Absetzungen bei Unterhaltsanspruch nach Scheidung? Ein OGH Urteil klärt auf

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Scheidungsunterhalt trotz 30 Jahren Ehe? Warum Wohnbeihilfe und Zahlungen „unter Vorbehalt“ den Anspruch kippen können

Sie haben mehr als 30 Jahre Ehe hinter sich, ein kleines Einkommen oder eine knappe Pension und fragen sich, warum Sie unter diesen Umständen keinen zusätzlichen Unterhaltsanspruch nach Scheidung haben? Dies kann passieren, wenn der rechtliche Bedarf bereits durch eigene Einkünfte, Wohnbeihilfe und freiwillige Zahlungen des Ex-Partners gedeckt ist.

Viele Betroffene finden das widersprüchlich. Wer jahrzehntelang für Haushalt, Kinder oder Pflege verantwortlich war, geht oft davon aus, dass die tatsächlichen monatlichen Ausgaben den Maßstab bilden sollten. Im nachehelichen Unterhalt nach § 68a EheG ist das allerdings nicht der Fall, wie ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) bestätigt. Dies hat spürbare Auswirkungen sowohl auf unterhaltsberechtigte als auch auf unterhaltspflichtige Ex-Partner.

Eine lange Ehe, gleiche Schuld an der Scheidung – und trotzdem kein Anspruch auf Unterhalt

Die Eheleute waren über drei Jahrzehnte verheiratet. 2019 wurde die Ehe geschieden, wobei beide eine gleiche Schuld an der Scheidung trugen. Nach der Scheidung forderte die Frau nachehelichen Unterhalt mit der Begründung, sie könne ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend alleine bestreiten.

Das Erstgericht gab ihr teilweise Recht und entschied, dass sie ab November 2023 monatlich 607 Euro erhalten sollte. Rückwirkende Zahlungen für die Vergangenheit wurden ihr allerdings nicht zugesprochen. Der Mann akzeptierte dieses Urteil nicht und ging in Berufung.

In der Berufung kehrte sich das Ergebnis um. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Für die Entscheidung war nicht ausschlaggebend, welche Ausgaben die Frau tatsächlich monatlich hatte, sondern ob ihr rechtlicher Bedarf bereits gedeckt war. Hierbei wurden ihr eigenes Einkommen, die Wohnbeihilfe, die sie bezieht und die Beträge, die der Mann bereits gezahlt hatte, in Betracht gezogen.

Die Frau legte daraufhin Revision beim OGH ein, in der Hoffnung, doch noch einen Titel für Unterhaltsanspruch nach Scheidung durchsetzen zu können. Der OGH wies ihre Revision jedoch ab.

Nicht die Haushaltsrechnung entscheidet, sondern der „Lebensbedarf“

Nach § 68a EheG wird der Unterhalt aufgrund von ehebedingten Nachteilen geregelt. Dies betrifft Fälle, in denen ein geschiedener Ehepartner aufgrund der früheren Rollenverteilung in der Ehe nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren – beispielsweise, wenn er über viele Jahre Kinder betreut, den Haushalt geführt oder Angehörige gepflegt hat.

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass im Gegensatz zum klassischen verschuldensabhängigen Ehegattenunterhalt nicht relevant ist, wer an der Scheidung „schuld“ war. Ausschlaggebend ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die speziell durch die Ehe entstanden sind.

Das Gericht orientiert sich bei der Berechnung des Unterhalts allerdings nicht primär an der individuellen Ausgabenliste des Ehepartners. Der OGH hat bestätigt, dass der „Lebensbedarf“ in der Regel am Ausgleichszulagenrichtsatz ausgerichtet ist. Dieser Richtwert stammt aus dem Sozialrecht und stellt vereinfacht gesagt den Mindestlebensbedarf dar.

Dieser Umstand überrascht viele Menschen. Hohe Wohnkosten, gestiegene Lebensmittelpreise oder sonstige persönliche Belastungen führen nicht automatisch zu einem höheren Unterhaltsanspruch nach Scheidung. Das Gericht prüft zunächst, ob der rechtlich maßgebliche Mindestbedarf erfüllt ist.

Was von Ihrem Lebensbedarf abgezogen wird

Vom Lebensbedarf werden eigene Einkünfte abgezogen. Dazu zählen unter anderem Lohn, Pension oder sonstige regelmäßige Einnahmen. Wer also bereits über eigene finanzielle Mittel verfügt, hat in diesem Umfang keinen Anspruch mehr auf zusätzlichen Unterhalt.

Auch Sozialleistungen spielen eine große Rolle. Im betrachteten Fall wurde die Wohnbeihilfe der Ehefrau als mindernd auf den Bedarf angerechnet. Dies ist besonders relevant, da viele Betroffene solche Zuschüsse zwar als notwendige Unterstützung ansehen, sie jedoch trotzdem unterhaltsrechtlich gegen einen Anspruch gerechnet werden.

Das Ergebnis kann ernüchternd sein: Wer ein eigenes Einkommen hat und zusätzlich Wohnbeihilfe bezieht, liegt oftmals bereits auf oder über dem rechtlich maßgeblichen Bedarf. In einem solchen Fall besteht kein Raum mehr für einen Anspruch nach § 68a EheG.

„Unter Vorbehalt“ gezahlter Unterhalt – und trotzdem schuldbefreiend

Ein möglicherweise entscheidender Aspekt des Urteils bezieht sich auf freiwillige Zahlungen des Unterhaltspflichtigen. Der Mann hatte bereits Zahlungen geleistet, allerdings unter Vorbehalt. Viele Menschen gehen in einer solchen Situation davon aus, dass solche Zahlungen juristisch nicht voll zählen, solange kein endgültiger Titel vorliegt. Das trifft jedoch nicht zu.

Der OGH stellt fest: Auch unter Vorbehalt geleistete Zahlungen erfüllen grundsätzlich die Unterhaltspflicht und wirken daher schuldbefreiend. Demnach handelt man nicht rechtsunwirksam, wenn man freiwillige Zahlungen leistet und gleichzeitig festhält, dass eine Prüfung oder Rückforderung vorbehalten bleibt.

Für Unterhaltsberechtigte ist dies eine knifflige Situation. Denn wenn der Bedarf durch diese Zahlungen ohnehin gedeckt ist, liegt keine Verletzung der Unterhaltspflicht vor. Ohne eine solche Verletzung gibt es keinen Anspruch darauf, zusätzlich einen Titel zur Exekution zu erhalten.

Auch für Unterhaltspflichtige ist dieses Urteil von Bedeutung: Eine freiwillige Unterstützung muss nicht „verloren“ sein. Sie kann die Unterhaltspflicht erfüllen und zugleich rechtlich abgesichert werden, wenn sich später herausstellt, dass der Anspruch gar nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestanden hat.

Dreh- und Angelpunkt Ihres Scheidungsrechts: Ihr Unterhaltsanspruch nach Scheidung

Der Bedarf des berechtigten Ehepartners ist nicht der einzige Faktor, der in der Berechnung berücksichtigt wird. Die Gerichte prüfen zusätzlich, ob der so ermittelte Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen steht. Hierfür gibt es in der Rechtsprechung eine Kontrollrechnung, die in der Regel in einer Bandbreite zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens liegt.

Des Weiteren muss auch dem unterhaltspflichtigen Ehepartner genug zum Leben bleiben. Unterhalt darf also nicht dazu führen, dass der zahlungspflichtige Ex-Partner unter das notwendige Existenzminimum fällt. Diese zweite Prüfung verhindert Ergebnisse, die theoretisch zum Bedarf passen würden, in der Praxis jedoch untragbar wären.

Wann diese Entscheidung für Ihren Alltag entscheidend wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist dieses Urteil vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Sie haben wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung geringe eigene Einkünfte: In diesem Fall kommt der § 68a EheG grundsätzlich in Betracht, jedoch führt nicht jede finanzielle Lücke automatisch zu einem Unterhaltsanspruch nach Scheidung.
  • Sie beziehen Wohnbeihilfe oder Mietzuschüsse: Diese Leistungen können Ihren Anspruch deutlich reduzieren oder sogar vollständig aufheben.
  • Ihr Ex-Partner zahlt bereits freiwillig: Auch Zahlungen, die ohne gerichtliches Urteil geleistet werden, können Ihren Anspruch erfüllen, selbst wenn sie unter Vorbehalt geleistet wurden.
  • Sie argumentieren vor allem mit hohen Fixkosten: Allein dieses Argument reicht oftmals nicht aus, da das Gericht den Unterhaltsanspruch nach Scheidung anhand des Mindestlebensbedarfs und nicht anhand Ihrer privaten Monatsrechnung festlegt.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Vollständige Erfassung Ihres gesamten Eigeneinkommens, einschließlich Pension, Teilzeitlohn oder sonstiger regelmäßiger Zahlungen.
  • Aufstellen einer Liste aller Zuschüsse, insbesondere Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe oder vergleichbarer Leistungen.
  • Lückenlose Dokumentation aller freiwilligen Zahlungen des Ex-Partners, einschließlich Datum, Betrag und etwaigen Vorbehalten.
  • Gehen Sie nicht automatisch davon aus, dass Ihre tatsächlichen monatlichen Ausgaben den Unterhaltsanspruch bestimmen.
  • Bevor Sie eine Klage einreichen, lassen Sie prüfen, ob nach der Bedarfsberechnung überhaupt noch eine ungedeckte Lücke besteht.

Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien begleitet Mandanten mit langjähriger Erfahrung bei Fragen zum Unterhaltsanspruch nach Scheidung. Besonders in Fällen, in denen Einkommen, Sozialleistungen und freiwillige Zahlungen klar voneinander getrennt werden müssen, stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

FAQ: Was viele nach der Scheidung wirklich googlen

Bekomme ich nach der Scheidung Unterhalt, wenn ich Wohnbeihilfe beziehe?

Ja, ein Unterhaltsanspruch nach Scheidung kann trotzdem bestehen. Die Wohnbeihilfe wird jedoch in der Regel auf Ihren Bedarf angerechnet. Dadurch kann der Unterhaltsanspruch reduziert oder sogar vollständig aufgehoben werden. Entscheidend ist, ob nach Abzug aller eigenen Mittel noch ein ungedeckter Lebensbedarf besteht.

Zählen freiwillige Unterhaltszahlungen des Ex-Partners auch ohne Gerichtsbeschluss?

Ja. Freiwillige Zahlungen können grundsätzlich die Unterhaltspflicht erfüllen, auch wenn noch kein Urteil vorliegt. Dies gilt sogar dann, wenn die Zahlungen unter Vorbehalt geleistet wurden. Für die Beurteilung spielt die genaue Dokumentation und der Zweck der Zahlung eine wesentliche Rolle.

Warum sind meine tatsächlichen Lebenshaltungskosten nicht der ausschlaggebende Maßstab?

Bei der Unterhaltsberechnung gemäß § 68a EheG prüft das Gericht nicht einfach Ihre privaten Ausgaben. Vielmehr orientiert sich das Gericht am rechtlichen „Lebensbedarf“, der sich häufig am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert. Ihre tatsächlichen Ausgaben können eine Rolle spielen, sind aber nicht der hauptsächliche Maßstab für die Berechnung. Genau das führt oft zu falschen Erwartungen vor einem Verfahren.

Kann mein Ex-Partner zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern, wenn er unter Vorbehalt gezahlt hat?

Dies kann durchaus möglich sein. Der Vorbehalt dient dazu, die rechtliche Klärung zu einem späteren Zeitpunkt offenzuhalten. Ob und in welchem Umfang eine Rückforderung tatsächlich durchsetzbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Formulierung des Vorbehalts ab. Es ist empfehlenswert, frühzeitig zu klären, welche rechtlichen Risiken bestehen.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.