Unterhalt trotz Wohnungsgeschenk bei studierenden Kindern: Was das Recht sagt

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Unterhalt für studierende Kinder: Zählt eine geschenkte Wohnung der Mutter gegen den Vater?

Der Sohn studiert, die Mutter kauft ihm eine Wohnung am Studienort, die Schwester lebt gratis in einer zweiten Wohnung – und der Vater sagt: Dann zahle ich keinen Unterhalt mehr. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Familienhilfe, Vermögen und Unterhalt wird es rechtlich heikel und wirft die Frage auf: Wie wird der Unterhalt trotz Wohnungsgeschenk bei studierenden Kindern berechnet?

Eine Familie, zwei Wohnungen und ein gestoppter Unterhalt

Die Eltern waren geschieden. Der Sohn war bereits volljährig und studierte. Der Vater verdiente sehr gut, stellte die Unterhaltszahlungen aber ab Dezember 2017 ein. Seine Begründung: Der Sohn arbeite neben dem Studium im Notariat der Mutter, habe also eigenes Einkommen. Außerdem verfüge er über Immobilien.

Die Wohnsituation war ungewöhnlich. Der Sohn hatte zwei Eigentumswohnungen. In einer Wohnung am Studienort lebte er selbst; finanziert hatte sie die Mutter. Die zweite Wohnung hatte er geerbt. Diese war zeitweise vermietet, später zog die Schwester dort unentgeltlich ein, weil sie selbst kein Einkommen hatte.

Auch im Alltag spielte die Mutter weiter eine große Rolle. An Wochenenden und in den Ferien betreute sie den Sohn, kochte, kümmerte sich um Wäsche und trug Betriebskosten. Zusätzlich stand die Frage im Raum, ob die Mutter an der zweiten Wohnung ein Fruchtgenussrecht hatte – also das Recht, die Erträge daraus zu beziehen.

Der Streit entzündete sich an zwei Punkten: Erstens wollte der Vater die von der Mutter finanzierte Wohnversorgung als unterhaltsmindernd werten. Zweitens argumentierte er, der Sohn müsse sich aus der zweiten Wohnung zumindest eine fiktive Miete anrechnen lassen.

Warum kostenlose Wohnversorgung nicht automatisch den Unterhalt drückt

Das österreichische Unterhaltsrecht unterscheidet genau, wer welche Leistung erbringt. Nach § 231 Abs 2 ABGB erfüllt jener Elternteil, der das Kind tatsächlich betreut, seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung statt durch Geld. Das gilt nicht nur bei kleinen Kindern, sondern kann auch bei volljährigen Kindern relevant bleiben, wenn weiterhin tatsächliche Betreuung stattfindet.

Entscheidend war hier daher nicht bloß, dass die Mutter „etwas beiträgt“, sondern dass sie reale Betreuungsleistungen erbrachte und die Wohnversorgung finanzierte. Damit schuldete sie nicht automatisch zusätzlich Geldunterhalt. Der Vater konnte also nicht einwenden, die Mutter müsse neben ihrer Betreuung noch bar zahlen, während er selbst weniger leisten müsse.

Noch wichtiger: Leistungen eines Elternteils oder eines Dritten an das Kind gelten rechtlich grundsätzlich als zusätzliche Unterstützung des Kindes. Sie sind nicht automatisch eine Entlastung des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils. Wer seinem Kind eine Wohnung verschafft, schenkt damit in erster Linie dem Kind Sicherheit – nicht dem anderen Elternteil eine Ersparnis.

Der Knackpunkt: Nur der eigene Naturalunterhalt zählt

Hier liegt die juristische Feinheit, die in der Praxis oft übersehen wird: Ein Wohnvorteil kann den Unterhalt beeinflussen, aber nicht in jeder Konstellation. Maßgeblich ist, ob gerade der unterhaltspflichtige Elternteil selbst Wohnraum zur Verfügung stellt. Dann kann von Naturalunterhalt die Rede sein.

Genau das war hier nicht der Fall. Nicht der Vater, sondern die Mutter hatte die Wohnung am Studienort finanziert. Deshalb durfte der Vater diesen Wohnvorteil nicht wie eine eigene Leistung behandeln und gegen seinen Geldunterhalt „gegenrechnen“.

Für getrennte Eltern ist das ein wichtiger Unterschied. Wer meint, das Kind lebe ohnehin günstig oder kostenlos, sollte immer zuerst prüfen, wer diese günstige Wohnsituation tatsächlich geschaffen hat. Sonst wird aus einem nachvollziehbaren Alltagsargument rasch ein rechtlich unhaltbarer Einwand.

Gratis wohnen statt vermieten: Muss das Kind trotzdem fiktive Miete ansetzen?

Anders beurteilte das Gericht die zweite Wohnung nicht abschließend. Hier ging es um die Frage, ob dem Sohn fiktive Mieteinnahmen anzurechnen sind, obwohl die Schwester kostenlos dort wohnte.

Grundsätzlich gilt: Studierende Kinder müssen sich nicht generell so behandeln lassen, als müssten sie ihr Einkommen um jeden Preis maximieren. Die strenge „Anspannung“ ist bei volljährigen Studierenden kein Automatismus. Vermögenserträge können aber sehr wohl relevant sein, wenn sie leicht erzielbar wären.

Das bedeutet: Wenn eine Wohnung ohne größeren Aufwand vermietet werden könnte und dem Kind die Vermietung auch persönlich zumutbar ist, können solche Erträge unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden – selbst wenn tatsächlich nicht vermietet wird.

Aber genau hier wird es menschlich und rechtlich zugleich interessant. Eine unentgeltliche Überlassung an die mittellose Schwester kann aus sittlich nachvollziehbaren Gründen die Vermietung an fremde Dritte unzumutbar machen. Familieninterne Solidarität ist also nicht automatisch ein „Unterhaltstrick“. Sie kann ein legitimer Grund sein, auf Mieteinnahmen zu verzichten.

Fruchtgenuss kann alles verändern

Zusätzlich musste geklärt werden, ob die Mutter an der zweiten Wohnung wirksam ein Fruchtgenussrecht hatte. Der Fruchtgenuss gibt jemandem das Recht, eine Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen. Wenn ein solches Recht tatsächlich bestand, würden die Mieten rechtlich nicht dem Sohn, sondern der Mutter zustehen.

Dann fehlte die Grundlage für eine Anrechnung beim Sohn. Denn unterhaltsrechtlich kann nur berücksichtigt werden, was dem Unterhaltsberechtigten rechtlich und tatsächlich zufließt oder zumindest zumutbar erreichbar wäre.

Gerade bei Wohnungen innerhalb der Familie zeigt sich hier, wie wichtig saubere Gestaltung ist. Eine spätere Behauptung, „eigentlich waren die Mieten immer für die Mutter gedacht“, überzeugt ohne klare Unterlagen meist nicht. Datierte Vereinbarungen, nachvollziehbare Zahlungsflüsse und konsistente Nutzung sind oft entscheidend.

Was Eltern und studierende Kinder daraus mitnehmen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem vier Konstellationen besonders streitanfällig:

  • Ihr volljähriges Kind studiert und ein Elternteil stellt den Unterhalt mit Hinweis auf Wohnung oder Vermögen ein.
  • Sie haben Ihrem Kind eine Wohnung gekauft, geschenkt oder zur Nutzung überlassen und der andere Elternteil will deswegen weniger zahlen.
  • Eine zweite Wohnung wird nicht vermietet, weil dort ein Geschwisterkind kostenlos wohnt.
  • Es gibt Absprachen über Fruchtgenuss, Mieterträge oder familiäre Nutzungsrechte, aber nichts ist sauber dokumentiert.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder dasselbe Muster: Nicht die bloße Existenz einer Wohnung entscheidet, sondern die genaue rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung. Wer hat bezahlt? Wer nutzt die Wohnung? Wer trägt Betriebskosten? Gab es echte Betreuung? Wem stehen mögliche Erträge zu?

Checkliste vor dem nächsten Unterhaltsstreit

  • Halten Sie schriftlich fest, wer den Wohnungskauf finanziert hat.
  • Dokumentieren Sie laufende Kosten wie Betriebskosten, Kreditraten oder Instandhaltung.
  • Beschreiben Sie Betreuungsleistungen konkret: Wochenenden, Ferien, Verpflegung, Wäsche, Fahrten.
  • Wenn ein Geschwisterkind gratis wohnt, notieren Sie Gründe, Dauer und finanzielle Lage dieses Kindes.
  • Vereinbaren Sie Fruchtgenuss oder Nutzungsrechte klar, schriftlich und rechtzeitig – nicht erst im Nachhinein.
  • Gehen Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil nicht automatisch davon aus, dass Zuwendungen des anderen Elternteils Ihren Unterhalt reduzieren.

Rechtsfragen zum Unterhalt trotz Wohnungsgeschenk bei studierenden Kindern? Unser Rechtsanwalt in Wien klärt auf

Muss ich für mein studierendes volljähriges Kind noch Unterhalt zahlen, wenn es eine Eigentumswohnung hat?

Nicht automatisch weniger. Entscheidend ist, ob die Wohnung tatsächlich Erträge bringt oder ob bloß ein Wohnvorteil besteht. Noch wichtiger ist, wer diese Wohnung finanziert oder bereitgestellt hat. Wenn der andere Elternteil die Wohnversorgung übernommen hat, reduziert das Ihren Unterhalt nicht ohne Weiteres.

Kann mein Sohn oder meine Tochter auf Unterhalt verzichten müssen, weil eine zweite Wohnung nicht vermietet wird?

Unter Umständen können fiktive Mieteinnahmen angerechnet werden. Das setzt aber voraus, dass eine Vermietung objektiv leicht möglich und subjektiv zumutbar ist. Wenn gute familiäre Gründe gegen eine Vermietung sprechen – etwa weil die mittellose Schwester dort wohnt –, muss das Gericht diese Umstände ernsthaft prüfen.

Zählt die Betreuung eines volljährigen Kindes überhaupt noch als Unterhaltsleistung?

Ja, das kann sie. Auch bei volljährigen Kindern kann tatsächliche Betreuung unterhaltsrechtlich relevant bleiben, wenn sie im Alltag noch spürbar geleistet wird. Dazu gehören nicht bloß gelegentliche Besuche, sondern konkrete Unterstützung wie Verpflegung, Wäsche oder Betreuung in Ferien- und Wochenendzeiten.

Was bringt ein Fruchtgenussrecht bei einer Wohnung des Kindes?

Ein wirksamer Fruchtgenuss kann festlegen, dass nicht das Kind, sondern etwa die Mutter die Mieterträge erhält. Dann können diese Erträge dem Kind unterhaltsrechtlich unter Umständen nicht zugerechnet werden. Voraussetzung ist aber, dass das Recht rechtlich wirksam vereinbart wurde und sich auch tatsächlich so gelebt hat.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.