
FUNDSTELLE: OGH vom 28.09.2005, 7 Ob 98/05w
Kein Unterhalt trotz finanzieller Not? Wann ein Verzicht nach der Scheidung trotzdem gilt
Was heute wie eine faire Absicherung klingt, kann Jahre später ein existenzielles Problem werden: Ein Ehegatte verzichtet schriftlich auf nachehelichen Unterhalt – ausdrücklich auch für den Fall von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder unverschuldeter Not. Ein solcher Unterhaltsverzicht nach Scheidung Österreich kann weitreichende Folgen haben.
Ein unterschriebenes „Nie wieder“ – und Jahre später fehlt das Geld
Ein Ehepaar wollte während der aufrechten Ehe klare Verhältnisse schaffen. Am 9. Juni 2002 vereinbarten die Ehegatten schriftlich, nach einer späteren Scheidung gegenseitig auf Unterhalt zu verzichten.
Die Formulierung war weitreichend. Der Verzicht sollte ausdrücklich und unwiderruflich gelten. Auch eine spätere Änderung der Lebensumstände oder der Rechtslage sollte daran nichts ändern. Sogar für den Fall, dass einer der beiden Ehegatten unverschuldet in finanzielle Not gerät, sollte kein Unterhaltsanspruch entstehen.
Später wollte einer der Ehegatten gerichtlich feststellen lassen, dass diese Vereinbarung auch nach der Scheidung wirksam ist. Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben diesem Begehren statt. Der andere Ehegatte bekämpfte die Entscheidungen und argumentierte, der umfassende Verzicht müsse wegen der besonderen Belastung als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen werden.
Die persönliche Tragweite liegt auf der Hand: Wer während der Ehe wegen Haushalt, Kinderbetreuung oder fehlender Berufstätigkeit weniger verdient, kann Jahre später auf ein Einkommen angewiesen sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Lage führt aber nicht automatisch dazu, dass ein früher unterschriebener Unterhaltsverzicht verschwindet.
Was Ehegatten beim nachehelichen Unterhalt vereinbaren dürfen
Nach § 66 EheG kann nach einer Scheidung ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn ein Ehegatte das überwiegende oder alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe trägt und der andere Ehegatte seinen angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Der Anspruch hängt daher unter anderem vom Verschulden, vom Bedarf und von der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten ab.
§ 68 EheG betrifft Unterhaltsansprüche bei bestimmten Scheidungen ohne oder mit nur eingeschränkter Verschuldenszuordnung. In solchen Fällen kann ein Unterhaltsanspruch nach anderen Voraussetzungen bestehen und insbesondere durch Billigkeitserwägungen geprägt sein.
Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ist grundsätzlich ein privatrechtlicher Anspruch. Deshalb können Ehegatten darüber bereits während der Ehe eine Vereinbarung treffen und grundsätzlich auch auf einen späteren Anspruch verzichten. Mehr zum Thema finden Sie unter Unterhalt.
Entscheidend ist der genaue Inhalt des Dokuments. Ein bloßer Verzicht auf derzeit bestehende Ansprüche ist etwas anderes als eine Erklärung, die auch jede spätere Notlage, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Änderung der Lebensverhältnisse erfassen soll.
Eine sogenannte Umstandsklausel kann vorsehen, dass eine Vereinbarung bei wesentlich veränderten Umständen angepasst werden darf. Wird diese Möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen, bleibt eine spätere Verschlechterung der finanziellen Situation grundsätzlich ohne automatische Wirkung.
Eine Grenze bildet § 879 ABGB. Diese Bestimmung erklärt Rechtsgeschäfte unter anderem dann für nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen. Ob ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig ist, hängt nicht von einem einzigen Umstand ab. Maßgeblich ist vielmehr das Zusammenspiel der wirtschaftlichen Lage, des Verschuldens, der Entstehung der Vereinbarung und der Folgen für den benachteiligten Ehegatten.
Was der OGH 2005 zum Unterhaltsverzicht nach Scheidung Österreich bestätigt hat
Der OGH hielt in seiner Entscheidung vom 28.09.2005, 7 Ob 98/05w fest, dass ein während der Ehe vereinbarter gegenseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich auch für den Fall späterer Not wirksam sein kann.
Die Vereinbarung erfasste ausdrücklich auch eine unverschuldete finanzielle Notlage. Außerdem hatten die Ehegatten eine spätere Anpassung wegen geänderter Verhältnisse ausgeschlossen. Nach der vom OGH bestätigten Beurteilung reichte allein die Möglichkeit einer späteren Not nicht aus, um den Verzicht unwirksam zu machen.
Eine Korrektur kommt nach dieser Rechtsprechung nur bei besonders extremen Umständen in Betracht. Dafür müssen mehrere belastende Faktoren zusammentreffen: Der ehemalige Ehegatte muss in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Zusätzlich müsste bei einer nachträglichen Betrachtung der Scheidung dem anderen Ehegatten zumindest ein gleich schweres oder überwiegendes Verschulden anzulasten sein. Hinzukommen müssen besonders krasse Unterschiede bei den Einkommen.
Die Vorinstanzen sahen diese außergewöhnliche Kombination nicht als erfüllt an. Der OGH wies die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die eine Entscheidung in dritter Instanz erforderte. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 bedeutet nicht, dass jeder Unterhaltsverzicht für alle Zeiten unangreifbar ist. Sie zeigt aber deutlich: Eine finanzielle Notlage allein beseitigt einen umfassend formulierten Verzicht normalerweise nicht.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Vier Situationen, in denen die Entscheidung besonders wichtig wird
- Nach vielen Jahren ohne Berufstätigkeit: Wer während der Ehe überwiegend Haushalt und Kinder betreut hat, kann nach der Scheidung nur schwer wieder ein ausreichendes Einkommen erzielen. Ein früherer Verzicht kann dann besonders schwer wiegen.
- Bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit: Eine unverschuldete Verschlechterung der finanziellen Lage führt nicht automatisch zu einem neuen Unterhaltsanspruch, wenn der Verzicht gerade auch für diesen Fall erklärt wurde.
- Bei stark unterschiedlichen Einkommen: Ein erhebliches Einkommens- oder Vermögensgefälle ist relevant. Es genügt für sich allein aber nicht zwingend, um die Vereinbarung zu Fall zu bringen.
- Bei Druck bei der Unterschrift: Drohungen, fehlende Aufklärung, wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine besondere Zwangslage können für die Prüfung der Wirksamkeit wichtig sein. Sie müssen möglichst konkret nachweisbar sein.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Wortlaut der Vereinbarung nicht isoliert betrachten. Auch der Zeitpunkt der Unterschrift, die damaligen Einkommensverhältnisse, die familiäre Situation und die Kommunikation zwischen den Ehegatten können eine Rolle spielen.
Vor der Unterschrift zählt jedes einzelne Wort
Ein pauschaler Satz wie „Die Ehegatten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt“ kann weitreichende Folgen haben. Noch stärker wirkt eine Klausel, die zusätzlich Krankheit, Arbeitslosigkeit, Bedürftigkeit, geänderte Rechtslage und jede Änderung der Lebensumstände nennt.
- Lassen Sie vor der Unterschrift prüfen, ob der Verzicht nur bestimmte Zeiträume oder sämtliche zukünftigen Ansprüche erfasst.
- Klären Sie, ob eine Anpassung bei wesentlichen Änderungen der Lebensverhältnisse möglich bleibt.
- Lassen Sie die Auswirkungen auf Einkommen, Pension, Krankenversicherung und Wohnsituation berechnen.
- Sammeln Sie Entwürfe, E-Mails, Beratungsunterlagen und Nachweise über damalige Einkommen und Vermögen.
- Halten Sie fest, ob bei der Unterzeichnung besonderer Druck oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestand.
- Verwechseln Sie Ehegattenunterhalt nicht mit Kindesunterhalt: Der Unterhalt gemeinsamer Kinder richtet sich nach deren Bedarf und kann nicht in gleicher Weise zum Gegenstand eines freien Verzichts gemacht werden. § 231 ABGB verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen.
Unterhaltsverzicht nach Scheidung Österreich: Beratung durch Rechtsanwalt Wien
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen nicht nur die einzelne Klausel, sondern auch ihre Entstehung und die tatsächlichen Folgen für beide Ehegatten.
Häufige Fragen zum Unterhaltsverzicht nach der Scheidung
Kann ich während der Ehe auf nachehelichen Unterhalt verzichten?
Ja, ein solcher Verzicht kann grundsätzlich bereits während der aufrechten Ehe vereinbart werden. Er kann auch für den Fall einer späteren Scheidung gelten. Entscheidend sind der genaue Wortlaut und die Umstände, unter denen die Vereinbarung zustande kam.
Gilt ein Unterhaltsverzicht auch bei finanzieller Not?
Das kann der Fall sein, wenn die Vereinbarung die spätere Notlage ausdrücklich erfasst oder sehr umfassend formuliert ist. Eine Notlage allein macht den Verzicht nach der Rechtsprechung nicht automatisch unwirksam. Eine Korrektur kommt vor allem bei einer außergewöhnlichen Kombination aus Existenzgefährdung, grobem Verschulden des anderen Ehegatten und besonders krassem Einkommensgefälle in Betracht.
Kann ich einen unterschriebenen Unterhaltsverzicht später anfechten?
Eine Prüfung ist möglich, aber der Erfolg hängt stark von den Umständen ab. Relevant können etwa massive wirtschaftliche Abhängigkeit, Druck, fehlende Information, Täuschung oder eine besonders grobe Benachteiligung sein. Auch die aktuelle Notlage und das Verhalten beider Ehegatten müssen genau dokumentiert werden.
Was ist, wenn ich wegen der Kinder lange nicht gearbeitet habe?
Die Betreuung gemeinsamer Kinder kann bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen eine wichtige Rolle spielen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass ein früherer Unterhaltsverzicht unwirksam wird. Gerade deshalb sollte vor einer Vereinbarung geprüft werden, wie sich fehlende Berufsjahre und eine spätere Pension auswirken.
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