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Unterhalt während der Ehe Österreich: Rechtslage

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Unterhalt während der Ehe Österreich: Rechtslage

Kasachischer Pass, österreichischer Unterhalt: Wann gilt bei einer Scheidung das Recht des Wohnsitzes?

Beide Ehepartner stammen aus Kasachstan, doch ihr gemeinsames Leben spielt sich seit Jahren in Österreich ab. Als die Ehe zerbricht, stellt sich plötzlich eine entscheidende Frage: Muss der Unterhalt während der Ehe Österreich nach kasachischem oder nach österreichischem Recht berechnet werden?

Ein Ehepaar zwischen zwei Rechtsordnungen

Die Ehefrau und der Ehemann waren beide kasachische Staatsangehörige. Seit dem Jahr 2002 lebten sie in Österreich. Bis März 2008 teilten sie sich eine Ehewohnung, danach trennten sich ihre Wege auch räumlich.

Die Scheidung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Für die Ehefrau bedeutete das eine schwierige Übergangsphase: Die Ehe bestand rechtlich weiter, der gemeinsame Haushalt war aber beendet. Sie beantragte deshalb Unterhalt für die Dauer des laufenden Scheidungsverfahrens.

Das Gericht sprach ihr monatlich 800 Euro zu. Die Zahlung sollte bis zum rechtskräftigen Abschluss der Scheidung erfolgen. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren. Nach seiner Auffassung hätte kasachisches Recht angewendet werden müssen, weil beide Ehepartner aus Kasachstan stammten.

Der Streit drehte sich damit nicht nur um die Höhe des Unterhalts. Zuerst musste geklärt werden, welches Landesrecht überhaupt maßgeblich ist.

Die gemeinsame Staatsangehörigkeit entscheidet nicht automatisch

Bei internationalen Ehen wird in mehreren Schritten geprüft, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Die gemeinsame Staatsangehörigkeit kann dabei eine wichtige Anknüpfung sein. Sie ist aber nicht zwingend der letzte entscheidende Punkt.

Für den Unterhalt zwischen Ehepartnern während einer noch bestehenden Ehe war nach den damals maßgeblichen kollisionsrechtlichen Regeln zunächst das gemeinsame Heimatrecht relevant. Da beide Ehepartner kasachische Staatsangehörige waren, führte die erste Prüfung daher zum kasachischen Recht.

Das kasachische Recht verwies für die Rechte und Pflichten von Ehepartnern jedoch auf das Recht jenes Staates, in dem die Ehepartner ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Ein solcher Verweis auf die Rechtsordnung eines anderen Staates wird als Rückverweis bezeichnet.

Der gemeinsame Lebensmittelpunkt lag in Österreich. Das kasachische Recht führte über diesen Rückverweis daher wieder zum österreichischen Recht. Entscheidend war nicht allein, welchen Pass die Ehepartner besaßen, sondern auch, wo sie ihr gemeinsames Eheleben tatsächlich geführt hatten.

Unterhalt während der Ehe Österreich: Nicht dasselbe wie Unterhalt nach der Scheidung

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehepartnern während aufrechter Ehe. Vereinfacht gesagt, kann daraus ein Anspruch entstehen, wenn ein Ehepartner den gemeinsamen Haushalt führt oder aus anderen Gründen weniger eigenes Einkommen erzielt und der andere Ehepartner leistungsfähig ist.

Der Unterhalt während der Ehe Österreich knüpft grundsätzlich daran an, dass die Ehe rechtlich noch besteht. Die tatsächliche Trennung beendet die Ehe nicht automatisch. Bis zur Rechtskraft der Scheidung kann daher weiterhin ein ehelicher Unterhaltsanspruch bestehen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zum Unterhalt.

Davon zu unterscheiden ist der Unterhalt nach der Scheidung. Dieser hängt unter anderem von der Art der Scheidung, dem Verschulden, der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit ab. Das Verschuldensprinzip kann insbesondere bei einer streitigen Scheidung eine Rolle spielen.

Auch das Recht für die Scheidung selbst muss nicht zwingend mit dem Recht für den Unterhalt während der Ehe übereinstimmen. Ein ausländisches Recht kann daher für die Auflösung der Ehe relevant sein, während beim laufenden Ehegattenunterhalt österreichische Bestimmungen angewendet werden.

Was der OGH aus dem österreichischen Lebensmittelpunkt ableitete

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung OGH vom 08.09.2009, 1 Ob 171/09t. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2009 und ist nicht als neue Entscheidung zu verstehen. Ihre Überlegung zur Bedeutung des gemeinsamen Wohnsitzes bleibt für grenzüberschreitende Familienrechtsfälle dennoch besonders anschaulich.

Der OGH bestätigte, dass für den Unterhalt während der noch bestehenden Ehe österreichisches Recht anzuwenden war. Maßgeblich war der Rückverweis des kasachischen Rechts auf den gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner. Dieser lag in Österreich.

Der Ehemann hatte außerdem geltend gemacht, dass für die Scheidung möglicherweise kasachisches Recht gelten könne. Der OGH trennte diese Fragen jedoch klar voneinander: Das Scheidungsstatut und das Unterhaltsstatut müssen nicht identisch sein.

Auch der zeitliche Charakter des Anspruchs war wichtig. Der vorläufige Unterhalt wurde nicht als einmalige Forderung behandelt, sondern als laufender Anspruch bis zum Ende des Scheidungsverfahrens. Bei monatlich 800 Euro ergab sich daraus für die Verfahrensbewertung ein Betrag von 28.800 Euro.

Der OGH wies das weitere Rechtsmittel zurück. Eine ausreichend bedeutende Rechtsfrage, die eine zusätzliche Entscheidung des Höchstgerichts rechtfertigen würde, war nicht aufgezeigt worden. Für die Ehefrau blieb es damit bei dem zugesprochenen monatlichen Unterhalt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Wann diese Entscheidung für Sie praktisch wichtig werden kann

  • Sie haben beide eine ausländische Staatsangehörigkeit: Ihr gemeinsames Heimatrecht ist nicht automatisch die einzige relevante Rechtsordnung. Der gemeinsame Wohnsitz, frühere Wohnsitze und der tatsächliche Lebensmittelpunkt können das Ergebnis verändern.
  • Sie leben bereits getrennt, sind aber noch nicht geschieden: Die Trennung beendet den Ehegattenunterhalt nicht ohne Weiteres. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen kann ein Anspruch während des laufenden Verfahrens bestehen.
  • Ihr Ehepartner beruft sich ausschließlich auf das Recht des Herkunftsstaates: Ob dieser Einwand trägt, hängt von den einschlägigen Kollisionsregeln und möglichen Rückverweisen ab. Eine pauschale Aussage anhand der Staatsangehörigkeit reicht nicht aus.
  • Sie haben mehrere Wohnsitze oder sind erst vor kurzer Zeit nach Österreich gezogen: Dann muss genauer geprüft werden, wo der gemeinsame eheliche Lebensmittelpunkt lag und welche Verbindung zu anderen Staaten besteht.

Bei heutigen Fällen können außerdem europäische und internationale Regelungen zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht eine Rolle spielen. Die Beurteilung darf deshalb nicht schematisch aus einer älteren Entscheidung übernommen werden. Das Urteil 1 Ob 171/09t zeigt aber deutlich, warum der tatsächliche Lebensort der Familie sorgfältig dokumentiert werden sollte.

Rechtsanwalt Wien: Diese Unterlagen schaffen Klarheit

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die grenzüberschreitenden Bezüge frühzeitig ordnen. Hilfreich sind insbesondere:

  • Meldebestätigungen und Aufenthaltsnachweise beider Ehepartner;
  • Mietverträge, Kaufverträge oder Wohnungsunterlagen zur gemeinsamen Ehewohnung;
  • gemeinsame Rechnungen, Versicherungen und Bankunterlagen;
  • Nachweise über Einkommen, Sozialleistungen und regelmäßige Ausgaben;
  • Unterlagen zur Trennung und zum Beginn des Scheidungsverfahrens;
  • Heiratsurkunde sowie Dokumente zur Staatsangehörigkeit;
  • Schriftverkehr, in dem sich der Ehepartner auf ausländisches Recht beruft.

Warten Sie mit der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs nicht zwingend bis zum Ende der Scheidung. Ein vorläufiger Anspruch kann gerade während des Verfahrens entscheidend sein, wenn laufende Wohn-, Lebens- oder Kinderkosten nicht gedeckt sind.

Umgekehrt sollte ein unterhaltspflichtiger Ehepartner Zahlungen nicht eigenmächtig einstellen oder beliebig kürzen. Dadurch können Rückstände entstehen. Bei ausländischen Staatsangehörigkeiten, mehreren Wohnsitzen oder unterschiedlichen Rechtsauffassungen sollte zunächst geklärt werden, welches Recht gilt und welche Beträge nachvollziehbar sind.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei ausländischer Staatsangehörigkeit

Gilt bei einer Scheidung in Österreich automatisch österreichisches Recht?

Nein. Für die Scheidung, den Ehegattenunterhalt, die Obsorge und die Aufteilung können unterschiedliche rechtliche Anknüpfungen gelten. Entscheidend sind unter anderem Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, gemeinsamer Wohnsitz und einschlägige internationale oder europäische Regelungen.

Kann ich Unterhalt verlangen, obwohl wir noch nicht rechtskräftig geschieden sind?

Ja, grundsätzlich kann während aufrechter Ehe ein Ehegattenunterhalt bestehen. Die tatsächliche Trennung beendet die Ehe rechtlich nicht. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt insbesondere von Einkommen, Bedarf, Haushaltsführung und den Umständen der Trennung ab.

Was bedeutet ein Rückverweis beim internationalen Familienrecht?

Ein Rückverweis liegt vor, wenn das zunächst berufene ausländische Recht auf die Rechtsordnung eines anderen Staates verweist. Im Fall des OGH vom 08.09.2009, 1 Ob 171/09t führte das kasachische Recht über den gemeinsamen Wohnsitz zurück zum österreichischen Recht. Dadurch wurde österreichisches Recht für den Unterhalt während der Ehe angewendet.

Welche Rolle spielt der gemeinsame Wohnsitz in Österreich?

Der gemeinsame Wohnsitz kann bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts wesentlich sein. Wichtig sind nicht nur Meldeadressen, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt: die gemeinsame Wohnung, der Alltag, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Dauer des Aufenthalts. Je besser diese Umstände belegt sind, desto verlässlicher lässt sich die rechtliche Ausgangslage beurteilen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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