Keine Unterhaltskürzung: Eigenes Haus nach Scheidung und Unterhaltsanspruch

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Unterhalt gekürzt, nur weil man im eigenen Haus bleibt? Der OGH bremst das „Du wohnst ja gratis“-Argument

In der Regelung von Unterhalt nach einer Scheidung kann der Besitz des Eigenheims oft zu Diskussionen führen. Darf der Unterhalt gekürzt werden, nur weil man im eigenen Haus bleibt? Der OGH macht klar, dass das Argument „Du wohnst ja gratis“ nicht so einfach angewendet werden kann.

Dies ist für viele getrennt lebende Ehepaare ein kritischer Moment: Einer zieht aus, der andere bleibt im eigenen Haus. Schnell fällt dann der Satz: „Du hast ja eh den Wohnvorteil.“ Aber ist es rechtlich wirklich so einfach? Gerade beim einstweiligen Ehegattenunterhalt kommt es darauf an, ob tatsächlich ein echter wirtschaftlicher Vorteil besteht – und wer die Wohnkosten nach der Trennung wirklich bezahlt.

Als aus dem Zuhause plötzlich ein Streitpunkt beim Unterhalt wurde

In der Ehe dieses Paares hatte sich die Rollenverteilung klar entwickelt: Frau M. arbeitete als Krankenschwester und verdiente gut, Herr M. hatte nur einen geringfügigen Sonntagsjob und führte im Wesentlichen den Haushalt. Nach der Trennung zog Frau M. aus dem Einfamilienhaus aus. Das Haus stand im Alleineigentum von Herrn M.

Weil die Einkommensverhältnisse deutlich auseinanderlagen, beantragte Herr M. einstweiligen Ehegattenunterhalt. Das Erstgericht sprach ihm rund 942 Euro monatlich zu. Damit war die Sache aber nicht erledigt. In zweiter Instanz wurde der Betrag auf 700 Euro reduziert. Die Begründung: Herr M. habe ja eine Ersparnis, weil er im eigenen Haus wohne und daher keine Miete zahlen müsse. Gegen diese Kürzung setzte er sich zur Wehr. Sein Argument war lebensnah und klar: Die Frau zahle seit ihrem Auszug nichts mehr für das Wohnen, die laufenden Kosten trage er selbst. Warum sollte ihm dann eine bloß gedachte Miete vom Unterhalt abgezogen werden?

„Du wohnst gratis“ klingt logisch – ist rechtlich aber oft zu grob

Wie der OGH in seiner Entscheidung klarmacht, ist es nicht so einfach. Nach einer Trennung ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich in Geld zu leisten. Das ergibt sich aus den unterhaltsrechtlichen Regeln des ABGB. Der Begriff „Du wohnst gratis“ scheint logisch, ist aber aus rechtlicher Sicht oft zu vereinfacht.

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten. Vereinfacht gesagt: Wer mehr verdient, kann dem anderen auch während aufrechter Ehe – und in bestimmten Konstellationen während des Getrenntlebens – Geldunterhalt schulden, wenn ein deutliches Ungleichgewicht besteht.

Entscheidend ist dabei nicht, ob jemand theoretisch einen Vorteil haben könnte. Entscheidend ist, ob dieser Vorteil tatsächlich vorhanden ist und den Bedarf wirklich mindert. Beim Wohnen bedeutet das: Ein Unterhaltsberechtigter lebt nicht automatisch „gratis“, nur weil ihm die Immobilie gehört oder weil kein Kredit mehr offen ist.

Auch ein abbezahltes Haus kostet Geld. Betriebskosten, Energie, Versicherungen, Grundsteuer, Instandhaltung und laufende Erhaltungsarbeiten verschwinden nicht mit der Trennung. Wer diese Kosten allein trägt, hat nicht ohne Weiteres einen anrechenbaren Luxusvorteil, der den Geldunterhalt reduziert.

Warum der OGH die Kürzung nicht gelten ließ

Der OGH stellte klar: Eine Kürzung des Geldunterhalts wegen eines sogenannten Wohnvorteils kommt nicht automatisch in Betracht. Sie setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner Wohnkosten tatsächlich nicht tragen muss und daraus ein realer wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

Genau daran fehlte es hier. Herr M. lebte zwar im eigenen, kreditfreien Haus, musste aber die laufenden Kosten nach dem Auszug der Frau selbst tragen. Frau M. leistete keinen Beitrag mehr zu den Wohnkosten. Unter diesen Umständen durfte der Geldunterhalt nicht einfach um eine fiktive „Mietersparnis“ gekürzt werden.

Bemerkenswert war auch der prozessuale Punkt: Das Argument mit der Mietersparnis war in dieser Form nicht sauber und rechtzeitig aufgebaut worden. Im Rechtsmittelverfahren können neue Tatsachenbehauptungen nicht beliebig nachgeschoben werden. Wer eine Unterhaltskürzung wegen Wohnvorteils erreichen will, muss frühzeitig konkret vorbringen, worin dieser Vorteil besteht, wie hoch er sein soll und wer welche Kosten tatsächlich trägt.

Bloß zu sagen, jemand spare „irgendwie Miete“, reicht nicht. Ebenso wenig genügt eine Schätzung ohne nachvollziehbare Grundlage. Gerade im Unterhaltsrecht kommt es auf belastbare Zahlen an, nicht auf Schlagworte.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten [Rechtsanwalt Wien]

  • Erstellen Sie eine monatliche Übersicht aller Wohnkosten.
  • Heben Sie Belege ab dem Zeitpunkt der Trennung vollständig auf.
  • Akzeptieren Sie keine pauschale Kürzung mit dem bloßen Hinweis auf „Mietersparnis“.
  • Bringen Sie alle relevanten Tatsachen möglichst schon in erster Instanz vor.
  • Lassen Sie bei großem Einkommensgefälle den einstweiligen Unterhalt früh prüfen.

Fragen & Antworten rund um das Thema ‚Eigenes Haus nach der Scheidung‘

Muss ich weniger Unterhalt bekommen, wenn ich im eigenen Haus wohne?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Ihnen durch das Wohnen tatsächlich ein anrechenbarer wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Wenn Sie die laufenden Kosten selbst tragen und der andere Ehepartner nichts mehr beiträgt, ist eine pauschale Kürzung nicht ohne Weiteres zulässig.

Kann mein Ex sagen, ich wohne gratis und deshalb gibt es weniger Ehegattenunterhalt?

Behaupten kann die Gegenseite vieles, rechtlich durchsetzen lässt sich das nur mit konkreter Grundlage. Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, welcher Vorteil tatsächlich besteht und warum dieser Ihren Unterhaltsbedarf mindert. Ein bloßer Hinweis auf Eigentum oder fehlende Miete reicht dafür oft nicht.

Welche Wohnkosten zählen überhaupt, wenn ich im Haus geblieben bin?

Relevant sind vor allem Betriebskosten, Energie, Versicherungen, Grundsteuer, Instandhaltung und gegebenenfalls Kreditraten. Diese Kosten zeigen, dass auch Eigentum laufende finanzielle Belastungen verursacht. Für das Gericht ist wichtig, was Sie real zahlen, nicht was theoretisch denkbar wäre.

Wann muss ich das Argument mit dem Wohnvorteil im Verfahren vorbringen?

So früh wie möglich. Wer eine Unterhaltskürzung mit einem Wohnvorteil begründen will, sollte das bereits in erster Instanz konkret und mit Belegen tun. Später nachgeschobene Behauptungen stoßen im Rechtsmittelverfahren häufig auf erhebliche prozessuale Grenzen.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.