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Unterhaltsvorschuss bei Waisenpension: OGH-Fall

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Unterhaltsvorschuss bei Waisenpension: OGH-Fall

Waisenpension gekürzt den Unterhaltsvorschuss: Warum Lukas trotz verschwundenem Vater nur 160,24 Euro erhielt

Ein Kind verliert seine Mutter, lebt bei den Großeltern und bekommt vom Vater keinen ausreichenden Unterhalt – trotzdem zahlt der Staat nicht automatisch den gesamten Unterhaltsvorschuss bei Waisenpension aus.

Genau diese Situation stand hinter einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2009. Der Fall zeigt, welche Rolle eigene Einkünfte des Kindes spielen und warum eine Waisenpension den staatlichen Vorschuss vermindern kann. Für Familien ist die Entscheidung zum Unterhaltsvorschuss bei Waisenpension auch heute noch wichtig, obwohl sich die damals genannten Geldbeträge inzwischen verändert haben.

Der Vater war verschwunden, die Großeltern sprangen ein

Lukas war noch minderjährig, als er seine Mutter verlor. Danach übernahmen seine Großeltern die Betreuung. Sie kümmerten sich um den Alltag, die Versorgung und die Kosten des Kindes.

Der Vater lebte offenbar im Ausland. Sein genauer Aufenthaltsort war nicht bekannt, und er war für die Behörden nicht erreichbar. Den festgelegten Unterhalt zahlte er nicht oder jedenfalls nicht in ausreichender Höhe. Eine Erhöhung des bestehenden Unterhaltstitels ließ sich deshalb nicht ohne Weiteres durchsetzen.

Lukas erhielt außerdem eine monatliche Waisenpension von 437,52 Euro. Weil der Unterhalt des Vaters ausblieb, beantragte die Jugendwohlfahrt Unterhaltsvorschüsse vom Staat. Damit sollte zumindest eine regelmäßige finanzielle Versorgung des Kindes sichergestellt werden.

Die unteren Gerichte wollten zunächst 379 Euro beziehungsweise 344 Euro monatlich zusprechen. Der Oberste Gerichtshof kam jedoch zu einem deutlich niedrigeren Betrag: Nach seiner Berechnung verblieben 160,24 Euro monatlich.

Was der Unterhaltsvorschuss eigentlich leisten soll

Der Unterhaltsvorschuss ist keine allgemeine Vollkaskoversicherung für den gesamten Lebensbedarf eines Kindes. Er soll einspringen, wenn ein Elternteil den festgesetzten Unterhalt nicht zahlt und die Einbringung des Geldes scheitert, etwa weil der Elternteil unbekannt verzogen oder im Ausland nicht auffindbar ist.

Der Staat übernimmt damit vorübergehend eine wichtige Sicherungsfunktion. Die Unterhaltspflicht des Vaters oder der Mutter verschwindet aber nicht. Der Staat kann die ausbezahlten Beträge grundsätzlich beim säumigen Elternteil zurückfordern.

Für die Höhe gelten eigene gesetzliche Berechnungsregeln. Entscheidend ist daher nicht nur, wie hoch der tatsächliche Bedarf des Kindes ist. Auch die Art des Vorschusses und regelmäßige eigene Einkünfte des Kindes können den Auszahlungsbetrag beeinflussen. Weitere Informationen finden Sie zum Thema Unterhalt.

Unterhaltsvorschuss bei Waisenpension: Warum die Leistung zur Hälfte angerechnet wurde

Nach § 231 ABGB müssen Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Die Höhe richtet sich unter anderem nach den Bedürfnissen des Kindes und den Lebensverhältnissen der Eltern. Eine Waisenpension erfüllt dabei nicht dieselbe Funktion wie die Betreuung durch Angehörige, wird für die Berechnung des Unterhaltsvorschusses aber als eigene regelmäßige Einnahme des Kindes berücksichtigt.

Bei einem Kind, das von Großeltern, Pflegeeltern oder anderen Personen betreut wird, kann der pauschale Unterhaltsvorschuss deshalb durch eigene Einkünfte vermindert werden. Nach der im Fall angewendeten Rechtsprechung wurde die Waisenpension nicht vollständig, sondern grundsätzlich zur Hälfte abgezogen.

Die damalige Rechnung sah so aus:

  • pauschaler Unterhaltsvorschuss: 379 Euro
  • monatliche Waisenpension: 437,52 Euro
  • Hälfte der Waisenpension: 218,76 Euro
  • verbleibender Unterhaltsvorschuss: 160,24 Euro

Die Betreuung durch die Großeltern führte also nicht dazu, dass Lukas seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater verlor. Die Großeltern ersetzten den Vater nicht als Geldschuldner. Für die Höhe des staatlichen Vorschusses war jedoch die zusätzliche eigene Einnahme des Kindes maßgeblich.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2009 klargestellt hat

Der OGH entschied am 10.11.2009 zu 10 Ob 72/09z, dass bei einem Kind in sogenannter Drittpflege eine regelmäßige eigene Einnahme wie eine Waisenpension grundsätzlich zur Hälfte vom pauschalen Unterhaltsvorschuss abzuziehen ist.

Das Kernargument lag in der besonderen Berechnung des staatlichen Vorschusses. Der OGH stellte nicht allein darauf ab, welcher Betrag zur Deckung des ungedeckten Gesamtbedarfs von Lukas fehlte. Maßgeblich war vielmehr, dass der Unterhaltsvorschuss nach gesetzlichen Regeln pauschaliert ist und eigene Einkünfte des Kindes dabei berücksichtigt werden.

Die unteren Gerichte hatten höhere Beträge angenommen. Sie berücksichtigten den Ausfall des Vaters und die schwierige Versorgungslage stärker. Der OGH folgte jedoch der Berechnung, nach der die Hälfte der Waisenpension vom damaligen Pauschalbetrag abzuziehen war.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ein verschwundener oder zahlungsunwilliger Elternteil von seiner Unterhaltspflicht befreit wird. Der Vater blieb weiterhin unterhaltspflichtig. Die staatliche Zahlung fiel lediglich deshalb geringer aus, weil Lukas bereits über eine regelmäßige eigene Leistung verfügte.

Vier Situationen, in denen diese Regel wichtig werden kann

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es besonders auf die genaue Zusammensetzung der Einnahmen und die Betreuungssituation an.

  • Das Kind bezieht eine Waisenpension: Eine solche Leistung kann bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses berücksichtigt werden. Der volle Pauschalbetrag steht daher nicht automatisch zu.
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil lebt im Ausland: Ein Auslandsaufenthalt verhindert den Unterhaltsanspruch nicht. Er kann aber die Durchsetzung und die Ermittlung des Aufenthaltsorts erheblich erschweren.
  • Das Kind lebt bei den Großeltern: Die Großeltern übernehmen zwar die tatsächliche Betreuung. Dadurch wird der Vater oder die Mutter aber nicht von der Pflicht zur finanziellen Unterstützung entlastet.
  • Das Kind erzielt eigene Einkünfte: Lehrlingsentschädigung, Ausbildungsvergütung oder andere regelmäßige Einnahmen können je nach rechtlicher Einordnung Auswirkungen auf Unterhalt und Vorschuss haben.

Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, ob bereits ein Unterhaltstitel besteht, ob dieser noch erhöht werden kann und ob die Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss erfüllt sind. Auch Angaben zu früheren Wohnadressen, Arbeitgebern oder Verwandten des abwesenden Elternteils können für Behörden und Gerichte bedeutsam sein.

Diese Unterlagen sollten Familien frühzeitig sammeln

  • Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis der Obsorge oder Betreuung;
  • bestehender Unterhaltstitel und bisherige Zahlungsaufzeichnungen;
  • Bescheid über die Waisenpension oder andere regelmäßige Leistungen;
  • Nachweise über Lehrlingsentschädigung, Ausbildungsvergütung oder sonstige Einkünfte;
  • Informationen zum letzten bekannten Aufenthaltsort des unterhaltspflichtigen Elternteils;
  • Unterlagen zu den tatsächlichen Betreuungskosten und zur Wohnsituation des Kindes.

Wichtig ist außerdem, die historischen Beträge aus der Entscheidung nicht mit den heute geltenden Vorschussbeträgen zu verwechseln. Die genannten 379 Euro und 160,24 Euro stammen aus dem Jahr 2009. Heute muss die Berechnung anhand der aktuellen gesetzlichen Werte und der persönlichen Umstände erfolgen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, welche Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden dürfen und ob ein bestehender Unterhaltstitel angepasst werden kann. Gerade bei unbekanntem Aufenthalt, Auslandsbezug oder Betreuung durch Großeltern kann eine genaue Prüfung entscheidend sein.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Waisenpension und Drittpflege

Bekomme ich den vollen Unterhaltsvorschuss, wenn der Vater nicht auffindbar ist?

Nicht zwingend. Der unbekannte Aufenthalt des Vaters kann zwar ein Grund für einen Unterhaltsvorschuss sein. Eigene regelmäßige Einkünfte des Kindes, etwa eine Waisenpension, können den Auszahlungsbetrag aber reduzieren. Die Höhe muss daher anhand der konkreten gesetzlichen Berechnung ermittelt werden.

Wird eine Waisenpension auf den Unterhalt angerechnet?

Eine Waisenpension kann als eigene regelmäßige Einnahme des Kindes berücksichtigt werden. In der Entscheidung OGH vom 10.11.2009, 10 Ob 72/09z, wurde die Hälfte der Waisenpension vom pauschalen Unterhaltsvorschuss abgezogen. Ob dieselbe Berechnung im Einzelfall gilt, hängt von den aktuellen gesetzlichen Grundlagen und den konkreten Umständen ab.

Verliert mein Kind den Unterhaltsanspruch, wenn es bei den Großeltern lebt?

Nein. Die Betreuung durch Großeltern oder andere Personen ersetzt grundsätzlich nicht die Geldunterhaltspflicht des Vaters oder der Mutter. Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt bestehen. Für die Höhe des staatlichen Vorschusses können eigene Einkünfte des Kindes dennoch eine Rolle spielen.

Kann der Staat das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordern?

Ja. Der Unterhaltsvorschuss soll den Ausfall des Unterhaltspflichtigen überbrücken. Die ausbezahlten Beträge können grundsätzlich beim säumigen Elternteil zurückgefordert werden. Der staatliche Vorschuss nimmt dem Elternteil daher nicht die Verantwortung für den laufenden Unterhalt ab.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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