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Unterhalt trotz Unterhaltsverzicht nach Scheidung: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Unterhalt trotz Unterhaltsverzicht nach Scheidung: OGH-Fall

Kein Unterhalt trotz Krankheit? Wann ein Verzicht nach der Scheidung an seine Grenzen stößt

FUNDSTELLE: OGH vom 21.10.2004, 6 Ob 163/04w

Sie hatte sogar für den Fall schwerer Krankheit auf Unterhalt verzichtet. Jahre später reichte ihre Pension trotzdem nicht mehr zum Leben – und plötzlich stellte sich die Frage: Gilt dieser Verzicht wirklich unter allen Umständen? Die Entscheidung zeigt, wann Unterhalt trotz Unterhaltsverzicht nach Scheidung ausnahmsweise wieder relevant werden kann.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Ein Verzicht, der zunächst endgültig wirkte

Das Ehepaar wurde im Jahr 1986 einvernehmlich geschieden. In der Scheidungsvereinbarung war geregelt, dass der Mann seiner früheren Frau noch bis Ende 1992 monatlich Unterhalt leisten sollte. Danach sollte Schluss sein.

Die Frau verzichtete ausdrücklich auf jeden weiteren Unterhalt. Der Verzicht umfasste nach dem Wortlaut der Vereinbarung sogar den Fall einer späteren Krankheit oder einer unverschuldeten Notlage. Eine solche Formulierung soll normalerweise Klarheit schaffen: Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungen soll keine weitere Forderung mehr möglich sein.

Viele Jahre später erkrankte die Frau schwer. Sie erhielt eine Berufsunfähigkeitspension und machte geltend, dass diese ihre laufenden Lebenshaltungskosten und die krankheitsbedingten Mehrkosten nicht decke. Sie verlangte deshalb rückwirkend und für die Zukunft Unterhalt von ihrem früheren Ehemann.

Zusätzlich behauptete sie, bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung unter Druck gestanden zu sein. Das Erstgericht wies ihre Klage ab. Das Berufungsgericht hielt weitere Ermittlungen für erforderlich – insbesondere zu ihrer tatsächlichen Notlage, ihren Ausgaben und den finanziellen Möglichkeiten ihrer beiden Söhne.

Unterhalt trotz Unterhaltsverzicht nach Scheidung: Der OGH zu den Grenzen

Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 21.10.2004, 6 Ob 163/04w, klar: Auch ein ausdrücklich formulierter Unterhaltsverzicht kann in außergewöhnlichen Situationen unwirksam sein. Dafür gelten jedoch besonders strenge Voraussetzungen.

Entscheidend ist nicht allein, ob jemand später weniger Geld zur Verfügung hat. Ein geringes Einkommen oder eine kleine Pension genügt grundsätzlich nicht. Erforderlich ist vielmehr eine existenzbedrohende Notlage.

Zusätzlich muss geprüft werden, wie die Ehe hypothetisch rechtlich zu beurteilen wäre. Dabei geht es um die Frage, ob den früheren Ehegatten bei einer nachträglichen Betrachtung zumindest ein überwiegendes oder gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe getroffen hätte.

Außerdem müssen krasse Einkommensunterschiede zwischen den geschiedenen Ehegatten bestehen. Ein bloßes finanzielles Ungleichgewicht reicht nicht automatisch aus. Die Unterschiede müssen so erheblich sein, dass das Festhalten am Verzicht unter den besonderen Umständen als unbillig erscheint.

Es geht dann nicht automatisch um den vollen Unterhalt

Selbst wenn ein Unterhaltsverzicht wegen einer extremen Notlage nicht durchgesetzt werden kann, lebt nicht automatisch der frühere volle Unterhaltsanspruch wieder auf. Nach der Entscheidung kommt höchstens ein sogenannter Billigkeitsunterhalt in Betracht.

Damit ist jener Betrag gemeint, der zur Beseitigung der existenzbedrohenden Notlage unbedingt notwendig ist. Maßgeblich sind daher vor allem die notwendigen Kosten für Wohnen, Nahrung, medizinische Versorgung und andere unvermeidbare Ausgaben.

Ein Unterhalt, der der früheren Lebensführung oder einem bestimmten Prozentsatz des Einkommens des Ex-Ehegatten entspricht, ist dadurch nicht automatisch geschuldet. Der Zweck liegt nicht darin, den früheren Lebensstandard wiederherzustellen. Es geht um eine angemessene und notwendige Absicherung.

Warum die erwachsenen Kinder eine Rolle spielten

Besonders wichtig war im Verfahren die Reihenfolge möglicher Unterhaltspflichten. Nach der damals anzuwendenden Rechtslage konnten die erwachsenen Kinder der Frau vorrangig verpflichtet sein, bevor der geschiedene Ehemann herangezogen wird.

Deshalb mussten auch die Einkommen und Vermögensverhältnisse der beiden Söhne geprüft werden. Waren sie finanziell leistungsfähig, konnte dies den Anspruch gegen den früheren Ehegatten verringern oder sogar ausschließen.

Das zeigt einen oft überraschenden Punkt: Wer nach vielen Jahren Unterhalt vom früheren Ehepartner verlangt, kann nicht immer direkt auf dessen Einkommen zugreifen. Zuerst muss geklärt werden, ob andere unterhaltspflichtige Angehörige vorhanden sind und welchen Beitrag sie leisten können.

Der OGH sprach der Frau den Unterhalt allerdings nicht endgültig zu. Er stellte nur klar, dass wesentliche Fragen noch nicht ausreichend erhoben worden waren. Das Verfahren musste daher hinsichtlich der Notlage, des tatsächlichen Bedarfs und der Leistungsfähigkeit der möglichen Unterhaltspflichtigen weiter geprüft werden.

Was die alte Scheidung für heutige Fälle bedeutet – Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2004 und betrifft eine Scheidung aus dem Jahr 1986. Das ist für die rechtliche Beurteilung wesentlich. Spätere gesetzliche Regelungen können nicht ohne Weiteres auf eine viele Jahre zurückliegende Scheidung übertragen werden.

Bei einer heutigen Beratung muss daher zuerst festgestellt werden, wann die Ehe geschieden wurde, welche Vereinbarung damals abgeschlossen wurde und welches Recht zu diesem Zeitpunkt gegolten hat. Auch spätere Änderungen der Einkommens- und Familienverhältnisse können eine Rolle spielen.

Eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt ist außerdem immer im Zusammenhang mit der gesamten Scheidungsregelung zu lesen. Formulierungen zu Unterhaltsverzicht, Aufteilung, Vermögen, Obsorge oder sonstigen Ausgleichszahlungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Auch die Themen Scheidung und Unterhalt müssen häufig gemeinsam geprüft werden.

In diesen Situationen kann die Entscheidung praktisch wichtig werden

  • Schwere Erkrankung: Nach der Scheidung tritt eine Krankheit ein, die dauerhaft hohe Behandlungskosten verursacht und die Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkt.
  • Berufsunfähigkeit: Die betroffene Person erhält nur eine geringe Pension und kann daraus den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr decken.
  • Deutlich unterschiedliche Einkommen: Der frühere Ehepartner verfügt weiterhin über ein hohes Einkommen, während die andere Person dauerhaft armutsgefährdet ist.
  • Unterhaltsverzicht bei der Scheidung: In der Vereinbarung wurde auch für Krankheit oder unverschuldete Not auf Unterhalt verzichtet, ohne dass die spätere extreme Notlage vorhersehbar war.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell davon ausgehen, dass der alte Verzicht jedenfalls unwirksam oder jedenfalls unantastbar ist. Entscheidend ist das Zusammenspiel mehrerer Umstände: Notlage, Verschulden, Einkommensunterschiede, vorrangige Unterhaltspflichten und der genaue Inhalt der Vereinbarung. Gerade die Frage nach Unterhalt trotz Unterhaltsverzicht nach Scheidung muss anhand dieser Faktoren im Einzelfall geprüft werden.

Diese Unterlagen sind für die Prüfung entscheidend

  • die Scheidungsvereinbarung oder der gerichtliche Vergleich;
  • alle Unterlagen zum vereinbarten Unterhaltsverzicht;
  • Pensionsbescheide und aktuelle Einkommensnachweise;
  • ärztliche Befunde und Nachweise über Berufsunfähigkeit;
  • Belege für Medikamente, Therapien, Pflege und sonstige krankheitsbedingte Kosten;
  • Unterlagen zu Miete, Betriebskosten, Energie und notwendigen Lebenshaltungskosten;
  • Informationen über Einkommen und finanzielle Leistungsfähigkeit erwachsener Kinder;
  • Schriftverkehr mit dem früheren Ehepartner über die Unterhaltsforderung.

Unterhaltsforderungen können zeitlich begrenzt oder von einer rechtzeitigen Geltendmachung abhängig sein. Wer rückwirkend Unterhalt verlangt, sollte deshalb nicht monatelang ohne rechtliche Prüfung zuwarten. Ebenso sollte keine neue Vereinbarung unterschrieben werden, bevor ihre Folgen für bestehende Ansprüche klar sind.

Die Pichler Rechtsanwalt GmbH verfügt über langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien im Scheidungs- und Familienrecht. Gerade bei lange zurückliegenden Scheidungen kommt es auf den genauen Wortlaut alter Vereinbarungen und die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse an.

Häufige Fragen zum Unterhaltsverzicht nach der Scheidung

Kann ich trotz Unterhaltsverzicht später wieder Unterhalt verlangen?

Das ist nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Eine existenzbedrohende Notlage allein genügt nicht zwingend. Zusätzlich können ein überwiegendes oder gleichteiliges Verschulden des früheren Ehepartners und krasse Einkommensunterschiede erforderlich sein. Der genaue Wortlaut der Vereinbarung und das bei der Scheidung geltende Recht sind entscheidend.

Gilt ein Unterhaltsverzicht auch bei schwerer Krankheit?

Ein Verzicht kann ausdrücklich auch für Krankheit und unverschuldete Not erklärt werden. Nach der Entscheidung des OGH ist er trotzdem nicht in jeder extremen Situation unangreifbar. Nur wenn das Festhalten daran zu einer existenzbedrohenden und unter den Gesamtumständen untragbaren Lage führt, kann eine Korrektur in Betracht kommen.

Bekomme ich dann automatisch den früheren Ehegattenunterhalt?

Nein. Selbst bei einer möglichen Unwirksamkeit des Verzichts geht es grundsätzlich nur um den notwendigen Billigkeitsunterhalt. Dieser soll die konkrete Notlage beseitigen und nicht automatisch den früheren Lebensstandard finanzieren. Eigene Einkünfte, Vermögen und andere Unterhaltspflichtige werden berücksichtigt.

Müssen meine erwachsenen Kinder zuerst Unterhalt zahlen?

Das kann von der anwendbaren Rechtslage und den familiären Verhältnissen abhängen. Im vom OGH behandelten Fall mussten die Einkommen der beiden Söhne geprüft werden, weil ihre Unterhaltspflicht vorrangig sein konnte. Ob erwachsene Kinder tatsächlich leistungsfähig und rechtlich verpflichtet sind, muss im Einzelfall berechnet werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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