Unterhalt trotz Work & Travel? Unterhaltsanspruch nach der Matura

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Unterhalt trotz Work & Travel? Warum ein Australien-Jahr nach der Matura den Anspruch oft nicht beendet

Ein Koffer, ein One-Way-Ticket nach Australien und die Frage vieler Eltern: Muss ich jetzt wirklich weiter Unterhalt zahlen? Genau daran entzündete sich ein Streit zwischen einem Vater und seiner 19-jährigen Tochter. Sie hatte gerade die Matura an einer HBLA abgeschlossen und wollte für ein Jahr ins Ausland – reisen, Englisch verbessern, arbeiten, sich orientieren. Der Vater meinte: Wer ein Work-&-Travel-Jahr macht, kann nicht gleichzeitig weiter Unterhalt verlangen. Das Höchstgericht sah das anders.

Ein Jahr Freiheit – und daheim beginnt der Unterhaltsstreit

Die Tochter war 19 Jahre alt, hatte die Matura geschafft und zog kurz darauf nach Australien. Dort lebte sie zeitweise bei Gastfamilien, erhielt freie Kost und Logis und wollte das Jahr für Sprachpraxis, erste Arbeitserfahrungen und persönliche Orientierung nützen. Nennenswerte Einkünfte hatte sie dabei nicht.

Zwischen Vater und Tochter bestand bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel über 560 Euro monatlich. Der Vater wollte die Zahlung nicht mehr leisten und versuchte, die Vollstreckung zu stoppen. Sein Argument: Durch den Auslandsaufenthalt sei die Tochter entweder schon selbsterhaltungsfähig oder der Unterhaltsanspruch müsse zumindest vorübergehend ruhen.

Die erste Instanz folgte dieser Sichtweise noch. Das Rekursgericht beurteilte die Lage jedoch anders und ließ den Unterhalt weiterlaufen. Schließlich bestätigte auch der Oberste Gerichtshof: Der Vater muss weiter zahlen.

Warum die Matura allein noch nicht das Ende des Unterhalts bedeutet

Viele Eltern gehen davon aus, dass mit der Volljährigkeit oder spätestens mit der Matura Schluss ist. So einfach ist es im österreichischen Unterhaltsrecht nicht. Entscheidend ist nicht das Alter allein, sondern ob ein Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist.

Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet: Das Kind kann seine Lebensbedürfnisse aus eigenem Einkommen decken. Wer nach der Schule noch keine stabile Erwerbssituation hat und stattdessen den nächsten Ausbildungsweg vorbereitet, ist meist noch nicht finanziell auf eigenen Beinen.

Gerade nach der Matura folgt häufig nicht sofort ein lückenloser Übergang in Studium oder Beruf. Gerichte erkennen deshalb eine Überlegungs- oder Korrekturfrist an. Diese gibt jungen Erwachsenen Zeit, den weiteren Weg vernünftig zu wählen, ohne dass dadurch automatisch der Unterhaltsanspruch verloren geht.

Die entscheidende Linie des OGH: Orientierung ist nicht gleich Unterhaltsverlust

Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Ein zwölfmonatiges Work-&-Travel-Jahr nach der Matura beendet den Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht, wenn das Kind keine nennenswerten Einkünfte erzielt und erkennbar eine weitere Ausbildung anstrebt.

Besonders wichtig ist dabei ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Diese Überlegungsfrist gilt nicht nur für klassische AHS-Maturanten. Auch Absolventinnen und Absolventen einer HBLA oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule können sich darauf berufen. Eine berufsbildende Matura führt also nicht automatisch dazu, dass sofort volle Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen wird.

Das Gericht sah in dem Australien-Jahr keinen bloßen „Urlaub auf Kosten des Vaters“. Ausschlaggebend war, dass die Tochter das Jahr als Orientierungsphase nutzte, ihre Englischkenntnisse verbessern wollte und danach eine weiterführende Ausbildung ins Auge fasste. Das Auslandsjahr war damit ein nachvollziehbarer Zwischenschritt und kein endgültiger Ausstieg aus Ausbildung oder beruflicher Entwicklung.

Freie Kost und Logis sind noch kein eigenes Einkommen

Rechtlich interessant ist der Vergleich, den das Gericht gezogen hat: Das Work-&-Travel-Modell wurde in seiner wirtschaftlichen Struktur dem Au-pair-Modell angenähert. Wer im Ausland vor allem Unterkunft und Verpflegung erhält und daneben allenfalls geringfügige Beträge oder Taschengeld bekommt, ist damit noch nicht selbsterhaltungsfähig.

Genau das war hier entscheidend. Die Tochter hatte keine nennenswerten Einkünfte, mit denen sie ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten konnte. Freie Kost und Logis ersetzen kein regelmäßiges Einkommen, das den Unterhaltsanspruch entfallen lässt.

Dazu kommt ein weiterer Grundsatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind muss nicht jede theoretische Erwerbsmöglichkeit ausschöpfen. Nur wenn leicht erzielbare und zumutbare Einkünfte konkret möglich wären, kann das anders zu beurteilen sein. Solche Umstände konnte der Vater hier nicht aufzeigen.

Welche Vorschriften dahinterstehen

Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt den Unterhalt von Kindern und verpflichtet Eltern, für den Lebensbedarf ihrer Kinder aufzukommen, solange diese noch nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Wichtig ist auch der allgemeine Gedanke des österreichischen Kindschaftsrechts: Ausbildung soll in angemessener Zeit ermöglicht werden. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass nach der Matura eine gewisse Orientierungsphase akzeptiert wird, wenn sie sinnvoll genutzt wird und nicht bloß der Verzögerung dient.

Für die Praxis zählt daher weniger das Etikett des Aufenthalts – Work & Travel, Sprachjahr, Au-pair – sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Verdient das Kind kaum etwas? Ist das Jahr zeitlich begrenzt? Gibt es einen nachvollziehbaren Plan für Studium oder Ausbildung danach? Dann spricht viel dafür, dass der Unterhalt weiterläuft.

Wann das für Eltern und Kinder plötzlich teuer werden kann

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie vor allem auf die Details schauen. Ein Auslandsjahr ist nicht automatisch unterhaltsschädlich. Es kann aber kippen, wenn sich die Umstände ändern.

  • Work & Travel nach der Matura: Der Unterhalt bleibt oft aufrecht, wenn das Jahr der Orientierung dient und ungefähr ein Jahr nicht überschreitet.
  • Au-pair oder Sprachjahr: Auch hier gilt: Freie Unterkunft und Verpflegung reichen meist nicht für Selbsterhaltungsfähigkeit.
  • Deutliches Erwerbseinkommen im Ausland: Wer regelmäßig genug verdient, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken, verliert den Anspruch eher.
  • Verlängerung ohne klaren Ausbildungsplan: Wenn aus der Orientierungsphase ein unbestimmter Dauerzustand wird, steigt das Risiko, dass Unterhalt wegfällt.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Eigenmächtiges Handeln ist bei Unterhalt fast immer die schlechteste Idee. Wer einfach nicht mehr zahlt, obwohl ein Titel besteht, riskiert Exekution und zusätzliche Kosten.

  • Prüfen Sie, ob das Kind tatsächlich nennenswerte Einkünfte erzielt oder nur Kost und Logis erhält.
  • Klären Sie, wie lange der Auslandsaufenthalt dauern soll und was danach geplant ist.
  • Sammeln Sie Nachweise: Flugbuchungen, Bestätigungen, Einkommensunterlagen, Informationen zu Studium oder Ausbildung.
  • Bewerten Sie neu, wenn das Jahr verlängert wird, ein Vollzeitjob aufgenommen wird oder der Ausbildungsplan wegfällt.
  • Lassen Sie vor einem Zahlungsstopp oder vor Einleitung einer Exekution die Erfolgsaussichten rechtlich prüfen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten bei Unterhaltsfragen rund um Volljährigkeit, Matura, Auslandsjahr und Ausbildungswege.

FAQ: So wird nach dem Thema tatsächlich gesucht

Muss ich für mein volljähriges Kind nach der Matura noch Unterhalt zahlen?

Oft ja. Volljährigkeit oder Matura beenden den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Kind schon selbsterhaltungsfähig ist oder sich noch in einer anerkannten Ausbildungs- oder Orientierungsphase befindet. Mehr dazu auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.

Fällt der Unterhalt weg, wenn meine Tochter Work & Travel in Australien macht?

Nicht automatisch. Wenn während des Aufenthalts keine nennenswerten Einkünfte erzielt werden und danach eine Ausbildung oder ein Studium geplant ist, kann der Unterhalt weiter geschuldet sein. Ein zeitlich begrenztes Orientierungsjahr wird von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt.

Zählt freie Unterkunft im Ausland schon als Selbsterhaltungsfähigkeit?

In der Regel nein. Freie Kost und Logis sind noch kein Einkommen, mit dem der gesamte Lebensunterhalt dauerhaft bestritten werden kann. Das gilt besonders dann, wenn nur geringe Nebeneinkünfte oder Taschengeld hinzukommen.

Darf ich den Unterhalt einfach stoppen, wenn mein Kind nach der Matura ins Ausland geht?

Nein, das sollten Sie nicht ohne rechtliche Prüfung tun. Besteht bereits ein Unterhaltstitel, kann ein einseitiger Zahlungsstopp zu Exekution und Zusatzkosten führen. Zuerst sollte geklärt werden, ob sich die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich geändert haben. Bei Fragen kann unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien helfen.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.