
FUNDSTELLE: OGH vom 25.10.1995, 6 Ob 636/95
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Kein fiktives Einkommen trotz Kündigung? Wann Krankheit und Alter den Unterhalt senken können
Unterhaltsherabsetzung wegen Krankheit: Er hatte seine gut bezahlte Stelle selbst aufgegeben – und sollte trotzdem nicht so behandelt werden, als könnte er dieses Einkommen jederzeit wieder verdienen.
Genau darin liegt die besondere Bedeutung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1995 für heutige Fragen rund um Unterhalt, Krankheit und berufliche Veränderungen.
Vom technischen Abteilungsleiter zum kleinen Zeichenbüro
Der Mann war geschieden und hatte zwei laufende Unterhaltspflichten: Er bezahlte für seinen erwachsenen Sohn, der studierte, und für seine frühere Ehefrau. Zuvor hatte er als technischer Abteilungsleiter ein gutes Einkommen erzielt.
Seine gesundheitliche Situation verschlechterte sich jedoch. Der Mann litt an einer Herz- und Lungenerkrankung und gab seine Anstellung auf. Danach eröffnete er ein kleines technisches Zeichenbüro. Zu Beginn konnte er damit noch ausreichend verdienen. Später gingen die Einnahmen deutlich zurück.
Mit zunehmendem Alter und fortschreitender Erkrankung wurde eine Rückkehr in eine vergleichbar gut bezahlte Beschäftigung immer unwahrscheinlicher. Der Mann wollte deshalb erreichen, dass seine Unterhaltszahlungen an sein tatsächlich niedrigeres Einkommen angepasst werden.
Das Erstgericht gab seinem Begehren teilweise statt. Das Berufungsgericht beurteilte die Situation strenger: Der Mann müsse sich stärker um eine besser bezahlte Anstellung bemühen. Der Streit drehte sich damit nicht nur um Zahlen, sondern um eine zentrale Frage: Muss jemand Unterhalt weiterhin aus einem Einkommen leisten, das er realistisch gar nicht mehr erzielen kann?
Warum das frühere Gehalt nicht automatisch weiterzählt
Bei der Unterhaltsberechnung zählt nicht immer nur das Einkommen, das tatsächlich auf dem Konto eingeht. Nach dem sogenannten Anspannungsgrundsatz kann einer unterhaltspflichtigen Person auch jenes Einkommen zugerechnet werden, das sie bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte.
Dieser Grundsatz soll verhindern, dass jemand sein Einkommen absichtlich verringert, den Beruf ohne nachvollziehbaren Grund aufgibt oder sich einer Unterhaltspflicht durch Untätigkeit entzieht. Wer beispielsweise eine gut bezahlte Stelle freiwillig aufgibt und ohne sachlichen Grund nur noch geringfügig arbeitet, kann nicht automatisch verlangen, dass der Unterhalt nach dem niedrigeren Einkommen berechnet wird.
Die Anspannung hat aber eine klare Grenze: Ein Gericht darf kein Einkommen bloß vermuten. Es muss geprüft werden, welche Arbeit unter den persönlichen Umständen tatsächlich möglich und zumutbar ist.
Eine Rolle spielen insbesondere:
- Ausbildung und berufliche Qualifikation,
- Alter und Gesundheitszustand,
- konkrete Einschränkungen durch Krankheit oder Behinderung,
- die regionale und persönliche Arbeitsmarktsituation,
- nachweisbare Bewerbungsbemühungen und Vermittlungschancen,
- der Grund für einen Berufswechsel oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses.
Dass jemand eine Stelle selbst gekündigt hat, beantwortet daher noch nicht die Frage nach dem maßgeblichen Einkommen. Entscheidend bleibt, ob das frühere Einkommen später tatsächlich noch erreichbar war.
Was der OGH in 6 Ob 636/95 klargestellt hat
Der OGH entschied mit Urteil vom 25.10.1995, 6 Ob 636/95, dass der Vater nicht einfach auf sein früheres höheres Einkommen angespannt werden durfte. Seine Erkrankungen, sein Alter und die konkrete Arbeitsmarktlage sprachen dagegen, dass er realistisch wieder eine vergleichbare Anstellung finden konnte.
Das Kernargument des OGH war praktisch: Eine bloße theoretische Möglichkeit reicht nicht aus. Es genügt nicht, abstrakt festzustellen, dass technische Fachkräfte grundsätzlich besser verdienen könnten. Das Gericht muss feststellen, welche konkrete Beschäftigung der betroffenen Person unter ihren tatsächlichen Lebensumständen offensteht.
Auch der Umstand, dass der Mann seine frühere Arbeitsstelle selbst aufgegeben hatte, führte nicht automatisch zur Weiterrechnung des alten Gehalts. Selbst bei einem vorwerfbaren Arbeitsplatz- oder Berufswechsel darf nicht ohne weitere Prüfung unterstellt werden, dass das frühere Einkommen weiterhin erzielbar ist.
Für die Unterhaltsberechnung war daher das tatsächlich erzielte niedrigere Einkommen maßgeblich. Die im damaligen Verfahren genannten Schillingbeträge sind heute nicht auf Unterhaltsfälle übertragbar. Der rechtliche Gedanke bleibt jedoch wichtig: Unterhalt darf nicht auf einem Einkommen beruhen, das nachweislich außerhalb der realistischen Möglichkeiten liegt.
Welche Unterhaltsregeln hier eine Rolle spielen
§ 66 EheG betrifft den Unterhalt nach der Scheidung, wenn ein geschiedener Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen vom anderen Unterhalt verlangen kann. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von den ehelichen Lebensverhältnissen, der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit ab.
Bei geschiedenen Ehegatten kann außerdem das Verschuldensprinzip Bedeutung haben. Je nach Art der Scheidung und den festgestellten Umständen kann sich daraus ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ergeben oder die Höhe des Anspruchs beeinflusst werden. Die Schuldfrage allein ersetzt aber keine konkrete Prüfung der aktuellen Einkommen und Bedürfnisse.
§ 231 ABGB regelt den Unterhalt von Kindern. Auch ein volljähriges Kind kann Unterhalt verlangen, wenn es noch nicht selbsterhaltungsfähig ist – etwa während einer ernsthaft betriebenen Ausbildung oder eines Studiums. Der Anspruch endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag.
Für die Höhe des Kindesunterhalts sind die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern entscheidend. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten muss das verfügbare Einkommen auf die verschiedenen Ansprüche abgestimmt werden.
Eine Änderung der Verhältnisse kann zu einer Unterhaltsherabsetzung oder -erhöhung führen. Krankheit, dauerhafte Erwerbseinschränkung, unfreiwillige Arbeitslosigkeit oder ein nachhaltiger Einkommensrückgang können dabei relevant sein. Ob die Veränderung anerkannt wird, hängt jedoch stark von den Umständen und den Beweisen ab.
Vier Situationen, in denen die Entscheidung heute wichtig wird
1. Krankheit verhindert die Rückkehr in den alten Beruf
Wenn Sie nach einer Scheidung wegen einer Herz-, Rücken- oder psychischen Erkrankung nicht mehr in Ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten können, sind ärztliche Befunde und eine nachvollziehbare berufliche Darstellung entscheidend. Eine bloße Behauptung, die Arbeit sei zu belastend, wird häufig nicht genügen.
2. Das Einkommen in der Selbständigkeit sinkt
Selbständige müssen mit höheren Schwankungen rechnen. Ein längerer Rückgang kann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, wenn er nicht bloß vorübergehend ist und durch Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Auftragsentwicklungen sowie Steuerunterlagen belegt wird.
3. Ein Arbeitsplatz wurde selbst gekündigt
Eine Eigenkündigung macht eine Unterhaltsherabsetzung nicht unmöglich. Sie kann aber zusätzliche Fragen auslösen: Warum wurde gekündigt? Welche gesundheitlichen oder beruflichen Gründe gab es? Welche Beschäftigung wäre danach realistisch erreichbar gewesen?
4. Die andere Seite behauptet ein höheres „verstecktes“ Einkommen
Wenn der Unterhaltsberechtigte meint, der andere verdiene absichtlich zu wenig, muss die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit geprüft werden. Umgekehrt sollte eine behauptete Krankheit nicht ungeprüft akzeptiert werden, wenn die betroffene Person weiterhin voll leistungsfähig erscheint oder keine ernsthaften Bemühungen um Arbeit nachweist.
Was Sie vor einer Unterhaltsänderung dokumentieren sollten – Rechtsanwalt Wien
- Sammeln Sie aktuelle ärztliche Befunde und Unterlagen über die konkrete berufliche Belastbarkeit.
- Bewahren Sie Dienstverträge, Kündigungsschreiben, Gehaltsabrechnungen und Steuerunterlagen auf.
- Führen Sie eine Liste Ihrer Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und Absagen.
- Dokumentieren Sie, warum eine bestimmte Tätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Lassen Sie bei Selbständigkeit die Einkommensentwicklung über mehrere Zeiträume darstellen.
- Prüfen Sie, ob mehrere Unterhaltspflichten – etwa gegenüber einem früheren Ehegatten und einem studierenden Kind – gleichzeitig bestehen.
- Reduzieren Sie Zahlungen nicht eigenmächtig, solange keine Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine Kündigung, einen Berufswechsel oder den Schritt in die Selbständigkeit nicht isoliert betrachten. Sobald Unterhaltspflichten bestehen, kann jede dieser Entscheidungen rechtliche Folgen haben. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler dabei insbesondere die Einkommensentwicklung, die medizinische Beweislage und die realistischen Erwerbsmöglichkeiten.
Häufige Fragen zur Unterhaltsherabsetzung wegen Krankheit
Kann ich weniger Unterhalt zahlen, wenn ich krank geworden bin?
Eine Unterhaltsherabsetzung wegen Krankheit kann gerechtfertigt sein, wenn sie die Erwerbsfähigkeit tatsächlich und nicht nur vorübergehend vermindert. Dafür braucht es in der Regel aussagekräftige medizinische Unterlagen. Zusätzlich muss nachvollziehbar sein, welche Arbeiten noch möglich wären und warum ein höheres Einkommen nicht erzielt werden kann.
Was gilt, wenn ich meinen gut bezahlten Job selbst gekündigt habe?
Eine Eigenkündigung führt nicht automatisch dazu, dass immer das frühere Gehalt zugrunde gelegt wird. Das Gericht prüft den Grund der Kündigung und die später realistisch erreichbaren Einkommensmöglichkeiten. Krankheit, Alter und eine schwierige Arbeitsmarktlage können gegen die Anrechnung des früheren Einkommens sprechen.
Darf das Gericht einfach ein fiktives Einkommen annehmen?
Es darf ein erzielbares Einkommen berücksichtigen, wenn eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit besteht und die betroffene Person diese ohne ausreichenden Grund nicht nutzt. Eine bloße Vermutung reicht jedoch nicht. Es müssen konkrete Feststellungen dazu getroffen werden, welche Arbeit tatsächlich erreichbar gewesen wäre.
Kann der Unterhalt für ein erwachsenes studierendes Kind ebenfalls sinken?
Ja, wenn sich die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nachhaltig verschlechtert. Das Kind kann trotzdem weiterhin unterhaltsberechtigt sein, solange es nicht selbsterhaltungsfähig ist und das Studium ernsthaft betreibt. Bei der Berechnung müssen die Bedürfnisse des Kindes und weitere Unterhaltspflichten gemeinsam berücksichtigt werden.
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