Unterhaltsabsetzbetrag nach der Trennung: 73 € sichern

Unterhaltsabsetzbetrag nach der Trennung: Wann 73 Euro pro Monat zustehen – und wann ein einziger Fehlbetrag alles kippt
Sie zahlen jeden Monat pünktlich Kindesunterhalt, das Kind lebt bei der anderen Elternseite, und beim Lohnsteuerausgleich taucht plötzlich die Frage auf: Bekomme ich dafür eigentlich eine steuerliche Entlastung?
Genau an diesem Punkt entstehen die meisten Missverständnisse. Viele verwechseln den Unterhaltsabsetzbetrag mit dem Familienbonus Plus. Andere gehen davon aus, dass auch Kleidung, Schulsachen oder ein direkt bezahlter Laptop „mitzählen“. Und wieder andere verlieren den Anspruch, obwohl sie fast das ganze Jahr gezahlt haben – weil in einem Monat 20 Euro gefehlt haben oder die Zahlung nicht sauber nachweisbar ist.
Für den Unterhaltsabsetzbetrag zählt nicht, wer an der Scheidung schuld war, ob die Trennung einvernehmlich verlief oder ob über Obsorge gestritten wurde. Entscheidend ist etwas viel Nüchterneres: Besteht eine gesetzliche Geldunterhaltspflicht, lebt das Kind nicht im eigenen Haushalt, und wurde der geschuldete Betrag im jeweiligen Monat vollständig bezahlt?
Ein typischer Fall: Die Kinder bleiben in Niederösterreich, der Vater zieht nach Wien
Das Paar trennt sich nach vielen Ehejahren. Die beiden Kinder bleiben überwiegend bei der Mutter in Niederösterreich. Der Vater mietet in Wien eine Wohnung und überweist den im Vergleich festgelegten Kindesunterhalt jeden Monat auf das Konto der Mutter. Bei der Arbeitnehmerveranlagung fragt er sich, warum niemand automatisch berücksichtigt, dass er Unterhalt zahlt.
Die Antwort: Der Unterhaltsabsetzbetrag muss steuerlich richtig geltend gemacht werden und setzt eine tatsächliche, vollständige Zahlung voraus. Er ist kein pauschaler „Trennungsbonus“, sondern ein monatlicher Steuerabsetzbetrag für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil.
Bei zwei Kindern kann das spürbar sein: Für das erste Kind stehen monatlich 29,20 Euro zu, für das zweite 43,80 Euro. Das sind zusammen 73,00 Euro pro Monat und bis zu 876,00 Euro im Jahr – allerdings nur, wenn ausreichend Einkommensteuer anfällt und die Voraussetzungen lückenlos erfüllt sind.
Nicht die Scheidung entscheidet, sondern Haushalt, Unterhaltstitel und tatsächliche Zahlung
Die zentrale Vorschrift ist § 33 Abs 4 Z 3 EStG. Diese Bestimmung regelt den Unterhaltsabsetzbetrag: Er steht für jeden Kalendermonat zu, in dem für ein Kind der gesetzliche Unterhalt tatsächlich geleistet wird.
§ 106 Abs 2 EStG sagt, welche Kinder gemeint sind: Kinder, die nicht dem eigenen Haushalt zugehören, für die man selbst keine Familienbeihilfe bezieht, für die aber gesetzlicher Unterhalt bezahlt wird.
§ 231 ABGB ist die familienrechtliche Grundlage. Dort ist geregelt, dass Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet sind. Der Elternteil, der das Kind nicht überwiegend betreut, leistet regelmäßig Geldunterhalt.
Für die Praxis heißt das: Ob die Ehe einvernehmlich oder streitig geschieden wurde, spielt für den Unterhaltsabsetzbetrag keine Rolle. Auch Verschulden an der Zerrüttung der Ehe beeinflusst diesen steuerlichen Anspruch nicht. Es geht nur um Kindesunterhalt, nicht um Ehegattenunterhalt.
Woran der Anspruch in der Praxis wirklich hängt
- Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt.
- Sie beziehen für dieses Kind nicht selbst die Familienbeihilfe.
- Es besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht, etwa durch Gerichtsbeschluss, Vergleich oder eine klare, belegbare Vereinbarung.
- Der geschuldete Geldunterhalt wurde für den jeweiligen Monat vollständig bezahlt.
- Die Zahlung ist nachvollziehbar dokumentiert.
Schon an einem Punkt scheitern viele Fälle. Wer etwa nur einen Teilbetrag überweist, verliert den Absetzbetrag für diesen Monat und dieses Kind. Wer statt Geld laufend Sachleistungen übernimmt, hat ebenfalls ein Problem: Kleidung, Handyvertrag, Schikurs oder Möbel sind kein Geldunterhalt im steuerlichen Sinn.
Ein Monat zu wenig bezahlt? Dann fällt genau dieser Monat heraus
Besonders häufig wird die Monatslogik unterschätzt. Der Unterhaltsabsetzbetrag entsteht nicht „irgendwie im Jahresdurchschnitt“, sondern monatsweise.
Ein Beispiel: Die Mutter ist nach einer Änderung der Betreuungszeiten geldunterhaltspflichtig für ihren Sohn. Von Jänner bis Juni und von August bis Dezember zahlt sie den vollen Betrag. Im Juli fehlen 20 Euro. Dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag für Juli nicht zu. Für die übrigen Monate bleibt er erhalten.
Eine spätere Nachzahlung kann den verlorenen Monat nur dann retten, wenn klar zuordenbar ist, dass damit genau der offene Juli-Unterhalt vollständig beglichen wurde. Fehlt diese Zuordnung am Kontoauszug oder im Verwendungszweck, wird es in einer Prüfung schnell schwierig.
Verwechslungsgefahr: Unterhaltsabsetzbetrag ist nicht Familienbonus Plus
Gerade nach einer Trennung mit 50/50-Betreuung hört man oft beide Begriffe gleichzeitig. Das führt regelmäßig zu falschen Annahmen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht dem Elternteil zu, der Geldunterhalt für ein nicht im eigenen Haushalt lebendes Kind bezahlt.
Der Familienbonus Plus knüpft in der Regel an den Bezug der Familienbeihilfe an und kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgeteilt werden.
Beim echten Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung und ohne laufenden Geldunterhalt gibt es oft keinen Unterhaltsabsetzbetrag. Warum? Weil dann gerade keine gesetzliche Geldunterhaltspflicht erfüllt wird. Steuerlich kann in solchen Konstellationen eher der Familienbonus Plus relevant werden.
Drei Konstellationen, die in der Kanzleipraxis immer wieder auftauchen
Zwei Kinder, durchgehende Zahlung
Der Vater zahlt laut Jugendamtsvereinbarung den festgelegten Unterhalt für zwei Kinder jeden Monat vollständig. Die Kinder leben bei der Mutter. Ergebnis: 29,20 Euro für das erste und 43,80 Euro für das zweite Kind, also 73,00 Euro pro Monat. Auf das Jahr gerechnet bis zu 876,00 Euro Steuerentlastung.
Volljährige Tochter studiert, Unterhalt geht direkt an sie
Nach der Scheidung studiert die Tochter in Graz und wohnt nicht mehr bei einem Elternteil. Der Vater überweist den festgelegten Unterhalt direkt an sie. Auch das kann den Unterhaltsabsetzbetrag tragen, wenn die Zahlung der gesetzlichen Verpflichtung entspricht und die Tochter nicht seinem Haushalt angehört.
Kind lebt im EU-Ausland
Die Mutter lebt mit dem Kind in Deutschland, der Vater arbeitet in Österreich und zahlt von Wien aus Unterhalt. Grundsätzlich kann auch hier ein Unterhaltsabsetzbetrag möglich sein. Das Finanzamt verlangt in solchen Fällen aber oft genauere Unterlagen: Unterhaltstitel, Zahlungsbelege, Nachweis über den Wohnsitz und die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Bei Drittstaaten wird die Prüfung meist noch strenger.
Wo Eltern Geld verlieren, obwohl sie eigentlich zahlen
- Barzahlungen ohne Beleg: Was nicht dokumentiert ist, lässt sich später kaum beweisen.
- Unklare Überweisungen: Fehlt der Verwendungszweck, ist oft nicht erkennbar, für welches Kind und welchen Monat gezahlt wurde.
- Naturalunterhalt statt Geldunterhalt: Ein gekaufter Wintermantel ersetzt den monatlichen Geldunterhalt steuerlich nicht.
- Veraltete Vereinbarungen: Wenn das Einkommen steigt oder sich die Betreuung ändert, passt der alte Betrag oft nicht mehr. Wer dauerhaft zu wenig zahlt, erfüllt die Unterhaltspflicht nicht vollständig.
- Haushaltswechsel im Jahr: Zieht das Kind im Sommer zum anderen Elternteil, muss die steuerliche Beurteilung monatsgenau angepasst werden.
- Zu geringes Einkommen: Der Unterhaltsabsetzbetrag ist nicht auszahlbar. Wer kaum Lohn- oder Einkommensteuer zahlt, kann ihn gar nicht oder nur teilweise nutzen.
Diese Fristen werden oft zu spät bemerkt
- Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid: grundsätzlich 1 Monat ab Zustellung, wenn das Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag nicht anerkennt.
- Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend: in der Regel bis zu 5 Jahre möglich. Wer den Absetzbetrag in früheren Jahren nicht beantragt hat, sollte diese Frist prüfen.
- Monatsgrenze bei Zahlungen: Maßgeblich ist, ob der Unterhalt für den jeweiligen Monat vollständig geleistet wurde. Genau hier entstehen die meisten Verluste.
Checkliste: So sichern Sie den Anspruch sauber ab
- Unterhaltstitel prüfen: Gerichtsbeschluss, Vergleich oder klare schriftliche Vereinbarung vorhanden?
- Monatsbeträge kontrollieren: Entspricht die Zahlung dem geschuldeten Betrag?
- Nur per Überweisung zahlen, nicht bar.
- Im Verwendungszweck Kind und Monat anführen, etwa „Unterhalt Anna 03/2026“.
- Bei mehreren Kindern getrennte Zuordnung sicherstellen.
- Bei Änderungen von Einkommen, Betreuung oder Wohnsitz den Unterhalt rechtlich anpassen lassen.
- Bei Auslandssachverhalten zusätzliche Nachweise früh sammeln.
- Arbeitnehmerveranlagung nicht nur automatisch laufen lassen, sondern die Angaben gezielt prüfen.
FAQ: Was Betroffene dazu tatsächlich googeln
Bekomme ich den Unterhaltsabsetzbetrag automatisch, wenn ich Unterhalt zahle?
Nein. Die steuerliche Berücksichtigung muss korrekt beantragt oder in der Veranlagung richtig erfasst werden. Außerdem prüft das Finanzamt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Zahlungen nachweisbar sind. Automatisch anerkannt wird oft nur, was klar dokumentiert ist.
Ich zahle wenig Lohnsteuer – bekomme ich den Betrag trotzdem ausbezahlt?
Nein, der Unterhaltsabsetzbetrag ist nicht als eigener Geldbetrag auszahlbar. Er reduziert nur tatsächlich anfallende Einkommen- oder Lohnsteuer. Wer keine oder nur geringe Steuer zahlt, kann den Vorteil daher nicht voll ausschöpfen.
Wir betreuen die Kinder 50/50. Kann trotzdem einer den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen?
Nur dann, wenn trotz Betreuungsteilung tatsächlich gesetzlicher Geldunterhalt geschuldet und bezahlt wird. Beim echten Wechselmodell ohne Geldunterhalt besteht regelmäßig kein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Dann sollte eher geprüft werden, wie der Familienbonus Plus aufgeteilt wird.
Zählen Schulsachen, Urlaube oder ein bezahltes Handy auch als Unterhalt?
Für den Unterhaltsabsetzbetrag zählt der gesetzliche Geldunterhalt. Freiwillige Zusatzleistungen oder direkt bezahlte Dinge des Alltags ersetzen diesen steuerlich nicht. Solche Ausgaben können familienintern sinnvoll sein, sichern aber den Absetzbetrag nicht.
Kann ich den Unterhaltsabsetzbetrag auch für ein volljähriges Kind bekommen?
Ja, das ist möglich. Entscheidend ist, dass weiterhin eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, das Kind nicht Ihrem Haushalt angehört und der geschuldete Betrag tatsächlich bezahlt wird. Direktzahlungen an das volljährige Kind können ausreichen, wenn sie klar auf dem Unterhaltstitel beruhen.
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