Unterhaltsrecht in internationalen Ehen: Ausland und österreichisches Gericht

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Scheidungsunterhalt mit Auslandsbezug: Warum vor einem Wiener Gericht trotzdem englisches Recht gelten kann

Von einem Monat auf den anderen versiegt das Geld – und plötzlich hängt alles an einer Frage, die viele Betroffene gar nicht auf dem Radar haben: Gilt im Falle von internationalen Ehen das österreichische Unterhaltsrecht vor dem österreichischen Gericht?

Die Antwort ist oftmals überraschend. Wer viele Jahre gemeinsam in London, München oder Mailand gelebt hat, später aber in Österreich prozessiert, bewegt sich nicht automatisch im österreichischen Recht. In Sachen Unterhaltsrecht in internationalen Ehen kann das Recht des Staates entscheidend sein, in dem der unterhaltsberechtigte Ehepartner gewöhnlich lebt. Das ist keine juristische Feinheit am Rand, sondern kann über Anspruch, Höhe und auch über Einwände gegen den Unterhalt entscheiden.

Ein Leben in London, ein Verfahren in Österreich – und Streit über das richtige Recht

Die Ehe begann nicht in einem klassischen „Inlandsfall“. Ein österreichischer Mann und seine US-amerikanische Ehefrau lebten über viele Jahre in London. Dort führten sie ihren Ehealltag, dort lag ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt, dort bestand ein sehr hoher Lebensstandard. Nach der Trennung im Jahr 2011 zahlte der Mann zunächst weiter: Kosten wurden übernommen, monatliche Beträge flossen, der bisherige Lebenszuschnitt brach nicht sofort weg.

Dann kam der Einschnitt. Ende 2015 stellte der Mann die Zahlungen ein. Die Frau lebte weiterhin in London und beantragte in Österreich einstweiligen Ehegattenunterhalt. Der Mann hielt dagegen: Sie habe ihren Anspruch „verwirkt“, außerdem sei österreichisches Recht anzuwenden. Die ersten beiden Instanzen sprachen der Frau vorläufig Unterhalt zu. Entscheidend war für sie aber nicht nur die Frage, ob Geld zusteht, sondern nach welchen Regeln diese Frage überhaupt geprüft werden muss.

Unterhaltsrecht und der gewöhnliche Aufenthalt: Mehr als nur Wien oder London

Viele Menschen denken bei einem Verfahren in Österreich automatisch an österreichisches Sachrecht. Genau das trifft bei internationalen Unterhaltssachen oft nicht zu. Die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare materielle Recht sind zwei verschiedene Fragen. Dies gilt auch beim Unterhaltsrecht in internationalen Ehen.

Die EU-weite Regelung führt das europäische Unterhaltsrecht zum Haager Unterhaltsprotokoll. Dessen Grundregel lautet vereinfacht: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. „Gewöhnlicher Aufenthalt“ meint den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, also jenes Land, in dem das Leben real stattfindet.

War die Frau weiterhin in London zu Hause, spricht das stark für englisches Recht. Dass der Mann später in Österreich lebt oder dass in Österreich geklagt wird, schaltet diese Anknüpfung nicht einfach um. Genau das wird in der Praxis oft falsch eingeschätzt.

Unterhaltsrecht in internationalen Ehen: Wann ausnahmsweise doch österreichisches Recht greifen kann

Die Grundregelung ist jedoch nicht starr. Es gibt eine Ausnahme für Fälle mit „engerer Verbindung“ zu einem anderen Staat. Diese Ausnahme soll aber nicht leichtfertig angewendet werden. Es braucht besonders deutliche Anhaltspunkte dafür, dass ein anderes Rechtssystem den Fall näher betrifft als das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.

Solche Argumente können etwa ein anderer letzter gemeinsamer Lebensmittelpunkt, eine besonders starke Verwurzelung in einem anderen Staat oder eine insgesamt deutlich engere tatsächliche Bindung sein. Im besprochenen Fall half das dem Mann nicht. Das Ehepaar hatte lange und zuletzt gemeinsam in London gelebt, und die Frau wohnte nach wie vor dort. Damit blieb die Verbindung zu England klar im Vordergrund.

Eilverfahren heißt nicht: Das Gericht darf ausländisches Recht ignorieren

Ein praxisnaher Punkt der Entscheidung liegt hier: Auch beim einstweiligen Unterhalt muss das Gericht das tatsächlich anwendbare ausländische Recht ermitteln. Es reicht also nicht, im Eilverfahren aus Bequemlichkeit österreichische Regeln heranzuziehen.

Genau hier griff der Oberste Gerichtshof ein. Die Vorinstanzen hatten der Frau zwar vorläufig Unterhalt zugesprochen, ohne das behauptete englische Recht aber ausreichend zu klären. Das war dem OGH zu wenig. Wenn englisches Recht maßgeblich sein kann, muss es mit zumutbaren Mitteln rasch erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn schnell entschieden werden soll.

Für Betroffene, die in internationalen Ehen leben, ist das enorm wichtig. Denn Einwendungen wie „Verwirkung“ klingen zwar vertraut, sind aber nicht in jedem Rechtssystem gleich ausgestaltet. Ob ein Unterhaltsanspruch wegen eines bestimmten Verhaltens verloren geht, eingeschränkt wird oder gar unberührt bleibt, richtet sich nach dem anwendbaren Recht – hier also möglicherweise nach englischem Recht und nicht nach österreichischen Grundsätzen.

Welche Regeln aus Österreich man trotz internationaler Ehen kennen sollte

Auch wenn in internationalen Fällen ausländisches Recht gelten kann, bleibt das österreichische Familienrecht für die Einordnung wichtig. § 94 ABGB regelt den Unterhalt während aufrechter Ehe. Vereinfacht gesagt verpflichtet die Bestimmung Ehegatten dazu, nach ihren Kräften zur Deckung der Lebensbedürfnisse beizutragen.

Bei Trennung und Scheidung spielen im österreichischen Recht außerdem die Regeln des Ehegesetzes eine zentrale Rolle. Die Frage, wer an der Zerrüttung schuld ist, kann beim nachehelichen Unterhalt nach dem österreichischen Verschuldensprinzip erheblich sein. Genau deshalb macht das anwendbare Recht so einen Unterschied: Nicht jedes ausländische Recht denkt Unterhalt entlang derselben Kategorien wie das österreichische EheG.

Wer in einer internationalen Ehe lebt, sollte daher nicht nur fragen: „Welches Gericht ist zuständig?“ Die oft noch wichtigere Zusatzfrage lautet: „Nach welchem Recht wird mein Unterhalt überhaupt geprüft?“

Vier Fälle, wann Unterhaltsrecht in internationalen Ehen relevant wird

  • Sie leben in Wien, Ihr Ehepartner in London: Wenn Sie Unterhalt beantragen oder abwehren wollen, kann englisches Recht maßgeblich sein, obwohl das Verfahren in Österreich stattfindet.
  • Die Ehe wurde jahrelang im Ausland geführt: Der letzte gemeinsame Lebensmittelpunkt wiegt schwer. Ein späterer Umzug eines Partners nach Österreich ändert nicht automatisch die Spielregeln.
  • Zahlungen wurden nach der Trennung erst geleistet und dann eingestellt: Frühere freiwillige Zahlungen ersetzen keine saubere rechtliche Prüfung. Gerade dann ist einstweiliger Unterhalt oft dringlich.
  • Ein Partner argumentiert mit „Verwirkung“ oder ähnlichen Einwänden: Ob dieses Argument trägt, hängt in internationalen Fällen zuerst vom anwendbaren Recht ab.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Aufenthaltsorte, bisherige Zahlungen, der frühere gemeinsame Lebensmittelpunkt und vorhandene Unterlagen zum ausländischen Recht sofort geordnet werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in genau solchen grenzüberschreitenden Unterhaltsfragen.

Unterhaltsrecht in internationalen Ehen: Was Betroffene jetzt sofort vorbereiten sollten

  • Dokumentieren Sie den gewöhnlichen Aufenthalt des unterhaltsberechtigten Ehepartners: Mietvertrag, Meldeunterlagen, Schulunterlagen der Kinder, Arztkontakte, Konto- und Steuerunterlagen.
  • Sichern Sie Nachweise über den bisherigen Lebensstandard: Wohnkosten, Reisen, Schulgeld, Versicherungen, regelmäßige Zahlungen und sonstige Ausgaben.
  • Listen Sie exakt auf, seit wann Zahlungen reduziert oder eingestellt wurden.
  • Bringen Sie früh Informationen zum möglichen ausländischen Recht ein, etwa Stellungnahmen, Gesetzestexte oder juristische Auskünfte.
  • Verlassen Sie sich nicht auf die Annahme, dass ein österreichisches Gericht automatisch österreichisches Unterhaltsrecht anwendet.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Gilt bei Unterhalt automatisch österreichisches Recht, wenn ich in Österreich klage?

Nein. Das zuständige Gericht und das anwendbare materielle Recht sind nicht dasselbe. Bei internationalem Ehegattenunterhalt ist oft das Recht des Staates maßgeblich, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deshalb kann ein Wiener Gericht englisches, deutsches oder italienisches Recht anwenden müssen.

Mein Ex ist nach Österreich gezogen – gilt jetzt österreichisches Unterhaltsrecht?

Meist nicht allein deshalb. Der spätere Wohnsitzwechsel des unterhaltspflichtigen Ehepartners ändert die maßgebliche Rechtsordnung in vielen Fällen nicht. Entscheidend ist häufig weiterhin, wo die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und wo der gemeinsame Lebensmittelpunkt lag.

Kann das Gericht im Eilverfahren einfach nach österreichischem Recht entscheiden, wegen es schneller geht?

Nein, so einfach ist es nicht. Auch bei einstweiligem Ehegattenunterhalt muss das Gericht das tatsächlich anwendbare ausländische Recht mit zumutbaren Mitteln ermitteln. Schnelligkeit entbindet nicht davon, die richtige Rechtsordnung zu prüfen.

Was bedeutet „Verwirkung“ beim Unterhalt eigentlich?

Damit ist gemeint, dass ein Unterhaltsanspruch wegen bestimmter Umstände verloren gehen oder eingeschränkt werden soll. Ob es so eine Einwendung gibt und wie streng sie geprüft wird, hängt aber vom anwendbaren Recht ab. In internationalen Fällen darf man daher österreichische Vorstellungen nicht automatisch auf den eigenen Fall übertragen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: hier klicken.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.