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Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern: Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern: Urteil

Pflegegeld für die Großmutter – darf deshalb der Unterhaltsvorschuss wegfallen?

Die Großmutter kümmert sich seit der Geburt um ihre Enkelin, übernimmt die Obsorge und erhält dafür einen Zuschuss der Stadt Wien. Plötzlich wird der Unterhaltsvorschuss eingestellt. Muss das Kind nun auf das Geld verzichten, weil es innerhalb der Familie betreut wird? Beim Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern kommt es entscheidend auf die rechtliche Grundlage der Betreuung an.

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999. Der Fall ist für Familien weiterhin interessant, wenn ein Kind bei den Großeltern lebt, ein Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt und zusätzlich Pflegegeld oder eine andere Betreuungsleistung bezogen wird.

Eine Großmutter übernimmt Verantwortung – und verliert das Kind deshalb den Unterhaltsvorschuss?

Das minderjährige Mädchen lebte seit seiner Geburt bei seiner mütterlichen Großmutter. Die Großmutter hatte auch die Obsorge übernommen und kümmerte sich damit nicht nur tatsächlich, sondern rechtlich um das Kind.

Der Vater lebte in der Türkei. Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung musste er monatlich Unterhalt leisten. Die Zahlungen kamen jedoch nicht verlässlich beim Kind an. Damit die grundlegende Versorgung trotzdem gesichert war, erhielt das Mädchen Unterhaltsvorschüsse vom Staat. Ausbezahlt wurden sie an die Großmutter, die das Kind betreute.

Später bekam die Großmutter zusätzlich ein sogenanntes Verwandtenpflegegeld der Stadt Wien. Diese finanzielle Unterstützung für die Betreuung nahm die Behörde zum Anlass, die Unterhaltsvorschüsse einzustellen. Das Kind, vertreten durch seinen Unterhaltssachwalter, wehrte sich dagegen.

Für die Familie stand damit mehr auf dem Spiel als eine einzelne Zahlung. Die Großmutter hatte die Betreuung übernommen, weil das Kind nicht zuverlässig von seinen Eltern versorgt wurde. Gerade diese familiäre Lösung durfte nicht automatisch dazu führen, dass der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss verloren ging.

Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern: Was soll die Leistung absichern?

Der Unterhaltsvorschuss soll ein Kind finanziell auffangen, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil den festgesetzten Unterhalt nicht zahlt oder der Unterhalt nicht rechtzeitig hereingebracht werden kann. Der Staat leistet dabei grundsätzlich nicht anstelle jeder Betreuungsperson, sondern zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs des Kindes.

Rechtlich wichtig ist daher die Trennung zwischen dem Anspruch des Kindes und einer Unterstützung, die eine betreuende Person erhält. Ein Pflegegeld oder Betreuungszuschuss kann an die Großmutter ausbezahlt werden. Der Unterhaltsvorschuss steht hingegen dem Kind zu. Diese Leistungen haben daher nicht automatisch denselben Zweck und dürfen nicht ohne weitere Prüfung gleichgesetzt werden.

Eine Einschränkung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Kind aufgrund einer förmlichen Maßnahme der Jugendwohlfahrt vollständig in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung versorgt wird. In einer solchen Situation soll verhindert werden, dass die öffentliche Hand dieselben Kosten doppelt trägt: einmal über die Jugendhilfe und zusätzlich über den Unterhaltsvorschuss.

Warum der OGH den Zuschuss nicht gegen das Kind verwenden ließ

Der OGH entschied mit Urteil vom 21.12.1999, 1 Ob 327/99s, dass ein freiwillig gewährter Pflegegeldzuschuss an die Großmutter den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss nicht beendet.

Das zentrale Argument war die Art der Betreuung. Das Mädchen war nicht aufgrund einer behördlich angeordneten vollen Erziehung in einem Heim oder bei einer fremden Pflegefamilie untergebracht. Es lebte vielmehr innerhalb der eigenen Familie bei der Großmutter, weil diese anstelle der Mutter die Obsorge übernommen hatte.

Eine solche familieninterne Obsorgeübertragung soll gerade eine Fremdunterbringung vermeiden. Dass die Großmutter für ihre Betreuungsleistung eine freiwillige finanzielle Unterstützung erhielt, machte aus dieser familiären Betreuung keine öffentliche Vollversorgung im Sinn einer Jugendhilfemaßnahme.

Hinzu kam ein weiterer Gesichtspunkt: Das Verwandtenpflegegeld war der Großmutter zugeflossen. Der Unterhaltsvorschuss diente dagegen dem Unterhalt des Kindes. Eine Leistung an die betreuende Großmutter durfte daher nicht ohne Weiteres den eigenen Anspruch des Kindes beseitigen.

Der OGH korrigierte mit dieser Entscheidung außerdem ausdrücklich eine frühere gegenteilige Rechtsauffassung. Das zeigt, dass bei Unterhaltsvorschüssen nicht nur die tatsächlichen Geldflüsse zählen. Entscheidend ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Betreuung erfolgt und wem eine Leistung zusteht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Familienbetreuung ist nicht dasselbe wie volle Erziehung

Die Unterscheidung zwischen einer familieninternen Betreuung und einer behördlich angeordneten Unterbringung kann für die Auszahlung entscheidend sein.

  • Familieninterne Obsorge: Ein Großelternteil übernimmt die Obsorge oder betreut das Kind dauerhaft innerhalb der Familie.
  • Behördliche volle Erziehung: Das Kind wird aufgrund einer Maßnahme der Jugendhilfe in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung vollständig versorgt.
  • Freiwillige Unterstützung: Die betreuende Person erhält etwa einen Pflegezuschuss, ein Pflegegeld oder eine vergleichbare Förderung.
  • Unterhaltsvorschuss: Der Staat sichert den Unterhalt des Kindes ab, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zuverlässig zahlt.

Allein der Umstand, dass ein Kind bei der Großmutter lebt und diese finanzielle Unterstützung erhält, beantwortet die Frage nach dem Unterhaltsvorschuss daher noch nicht. Es muss geprüft werden, ob eine förmliche Jugendhilfemaßnahme vorliegt, welchem Zweck die Leistung dient und wer rechtlich Empfänger der Zahlung ist.

Wann diese Entscheidung für Familien praktisch wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können mehrere Konstellationen relevant sein:

  • Das Kind lebt dauerhaft bei den Großeltern, weil ein Elternteil nicht ausreichend betreuen kann.
  • Die Großmutter oder der Großvater hat die Obsorge übernommen und erhält dafür eine finanzielle Unterstützung.
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil lebt im Ausland oder ist schwer erreichbar.
  • Der Unterhalt wurde zwar gerichtlich festgesetzt, wird aber nicht regelmäßig bezahlt.
  • Die Behörde kündigt die Einstellung oder Kürzung des Unterhaltsvorschusses an, ohne klar zwischen Pflegegeld und Jugendhilfemaßnahme zu unterscheiden.
  • Es wird eine Rückforderung bereits ausbezahlter Vorschüsse angekündigt.

Gerade bei einem im Ausland lebenden Elternteil können Unterhaltsdurchsetzung, Obsorge und Unterhaltsvorschuss miteinander verbunden sein. Eine unklare Betreuungssituation darf nicht vorschnell zulasten des Kindes ausgelegt werden.

Welche Unterlagen jetzt entscheidend sein können

Betroffene sollten die rechtliche Grundlage der Betreuung möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:

  • der Obsorgebeschluss oder eine andere Entscheidung zur Obsorge;
  • der gerichtliche Unterhaltstitel;
  • der Bescheid oder Beschluss über die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses;
  • Schreiben über die Einstellung, Kürzung oder Rückforderung;
  • die Bewilligung des Pflegegeldes, Pflegezuschusses oder Verwandtenpflegegeldes;
  • Unterlagen dazu, ob eine Maßnahme der vollen Erziehung angeordnet wurde;
  • Nachweise über ausbleibende oder unregelmäßige Unterhaltszahlungen.

Eine Einstellung sollte schriftlich begründet werden. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob sich die Behörde auf eine behördliche Unterbringung, eine Änderung der Obsorge oder auf den Bezug einer Betreuungsleistung stützt.

Stellen Sie den Unterhaltsvorschuss nicht vorschnell selbst ein, nur weil ein Pflegezuschuss bewilligt wurde. Gegen einen Einstellungsbeschluss können kurze Rechtsmittelfristen laufen. Bei einer angekündigten Rückforderung sollte ebenfalls rasch geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Die Entscheidung des OGH stammt aus dem Jahr 1999. Für heutige Fälle müssen daher die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die aktuelle Rechtsprechung und die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden. Besonders die konkrete Ausgestaltung der Jugendhilfe kann eine Rolle spielen.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern

Kann mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn es bei der Großmutter lebt?

Ja, eine Betreuung durch die Großmutter schließt den Unterhaltsvorschuss nicht automatisch aus. Entscheidend ist unter anderem, ob der andere Elternteil unterhaltspflichtig ist und den Unterhalt nicht verlässlich leistet. Zusätzlich muss geprüft werden, ob das Kind lediglich innerhalb der Familie betreut wird oder aufgrund einer behördlichen Jugendhilfemaßnahme vollständig untergebracht ist.

Wird der Unterhaltsvorschuss gestrichen, wenn die Großmutter Pflegegeld erhält?

Ein Pflegegeld oder Pflegezuschuss führt nicht automatisch zum Wegfall des Unterhaltsvorschusses. Nach der Entscheidung OGH vom 21.12.1999, 1 Ob 327/99s, war maßgeblich, dass der Zuschuss der Großmutter zukam und keine behördliche Vollversorgung des Kindes vorlag. Die heutige Beurteilung hängt von der konkreten Leistung und ihrer rechtlichen Grundlage ab.

Was ist der Unterschied zwischen Obsorge bei der Großmutter und voller Erziehung?

Bei einer Obsorgeübertragung übernimmt ein Familienmitglied die rechtliche Verantwortung für das Kind. Eine volle Erziehung ist hingegen eine behördliche Maßnahme der Jugendhilfe, bei der das Kind etwa in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie vollständig versorgt wird. Diese Unterscheidung kann für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wesentlich sein.

Was kann ich tun, wenn der Unterhaltsvorschuss bereits eingestellt wurde?

Verlangen Sie zunächst die schriftliche Entscheidung und sichern Sie alle dazugehörigen Unterlagen. Prüfen Sie, auf welche Betreuungssituation und welche gesetzliche Grundlage sich die Behörde stützt. Wegen möglicher kurzer Fristen sollte die Entscheidung zeitnah rechtlich beurteilt werden. Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien verfügt über langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien im Scheidungs- und Familienrecht und kann die Verbindung von Obsorge, Unterhalt und Jugendhilfe rechtlich einordnen.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsvorschuss bei Betreuung durch Großeltern prüfen lassen

Die konkrete Beurteilung hängt von der Obsorgeregelung, der Art des Pflegegeldes und einer allfälligen Jugendhilfemaßnahme ab. Eine rechtliche Prüfung kann klären, ob die Einstellung oder Rückforderung des Unterhaltsvorschusses zulässig ist.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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