte Rückforderung darf nicht einfach hingenommen werden. Eine Änderung des Aufenthalts, eine neue Jugendhilfemaßnahme oder eine andere Form der Unterbringung kann die Beurteilung verändern.

Die Entscheidung aus dem Jahr 1999 ist dabei keine automatische Lösung für jeden heutigen Fall. Das Kinder- und Jugendhilferecht wurde seither weiterentwickelt, und auch die Bezeichnungen sowie landesrechtlichen Regelungen können eine Rolle spielen. Die zentrale Orientierung bleibt jedoch bedeutsam: Die Betreuung durch eine Großmutter ist nicht ohne Weiteres mit einer vollständigen öffentlichen Unterbringung gleichzusetzen.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Bekomme ich für mein Enkelkind Unterhaltsvorschuss, wenn es bei mir lebt?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Kindes besteht und der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend zahlt. Die Betreuung durch die Großmutter beseitigt den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht automatisch. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes erfüllt sein. Entscheidend sind unter anderem der Unterhaltstitel, der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und die konkrete Form der Betreuung.

Wird der Unterhaltsvorschuss gestrichen, wenn ich Pflegegeld bekomme?

Nicht automatisch. Pflegegeld für die Betreuungsperson und Unterhaltsvorschuss für das Kind können unterschiedlichen Zwecken dienen. Der OGH hat in der Entscheidung 1 Ob 243/99p klargestellt, dass eine Unterstützung der obsorgeberechtigten Großmutter den Vorschuss nicht allein deshalb beendet. Ob heute dasselbe Ergebnis gilt, hängt von der aktuellen Rechtsgrundlage und den Umständen der Unterbringung ab.

Was bedeutet „volle Erziehung“ bei der Jugendhilfe?

Damit ist vereinfacht eine umfassende Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe gemeint, bei der das Kind außerhalb des bisherigen Haushalts vollständig betreut und versorgt wird. In einem solchen Fall kann der Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen oder anders beurteilt werden. Nicht jede Unterstützung der Jugendhilfe und nicht jede Betreuung bei Verwandten ist automatisch eine Maßnahme der vollen Erziehung. Der genaue Bescheid und die tatsächliche Ausgestaltung sind maßgeblich.

Was kann ich tun, wenn der Unterhaltsvorschuss eingestellt wurde?

Prüfen Sie zunächst den Bescheid und die darin genannte Begründung. Sammeln Sie den Obsorgebeschluss, den Unterhaltstitel sowie alle Unterlagen zum Pflegegeld und zur Jugendhilfe. Achten Sie auf Rechtsmittelfristen und lassen Sie insbesondere eine Rückforderung oder die Behauptung einer vollständigen öffentlichen Versorgung rechtlich überprüfen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der Einordnung solcher familienrechtlichen Fragen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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