Wann Unterhalt für die „zweite“ Ausbildung fällig wird: Unterhaltspflicht nach Scheidung

Unterhalt für die „zweite“ Ausbildung? Wann Eltern volljährigen Kindern doch wieder zahlen müssen
Ein paar Monate gearbeitet, eigenes Geld verdient, Unterhalt beendet – und dann beginnt doch noch die Wunschausbildung. Genau an diesem Punkt eskaliert in vielen Familien der Streit: War das Kind schon selbsterhaltungsfähig oder fließt wegen der Unterhaltspflicht nach Scheidung noch einmal Geld für eine weitere Ausbildung?
Gerade nach Trennung oder Scheidung ist diese Frage heikel. Denn sobald ein volljähriges Kind nicht geradlinig vom Schulabschluss in die Endausbildung wechselt, wird schnell von „Zweitausbildung“, „Luxuswunsch“ oder „das zahle ich sicher nicht mehr“ gesprochen. So einfach ist die Rechtslage in Österreich aber nicht.
Vom Wartesemester zur neuen Chance: Die Geschichte hinter dem Streit
Eine junge Frau hatte nach ihrer HTL-Matura ein klares Ziel: Sie wollte Physiotherapeutin werden. Der direkte Einstieg gelang jedoch nicht. Trotz mehrfacher Bewerbungen bekam sie keinen Studienplatz. Statt die Zeit verstreichen zu lassen, entschied sie sich für einen sinnvollen Zwischenschritt und absolvierte eine Ausbildung zur Gesundheits- und Fitnesstrainerin.
Danach arbeitete sie kurz in Teilzeit. Genau dieser Abschnitt wurde rechtlich bedeutsam, weil damit die Frage aufkam, ob sie bereits selbsterhaltungsfähig war. Der Vater wurde in dieser Phase von seiner Unterhaltspflicht befreit.
Die junge Frau gab ihr ursprüngliches Berufsziel aber nicht auf. Sie kündigte die Stelle wieder, absolvierte ein unbezahltes Praktikum bei einem Physiotherapeuten und begann schließlich im Februar 2016 eine dreijährige Physiotherapie-Ausbildung in Deutschland. Diese Ausbildung ist in Österreich grundsätzlich anerkennbar.
Als sie für diese Ausbildung erneut Geld brauchte, verlangte sie wieder Unterhalt vom Vater. Er wehrte sich. Sein Argument: Die Tochter habe bereits zwei Ausbildungen gemacht und zwischendurch gearbeitet – irgendwann müsse Schluss sein.
Warum „Sie hat doch schon gearbeitet“ rechtlich nicht immer reicht
Nach österreichischem Recht schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt grundsätzlich so lange, bis diese selbsterhaltungsfähig sind. Die zentrale Norm dafür ist § 231 ABGB. Vereinfacht gesagt: Eltern müssen zur Deckung der Lebensbedürfnisse beitragen, solange das Kind noch nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu erhalten.
Bei volljährigen Kindern hängt das oft an der Ausbildung. Wer ernsthaft und zielstrebig eine Ausbildung betreibt, kann weiterhin unterhaltsberechtigt sein. Eine bloß vorübergehende Erwerbstätigkeit beendet den Unterhaltsanspruch nicht in jedem Fall endgültig.
Entscheidend ist, ob die weitere Ausbildung noch als nachvollziehbarer Teil des Ausbildungswegs erscheint oder ob es sich um einen ungeplanten, nicht mehr zumutbaren Neustart handelt. Das ist keine reine Formalfrage. Gerichte schauen sehr genau darauf, ob das Kind sein Ziel konsequent verfolgt hat.
Der OGH zieht eine wichtige Grenze: Auch eine spätere Ausbildung kann noch dazugehören
Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufleben kann. Das gilt auch dann, wenn ein volljähriges Kind zwischenzeitig kurz gearbeitet hat und deshalb schon als selbsterhaltungsfähig angesehen wurde.
Maßgeblich war hier, dass die junge Frau die Physiotherapie-Ausbildung nicht als spontanen Richtungswechsel begann. Sie hatte dieses Ziel schon nach der Matura verfolgt, war aber an fehlenden Ausbildungsplätzen gescheitert. Die Zwischenzeit nutzte sie sinnvoll: Zusatzqualifikation, kurze Berufstätigkeit, fachnahes Praktikum. Für den OGH war das kein Bruch, sondern ein nachvollziehbarer Überbrückungszeitraum.
Besonders interessant ist die Begründung: Eine weiterführende Ausbildung kann unterhaltsrechtlich auch dann beachtlich sein, wenn sie nicht zwingend ein deutlich höheres Einstiegsgehalt bringt. Es reicht, wenn sie bessere Berufschancen, eine stabilere Beschäftigungslage und mehr Krisenfestigkeit verspricht. Genau das sah das Gericht bei der Physiotherapie im Vergleich zur bisherigen Situation.
Unterhaltspflicht nach Scheidung: Was Eltern nach § 231 ABGB tatsächlich finanzieren müssen
Aus der Rechtsprechung ergibt sich seit Jahren ein klares Bild: Eltern müssen nicht nur irgendeine erste Ausbildung finanzieren. Auch eine höherwertige weiterführende Ausbildung kann vom Unterhalt umfasst sein, wenn drei Punkte zusammenkommen.
- Eignung des Kindes: Das Kind muss die Ausbildung schaffen können und die nötigen Voraussetzungen mitbringen.
- Ernsthaftigkeit und Fleiß: Die Ausbildung muss zielstrebig betrieben werden, nicht bloß ausprobiert oder halbherzig verfolgt werden.
- Zumutbarkeit für die Eltern: Die Finanzierung muss den Eltern wirtschaftlich möglich sein.
Gerade der dritte Punkt wird in Unterhaltsverfahren oft unterschätzt. Auch wenn ein Kind gute Gründe für eine weitere Ausbildung hat, ist immer zu prüfen, wie leistungsfähig der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich ist. Unterhalt ist kein theoretischer Anspruch ohne Blick auf das Einkommen der Eltern.
Ausbildung im Ausland? Das ist kein automatisches Gegenargument
Viele Eltern reagieren skeptisch, wenn die neue Ausbildung nicht in Österreich, sondern im Ausland stattfindet. Auch das war in diesem Fall Thema. Die Physiotherapie-Ausbildung wurde in Deutschland absolviert.
Rechtlich entscheidend war aber nicht der Ort allein, sondern ob die Ausbildung seriös ist und in Österreich grundsätzlich anerkannt werden kann. Wenn das der Fall ist, spricht der Auslandsbezug nicht automatisch gegen einen Unterhaltsanspruch.
Besonders bei Gesundheitsberufen, Fachausbildungen und Studiengängen mit beschränkten Plätzen kann eine Ausbildung im Ausland sogar eine nachvollziehbare Alternative sein. Wer nur deshalb ins Ausland geht, weil der Zugang im Inland faktisch blockiert ist, handelt nicht automatisch unangemessen.
Wann dieses Thema nach einer Scheidung plötzlich wieder aktuell wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind meist nicht abstrakte Rechtsfragen das Problem, sondern ganz praktische Konflikte:
- Ihr volljähriges Kind hat nach Matura oder Berufsabschluss kurz gearbeitet und möchte jetzt doch noch studieren oder eine Fachausbildung beginnen.
- Es gab bereits einen Beschluss oder Vergleich, wonach wegen Selbsterhaltungsfähigkeit kein Unterhalt mehr geschuldet wurde.
- Der Ausbildungsstart hat sich wegen fehlender Plätze, Aufnahmeverfahren oder Wartelisten verzögert.
- Die neue Ausbildung findet im Ausland statt und ein Elternteil bezweifelt deren Sinn oder Anerkennung.
In solchen Fällen kommt es stark auf die Dokumentation an. Wer zeigen kann, dass das Berufsziel schon länger bestand und die Zwischenzeit sinnvoll genutzt wurde, verbessert die eigene Position deutlich. Schwierig wird es dagegen bei langen Leerzeiten, häufigen Richtungswechseln oder fehlenden Nachweisen.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
- Bewerbungen und Absagen sammeln: Sie zeigen, dass die Ausbildung nicht aus Bequemlichkeit verschoben wurde.
- Ausbildungsweg lückenlos dokumentieren: Zeugnisse, Praktika, Kursnachweise, Inskriptionsbestätigungen und Stundenpläne sind wichtig.
- Ernsthaftigkeit belegen: Anwesenheit, Prüfungen und Leistungsnachweise machen einen großen Unterschied.
- Anerkennung im Ausland prüfen: Gerade bei Ausbildungen außerhalb Österreichs sollte früh geklärt werden, ob der Abschluss hier verwertbar ist.
- Leistungsfähigkeit der Eltern realistisch prüfen: Nicht jeder Anspruch besteht in jeder Höhe.
- Alte Unterhaltsentscheidungen genau ansehen: Eine frühere Befreiung bedeutet nicht automatisch, dass die Sache für immer erledigt ist.
FAQ: So wird bei Google wirklich gesucht
Muss ich für mein volljähriges Kind wieder Unterhalt zahlen, obwohl es schon gearbeitet hat?
Ja, das kann sein. Eine frühere Selbsterhaltungsfähigkeit beendet den Unterhaltsanspruch nicht immer endgültig. Wenn das Kind danach ernsthaft eine weiterführende, sinnvoll begründete Ausbildung beginnt, kann die Unterhaltspflicht nach Scheidung wieder aufleben. Entscheidend sind Zielstrebigkeit, Eignung und Zumutbarkeit.
Zählt eine zweite Ausbildung in Österreich überhaupt noch für den Unterhalt?
Nicht jede zweite Ausbildung wird automatisch bezahlt. Wenn sie aber höherwertig ist, bessere Berufschancen bietet und noch als nachvollziehbare Fortsetzung des bisherigen Ausbildungswegs gilt, kann trotz Unterhaltspflicht nach Scheidung weiter Unterhalt geschuldet sein. Ein bloßes Etikett wie „Zweitausbildung“ entscheidet den Fall nicht.
Was ist, wenn mein Kind wegen fehlender Studienplätze später anfängt?
Eine Verzögerung schadet nicht automatisch. Wichtig ist, ob das Kind die Wartezeit sinnvoll genutzt hat, etwa durch Bewerbungen, Praktika, Zusatzqualifikationen oder fachnahe Tätigkeiten. Wer sein ursprüngliches Ziel konsequent weiterverfolgt, hat deutlich bessere Karten als jemand mit ungeplanten Leerzeiten.
Muss ich auch eine Ausbildung in Deutschland oder im Ausland finanzieren?
Ein Auslandsstudium oder eine Ausbildung im Ausland schließt Unterhalt nicht aus. Relevant ist, ob die Ausbildung ernsthaft betrieben wird, grundsätzlich anerkennbar ist und sachliche Gründe für den Auslandsort sprechen. Gerade bei beschränkten Ausbildungsplätzen in Österreich kann das gut argumentierbar sein.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in Unterhaltsfragen rund um volljährige Kinder, Ausbildungswege nach Trennung oder Scheidung und die Wiederaufnahme beendeter Unterhaltsansprüche. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.