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Unterhalt während Suchttherapie: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  17.09.2026
Unterhalt während Suchttherapie: OGH-Urteil

Therapie statt Gefängnis – muss ein Vater während einer Suchtbehandlung Unterhalt zahlen?

Beim Unterhalt während Suchttherapie stand der Vater vor einer kaum lösbaren Wahl: mehrere Monate ohne Einkommen in eine notwendige Suchttherapie gehen oder den Strafvollzug antreten – während sein Kind weiterhin monatlich 200 Euro Unterhalt brauchte.

Zwischen Therapie und Unterhaltspflicht

Der Mann war seinem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Vorgesehen waren monatlich 200 Euro. Tatsächlich hatte er jedoch kein Einkommen. Der Grund war nicht bloß Arbeitslosigkeit: Wegen seiner Suchtmittelabhängigkeit sollte der Strafvollzug aufgeschoben werden, damit er eine stationäre Therapie beginnen konnte.

Während dieses mehrmonatigen Aufenthalts erhielt der Vater weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld. Den Therapieplatz konnte er in der Praxis kaum frei auswählen. Lehnte er die angebotene Behandlung ab, musste er damit rechnen, dass der Strafvollzug vollzogen wird.

Der Vater beantragte deshalb, für die Dauer der Therapie vorübergehend von seiner Unterhaltspflicht entbunden zu werden. Die Vertretung des Kindes hielt dagegen: Er hätte eine andere Einrichtung suchen oder eine Therapieform wählen können, bei der möglicherweise eine finanzielle Unterstützung erreichbar gewesen wäre.

Damit stand eine zentrale Frage im Raum: Ist ein Elternteil selbst dafür verantwortlich, wenn während einer notwendigen Behandlung kein Einkommen erzielt wird – oder kann die Unterhaltspflicht vorübergehend entfallen?

Was beim Kindesunterhalt normalerweise zählt

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Für die Berechnung wird nicht ausschließlich auf das tatsächlich ausbezahlte Einkommen geschaut. Nach dem sogenannten Anspannungsgrundsatz kann ein Gericht auch jenes Einkommen berücksichtigen, das ein Elternteil bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte. Wer ohne ausreichenden Grund die Arbeit aufgibt oder bewusst weniger verdient, wird daher nicht automatisch von seiner Unterhaltspflicht entlastet.

Eine freiwillig herbeigeführte Einkommenslosigkeit kann somit dazu führen, dass ein sogenanntes fiktives Einkommen angerechnet wird. Dann muss der Elternteil Unterhalt leisten, als würde er weiterhin verdienen.

Das bedeutet aber nicht, dass jede vorübergehende Arbeitsunfähigkeit oder jede Behandlung als Unterhaltsflucht bewertet werden darf. Entscheidend ist, ob der Einkommensausfall vorwerfbar und vermeidbar war.

Der OGH stellte auf die tatsächliche Wahlmöglichkeit ab

In seiner bereits aus dem Jahr 2011 stammenden Entscheidung OGH vom 20.12.2011, 4 Ob 178/11x, beurteilte der Oberste Gerichtshof die Situation des Vaters anders als eine bewusst herbeigeführte Arbeitslosigkeit.

Der OGH erkannte, dass die Therapie medizinisch notwendig war und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen sollte. Die Behandlung war daher nicht darauf ausgerichtet, Unterhalt zu vermeiden. Ihr Zweck bestand gerade darin, dem Vater künftig wieder eine stabile Lebensführung und Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Eine wichtige Rolle spielte auch die praktische Situation bei der Auswahl des Therapieplatzes. Zwar war die konkrete Einrichtung nicht in dem Sinn unmittelbar vom Strafgericht vorgeschrieben, dass jede andere Möglichkeit rechtlich ausgeschlossen gewesen wäre. Tatsächlich hatte der Vater aber kaum eine realistische Auswahl. Die Alternative zur Annahme des Therapieplatzes bestand voraussichtlich darin, den Strafvollzug anzutreten.

Von ihm konnte deshalb nicht verlangt werden, eine notwendige Behandlung abzulehnen, nur um während dieses Zeitraums weiterhin ein Einkommen zu erzielen. Ebenso musste er keine bloß theoretisch denkbare Therapiealternative verfolgen, wenn diese in der Realität nicht verfügbar oder nicht erreichbar war.

Der OGH rechnete dem Vater daher für die Dauer der gerichtlich ermöglichten Therapie kein fiktives Einkommen an. Er war vorübergehend von seiner Unterhaltspflicht zu entheben.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Keine automatische Befreiung wegen Sucht oder Haft

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Suchterkrankung stets zur Unterhaltsenthebung führt. Auch eine Haft oder ein Strafaufschub beseitigt die Unterhaltspflicht nicht automatisch.

Geprüft werden muss vielmehr die gesamte Lebenssituation: War die Behandlung medizinisch erforderlich? Bestand eine echte Möglichkeit, währenddessen zu arbeiten? Gab es eine realistische Therapie mit finanzieller Unterstützung? Wurde der Einkommensausfall bewusst herbeigeführt oder musste der Elternteil eine faktisch vorgegebene Maßnahme akzeptieren?

Auch die zeitliche Begrenzung ist bedeutsam. Die Entscheidung betraf den Zeitraum des stationären Therapieaufenthalts. Daraus folgt keine dauerhafte Befreiung von Unterhalt. Sobald wieder eine Erwerbstätigkeit möglich ist oder eine zumutbare Einkommensquelle zur Verfügung steht, lebt die Verpflichtung zur Leistung grundsätzlich wieder auf.

Warum verspätete Argumente im Unterhaltsverfahren gefährlich sind

Im Verfahren wurde außerdem angesprochen, dass der Vater möglicherweise eine Sozialleistung hätte beantragen können. Dieser Einwand wurde jedoch erst spät vorgebracht. Der OGH musste ihn deshalb nicht mehr umfassend berücksichtigen.

Das zeigt die praktische Bedeutung eines vollständigen Vorbringens bereits vor dem Erstgericht. Wer behauptet, der andere Elternteil hätte Krankengeld, Arbeitslosengeld oder eine andere Unterstützung beziehen können, muss diese Behauptung möglichst früh konkretisieren und mit Beweismitteln untermauern.

Allgemeine Vermutungen reichen nicht. Erforderlich können Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen, die konkrete Therapieeinrichtung, die Dauer der Behandlung und die tatsächliche Verfügbarkeit einer Leistung sein.

Wann diese Entscheidung im Alltag eine Rolle spielen kann

  • Gerichtlich ermöglichte Suchttherapie: Ein unterhaltspflichtiger Elternteil verliert vorübergehend sein Einkommen, weil eine stationäre Behandlung Voraussetzung für einen Strafaufschub ist.
  • Medizinisch notwendige stationäre Behandlung: Eine Therapie lässt sich nicht mit einer normalen Erwerbstätigkeit verbinden und eine alternative Behandlung mit Einkommen ist nicht realistisch.
  • Sozialtherapeutische Maßnahme: Der Aufenthalt wird nicht aus Bequemlichkeit gewählt, sondern soll die spätere Arbeitsfähigkeit wiederherstellen.
  • Streit über angebliche Alternativen: Der betreuende Elternteil meint, der andere hätte eine besser finanzierte Behandlung oder eine andere Arbeitsmöglichkeit wählen müssen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf eine genaue Dokumentation an. Entscheidend ist nicht allein, dass kein Geld vorhanden ist. Entscheidend ist, warum kein Einkommen erzielt werden konnte und ob eine zumutbare Alternative tatsächlich bestanden hat.

Diese Unterlagen können den Unterschied machen

  • gerichtliche Entscheidung über Strafaufschub oder Therapieauflagen,
  • ärztliche Befunde und Bestätigungen über die medizinische Notwendigkeit,
  • Aufnahmebestätigung und Dauer des stationären Aufenthalts,
  • Nachweise über fehlendes Einkommen und abgelehnte Sozialleistungen,
  • Unterlagen zur Frage, ob andere Therapieplätze tatsächlich verfügbar waren,
  • Dokumentation der bisherigen Erwerbstätigkeit und der geplanten Rückkehr ins Berufsleben.

Ein Antrag auf Unterhaltsherabsetzung oder vorübergehende Unterhaltsenthebung sollte gestellt werden, sobald der Einkommensausfall absehbar ist. Bereits entstandene Rückstände verschwinden nicht automatisch, nur weil später eine Therapie begonnen wurde.

Wer unterhaltspflichtig ist, sollte eine notwendige Behandlung nicht eigenmächtig abbrechen, um kurzfristig Geld zu verdienen. Gleichzeitig darf nicht davon ausgegangen werden, dass jede Therapie automatisch vor Unterhaltsforderungen schützt. Eine freiwillig so organisierte Behandlung, dass vermeidbar kein Einkommen erzielt wird, kann weiterhin zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens führen.

Für das Kind beziehungsweise den betreuenden Elternteil kann außerdem ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt unter anderem von der bestehenden Unterhaltsentscheidung und der tatsächlichen Einbringlichkeit der Forderung ab. Weitere Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie in unserem Ratgeber.

Unterhalt während Suchttherapie: Einordnung durch Rechtsanwalt Wien

Beim Unterhalt während Suchttherapie kommt es entscheidend auf die medizinische Notwendigkeit, die tatsächlichen Wahlmöglichkeiten und die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit an. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist besonders wichtig, wenn bereits Unterhaltsrückstände bestehen oder ein Verfahren zur Scheidung anhängig ist.

Vier Fragen, die sich Betroffene häufig stellen

Muss ich während einer Suchttherapie immer Unterhalt zahlen?

Nein, eine automatische Antwort gibt es nicht. Entscheidend ist, ob die Therapie notwendig war und ob der Einkommensausfall vom unterhaltspflichtigen Elternteil vorwerfbar herbeigeführt wurde. War die Behandlung faktisch vorgegeben und diente sie der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, kann eine vorübergehende Enthebung möglich sein. Der OGH hat dies in seiner Entscheidung vom 20.12.2011, 4 Ob 178/11x, anerkannt.

Kann mir während der Therapie ein fiktives Einkommen angerechnet werden?

Das hängt davon ab, ob Sie während der Behandlung eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit gehabt hätten. Eine bloß theoretische Alternative genügt nicht immer. Das Gericht prüft, ob eine andere Therapieeinrichtung tatsächlich verfügbar war und ob dort realistisch Einkommen oder eine Sozialleistung bezogen werden konnte. Wer eine zumutbare Arbeit ohne ausreichenden Grund ablehnt, muss hingegen mit einer Anrechnung rechnen.

Was passiert mit dem Unterhalt für mein Kind, wenn ich vorübergehend nicht zahlen kann?

Die Unterhaltspflicht sollte nicht einfach einseitig eingestellt werden. Erforderlich ist grundsätzlich ein Antrag beim zuständigen Gericht auf Herabsetzung oder Enthebung. Für das Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Bereits aufgelaufene Rückstände müssen gesondert geprüft werden.

Welche Beweise brauche ich für eine Unterhaltsenthebung?

Wichtig sind vor allem die gerichtliche Therapieanordnung, ärztliche Unterlagen, Nachweise über die Dauer der Behandlung und Belege über fehlende Einkünfte. Zusätzlich sollte dokumentiert werden, welche Alternativen geprüft wurden und weshalb sie nicht realistisch waren. Je früher diese Informationen vorgelegt werden, desto besser kann das Gericht beurteilen, ob die Einkommenslosigkeit tatsächlich unvermeidbar war.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Unterhaltsfragen, insbesondere wenn Therapie, Arbeitsunfähigkeit, Strafaufschub und Kindesunterhalt zusammentreffen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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