Unterhaltsbemessung bei Verfehlungen und Ehebruch in Österreich

Verschwiegenes Kind, Affairs, GmbH-Gewinne: Wann Unterhalt trotz schwerem Vertrauensbruch bleibt
Die Unterhaltsbemessung bei Verfehlungen und Ehebruch ist komplex. Sie ziehen ein Kind groß, Jahre später zeigt ein DNA-Test: Es ist nicht Ihres. Muss dann trotzdem Unterhalt an die Ex-Ehefrau gezahlt werden? Genau an dieser schmerzhaften Schnittstelle zwischen persönlichem Verrat und finanzieller Verantwortung zeigt sich, wie nüchtern das österreichische Familienrecht rechnet.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs macht deutlich: Schwere Eheverfehlungen führen nicht automatisch dazu, dass ein Unterhaltsanspruch verschwindet. Gerade bei langjährigen Ehen kommt es auf das Gesamtbild an. Und wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte Unternehmer ist, wird auch die Frage des Einkommens schnell heikel: Nicht nur das ausbezahlte Gehalt zählt, sondern unter Umständen auch Gewinn, der in der GmbH bleibt.
Eine Ehe mit langen Schatten: Was zwischen 1996 und der Scheidung geschah
Das Ehepaar war seit 1996 verheiratet. Gemeinsame Kinder hatten die beiden nicht. Die Frau brachte eine Tochter aus einer früheren Beziehung in die Ehe mit. Während der Ehe wurde ein Sohn geboren. Der Mann ging jahrelang davon aus, dessen Vater zu sein.
Was er nicht wusste: Der Bub stammte tatsächlich vom früheren Partner der Frau. Dieses Detail verschwieg sie über lange Zeit. Für viele Betroffene wäre genau das der Punkt, an dem jede spätere Unterhaltsforderung als unzumutbar erscheint.
Die Geschichte hatte aber noch eine zweite Seite. Auch der Mann blieb nicht ohne schwere Verfehlungen. Er hatte eine Affäre, aus der bereits 2004\ein Kind entstand. Später führte er zudem eine weitere, längere Beziehung außerhalb der Ehe.
2013 kam die Wahrheit durch einen DNA-Test ans Licht. Der Mann erfuhr, dass er nicht der biologische Vater des Sohnes ist, und zog aus. 2014 wurde die Ehe geschieden, und zwar mit gleichteiligem Verschulden. Danach verlangte die Frau Unterhalt sowohl für die Zeit der Trennung als auch für die Zeit nach der Scheidung. Der Mann wollte nicht zahlen und argumentierte, der Anspruch sei wegen des verschwiegenen Kindes verwirkt.
Reicht ein massiver Vertrauensbruch aus, um Unterhalt zu verlieren?
Gerade hier liegt der rechtlich spannende Punkt. Nach § 94 ABGB schulden einander Ehegatten während aufrechter Ehe Unterhalt. Diese Bestimmung sichert den angemessenen Lebensbedarf in der Ehe und spielt auch für die Trennungszeit eine zentrale Rolle, solange die Ehe noch nicht geschieden ist.
Ein solcher Anspruch kann zwar verloren gehen, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen. Die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang von „Verwirkung“. Gemeint ist: Das Verhalten eines Ehegatten war so schwerwiegend, dass es unbillig wäre, ihm weiterhin Unterhalt zuzusprechen.
Nur: Diese Schwelle liegt hoch. Nicht jede schwere Kränkung genügt. Entscheidend ist nicht ein einzelnes Ereignis in Isolation, sondern die Gesamtschau des ehelichen Verhaltens beider Seiten. Wer sich auf Verwirkung beruft, darf also nicht nur den Fehler des anderen hervorheben, während die eigenen Affären oder sonstigen Eheverfehlungen ausgeblendet werden.
Genau das war in dieser Ehe ausschlaggebend. Das Verschweigen der wahren Vaterschaft wog schwer. Gleichzeitig hatte auch der Mann die eheliche Treue massiv verletzt und selbst ein außereheliches Kind. Deshalb führte der Vertrauensbruch der Frau nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Unterhalts für die Trennungszeit.
Nach der Scheidung geht es oft nicht mehr um Schuld, sondern um Existenzsicherung
Für die Zeit nach der Scheidung war § 68 EheG relevant. Diese Bestimmung regelt den sogenannten Billigkeitsunterhalt. Er soll wirtschaftlich schwächeren geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen ein Mindestmaß an Absicherung verschaffen.
Anders als viele vermuten, steht bei diesem Anspruch nicht die moralische Aufarbeitung der Ehe im Vordergrund. Es geht primär um Bedarf und Leistungsfähigkeit. Wer kaum eigenes Einkommen hat und seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend decken kann, kann Billigkeitsunterhalt beanspruchen, wenn der andere leistungsfähig ist.
Als Orientierung dient dabei regelmäßig der Ausgleichszulagenrichtsatz. Das ist vereinfacht gesagt jener Betrag, der im Sozialrecht als Mindestmaß für die Existenzsicherung herangezogen wird. In der Praxis bildet dieser Wert häufig die Obergrenze für den Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG.
Das ist für Betroffene oft überraschend. Viele erwarten nach einer langen Ehe einen nachehelichen Unterhalt, der den früheren Lebensstandard fortschreibt. Der Billigkeitsunterhalt erfüllt aber eine andere Funktion: Er sichert typischerweise keine gewohnte Lebensführung, sondern ein Existenzminimum.
Warum bei Unternehmern nicht nur das Gehalt zählt
Besonders praxisrelevant ist die Einkommensfrage bei Selbständigen, Gesellschaftern und GmbH-Geschäftsführern. Wer Unterhalt schuldet, verweist in solchen Fällen oft auf ein vergleichsweise niedriges Monatsgehalt. Das reicht für die Beurteilung aber nicht immer aus.
Nach der Rechtsprechung können auch nicht ausgeschüttete Gewinne als Einkommen berücksichtigt werden. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Gewinne in der Gesellschaft stehen bleiben, ohne dass nachvollziehbar erklärt wird, warum diese Mittel betrieblich gebunden bleiben müssen.
Die juristische Logik dahinter ist einfach: Unterhalt darf nicht dadurch künstlich gedrückt werden, dass vorhandene Erträge im Unternehmen „geparkt“ werden. Wer sich auf betriebliche Gründe beruft, muss diese konkret darlegen. Denkbar sind etwa geplante Investitionen, notwendige Liquiditätsreserven oder andere nachvollziehbare wirtschaftliche Erfordernisse.
Fehlt eine saubere Dokumentation, können einbehaltene Gewinne in die Unterhaltsbemessung einfließen. Für Unternehmer ist das ein heikler Punkt, weil die private und die gesellschaftsrechtliche Sphäre in Unterhaltsverfahren oft enger zusammenrücken, als erwartet.
Was das Höchstgericht daraus gemacht hat
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Mannes ab. Ausschlaggebend war, dass die Entscheidung der Vorinstanzen im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung lag und keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte.
Inhaltlich hielt das Gericht fest: Das verschwiegene Kind war zwar eine massive Eheverfehlung, führte hier aber nicht automatisch zur Verwirkung des Unterhalts. Die Ehe musste als Ganzes betrachtet werden, und in dieses Gesamtbild fielen eben auch die Affären des Mannes und sein außereheliches Kind.
Zudem bestätigte der OGH, dass beim nachehelichen Billigkeitsunterhalt die Existenzsicherung im Vordergrund steht und sich die Höhe grundsätzlich am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert. Ebenso blieb es dabei, dass bei Unternehmern nicht ausgeschüttete Gewinne zu berücksichtigen sein können, wenn keine überzeugenden Gründe für das Zurückbehalten dargelegt werden. Zur vollständige OGH-Entscheidung
Wann diese Fragen für Sie plötzlich sehr konkret werden – Ratschläge vom Rechtsanwalt in Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, wird dieses Thema meist nicht abstrakt, sondern sehr schnell existenziell.
- Sie fordern Unterhalt trotz massiver Vorwürfe aus der Ehe: Dann muss genau geprüft werden, ob wirklich eine Verwirkung vorliegt oder ob das Verhalten beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen ist.
- Ihr Ex-Partner ist Unternehmer oder GmbH-Gesellschafter: Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob die offiziell bezogenen Einkünfte das tatsächliche wirtschaftliche Leistungsvermögen überhaupt widerspiegeln.
- Sie haben nach der Scheidung nur ein geringes Einkommen: Dann kann Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG relevant sein, auch wenn die Ehe nicht ausschließlich vom anderen Teil verschuldet wurde.
- Paternitätsfragen, Affären oder langjährige Geheimnisse stehen im Raum: Dann entscheidet oft nicht der Vorwurf allein, sondern die richtige rechtliche Einordnung und Beweisführung.
Diese Unterlagen sollten früh auf den Tisch
- Einkommensnachweise der letzten Monate oder Jahre
- Unterlagen zu Arbeitslosengeld, Pension oder sonstigen Leistungen
- Belege über Wohnkosten, Kreditraten und laufende Fixkosten
- Nachweise zum Lebensstandard während der Ehe
- Bei Unternehmern: Jahresabschlüsse, Bilanzen, Gewinnverwendung, Ausschüttungen, Investitionspläne
- Unterlagen zu Trennungszeitpunkt und Scheidungsverfahren
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis der Pichler Rechtsanwalt GmbH: Gerade bei Unterhaltsfragen werden Verfahren oft dort entschieden, wo Zahlen, Verhalten und zeitliche Abläufe sauber dokumentiert sind.
FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten
Bekomme ich in Österreich noch Unterhalt, obwohl ich in der Ehe etwas Schweres verschwiegen habe?
Ja, das ist möglich. Ein schweres Fehlverhalten führt nicht automatisch dazu, dass jeder Unterhaltsanspruch verloren geht. Das Gericht prüft das Gesamtverhalten beider Ehegatten. Wenn auch die andere Seite erhebliche Eheverfehlungen gesetzt hat, kann Unterhalt trotz des Vorwurfs bestehen bleiben.
Muss mein Ex-Mann als GmbH-Chef auch auf Gewinne Unterhalt zahlen, die gar nicht ausbezahlt wurden?
Unter Umständen ja. Nicht ausgeschüttete Gewinne können als unterhaltsrelevantes Einkommen gewertet werden, wenn keine nachvollziehbaren betrieblichen Gründe für das Zurückhalten bestehen. Wer Unternehmer ist, sollte daher genau dokumentieren können, warum Geld im Unternehmen bleiben musste. Ohne diese Begründung wird das Gericht oft genauer hinschauen.
Wie hoch ist nachehelicher Unterhalt nach einer Scheidung bei gleichteiligem Verschulden?
Das hängt von Bedarf und Leistungsfähigkeit ab. Beim Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG orientieren sich Gerichte häufig am Ausgleichszulagenrichtsatz. Dieser Anspruch dient vor allem der Existenzsicherung und nicht dazu, den früheren ehelichen Lebensstandard vollständig weiterzuführen. Die konkrete Höhe muss immer anhand der individuellen Einkommens- und Vermögenslage berechnet werden.
Kann Ehebruch oder ein außereheliches Kind den Unterhalt komplett verhindern?
Nicht automatisch. Solche Umstände sind rechtlich relevant, aber sie werden nicht isoliert betrachtet. Das Gericht bewertet, wie die Ehe insgesamt verlaufen ist und welche Verfehlungen auf beiden Seiten vorliegen. Gerade deshalb sind pauschale Aussagen in Unterhaltsfragen oft gefährlich.
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