Unterhalt trotz Teilzeit: Wann fiktives Einkommen zählt

Unterhalt trotz Teilzeit, Ausbildung oder Jobkündigung: Wann das Gericht ein höheres Einkommen einfach dazurechnet
„Er hat gekündigt, verdient jetzt viel weniger – muss ich das beim Unterhalt einfach hinnehmen?“ Diese Frage taucht rund um Trennung und Scheidung in Wien auffallend oft auf. Ebenso die umgekehrte: „Ich betreue die Kinder und arbeite nur zehn Stunden – kann mir trotzdem ein höheres Einkommen angerechnet werden?“ In beiden Fällen geht es um denselben Punkt: Das Gericht schaut nicht nur auf das tatsächliche Einkommen, sondern auch darauf, was jemand bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte.
Wenn sich kurz vor der Scheidung plötzlich das Einkommen verändert
Die Ehefrau lebt nach der Trennung mit den Kindern weiter in der Wohnung. Der Mann zieht aus und überweist vorerst Unterhalt. Dann folgt die Nachricht: Er reduziert auf Teilzeit, „um zur Ruhe zu kommen“. Oder er kündigt seinen gut bezahlten Job und beginnt eine Ausbildung. Auf dem Papier sinkt sein Einkommen deutlich. Für die Unterhaltsberechnung ist das aber noch nicht das letzte Wort.
Der umgekehrte Fall ist genauso heikel. Die Frau hat während der Ehe überwiegend die Kinder betreut und nur stundenweise gearbeitet. Im Entwurf für die einvernehmliche Scheidung steht plötzlich ein umfassender Unterhaltsverzicht. Gleichzeitig heißt es, sie müsse künftig ohnehin selbst für ihren Unterhalt sorgen, weil zumindest Teilzeit „zumutbar“ sei. Genau an dieser Stelle werden in Vergleichen oft langfristige Fehler gemacht.
Das Gericht fragt nicht nur: Was verdienen Sie? Sondern auch: Was könnten Sie verdienen?
Hinter diesem Gedanken steht der Anspannungsgrundsatz. Das ist kein eigener Gesetzesparagraph, sondern eine gefestigte Linie der Rechtsprechung. Wer seine zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten freiwillig nicht ausschöpft, wird unterhaltsrechtlich so behandelt, als hätte er oder sie das erzielbare Einkommen tatsächlich.
Das trifft nicht nur Unterhaltspflichtige. Wenn der Mann ohne zwingenden Grund seinen gut bezahlten Job aufgibt, kann ihm weiterhin das bisherige oder ein realistisch erzielbares Einkommen zugerechnet werden. Wenn die Frau trotz zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten und schulpflichtiger Kinder nur in sehr geringem Ausmaß arbeitet, kann auch ihr ein höheres Teilzeit- oder Vollzeiteinkommen angerechnet werden. Unterhalt wird dann auf Basis dieses fiktiven Einkommens berechnet.
Welche Regeln im Hintergrund wirklich entscheidend sind
ABGB § 94 regelt den Unterhalt während aufrechter Ehe: Ehegatten müssen nach ihren Kräften zum Familienunterhalt beitragen; Haushaltsführung und Kinderbetreuung zählen dabei grundsätzlich als gleichwertiger Beitrag. Diese Bestimmung spielt oft auch in der Trennungsphase vor der Scheidung eine zentrale Rolle.
EheG § 66 betrifft den Unterhalt nach der Scheidung bei überwiegendem oder alleinigem Verschulden eines Ehegatten: Der andere kann grundsätzlich angemessenen Unterhalt verlangen. Das ist der rechtlich stärkere Unterhaltsanspruch.
EheG § 67 betrifft Fälle ohne solchen Verschuldensvorsprung, etwa bei gleichteiligem Verschulden oder bestimmten anderen Scheidungsformen: Dann gilt stärker der Gedanke der Eigenverantwortung; möglich ist nur ein eingeschränkter Anspruch bis hin zum Notunterhalt, wenn Selbsterhalt nicht möglich ist und die Billigkeit dafür spricht.
EheG § 68 ermöglicht die Anpassung von Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvereinbarungen bei veränderten Umständen. Wer später deutlich mehr oder weniger leisten kann oder stärker bedürftig wird, kann sich daher nicht immer auf den einmaligen Standpunkt „so bleibt es für immer“ verlassen.
§ 55a EheG ist für die einvernehmliche Scheidung besonders wichtig: Die Ehegatten müssen eine Vereinbarung über wesentliche Folgen der Scheidung treffen, insbesondere auch über den Unterhalt. Ein dort erklärter Verzicht kann weitreichend sein und später nur schwer korrigierbar werden.
Die §§ 138 ff ABGB regeln Obsorge, Betreuung und Kontakt. Diese Fragen beeinflussen direkt, welche Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Ob ein Kind fünf, elf oder fünfzehn Jahre alt ist, ob es Ganztagsschule oder Hort gibt und wie die Betreuungsaufteilung tatsächlich gelebt wird, macht in Unterhaltssachen einen erheblichen Unterschied.
Das AußStrG regelt das Verfahren. Praktisch besonders wichtig: Unterhalt wird oft erst ab Antragstellung oder ab Zustellung zugesprochen oder geändert. Wer zu lange zuwartet, verliert unter Umständen Monate an Ansprüchen.
Teilzeit mit Kindern: Zehn Stunden sind nicht automatisch „genug“
Bei Kindern im Alter von 5 und 11 Jahren wird die Zumutbarkeit sehr genau geprüft. Für das ältere, bereits schulpflichtige Kind erwartet die Praxis häufig zumindest eine substanzielle Teilzeittätigkeit. Beim jüngeren Kind hängt viel davon ab, ob Kindergarten, Hort, Nachmittagsbetreuung oder familiäre Unterstützung vorhanden und zumutbar organisierbar sind.
Bleibt die Frau bei zehn Wochenstunden, obwohl objektiv zwanzig bis fünfundzwanzig Stunden möglich wären, kann das Gericht ein entsprechendes Teilzeiteinkommen ansetzen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Mann fällt dann geringer aus, als wenn nur das tatsächliche Minieinkommen berücksichtigt würde.
Umgekehrt darf nicht schematisch argumentiert werden. Nicht jedes Schulkind bedeutet automatisch Vollzeitpflicht. Maßgeblich sind Gesundheit, bisherige Erwerbsbiografie, konkrete Betreuungszeiten, Wegzeiten, regionale Arbeitsmarktlage und die Frage, ob passende Kinderbetreuung real verfügbar ist.
Vier Konstellationen, in denen „fiktives Einkommen“ schnell teuer wird
Kündigung kurz vor der Scheidung
Der Mann verdiente zuletzt netto 2.800 Euro und kündigt wenige Monate vor der Scheidung. Danach macht er eine Ausbildung und erhält nur noch 800 Euro Beihilfe. Wenn kein zwingender Grund vorliegt, etwa eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung oder ein objektiv unvermeidbarer Arbeitsplatzverlust, wird ihm häufig weiterhin ein Einkommen in der Größenordnung seines bisherigen Verdienstes angerechnet. Die bloße private Neuorientierung senkt den Unterhalt in der Regel nicht.
Teilzeit trotz betreuungsfähiger Situation
Die Ehefrau arbeitet nur zehn Stunden pro Woche, obwohl eines der Kinder bereits elf Jahre alt ist und für das jüngere ein Betreuungsplatz verfügbar wäre. Das Gericht kann ihr ein höheres Teilzeiteinkommen zurechnen. Der Unterhaltsanspruch schrumpft dann nicht wegen eines realen Zuverdienstes, sondern wegen eines zugerechneten.
Selbständiger mit auffallend niedrigen Gewinnen
Der Mann erklärt als Selbständiger 1.300 Euro Gewinn monatlich, lebt aber sichtbar auf höherem Niveau. Teures Auto, Reisen, private Ausgaben über das Unternehmen – solche Widersprüche führen regelmäßig zu genauer Prüfung. Das Gericht kann auf Vorjahreszahlen, branchentypische Erträge oder eine Schätzung zurückgreifen und ein realistisches Einkommen annehmen.
Getrenntleben knapp unter oder über sechs Jahren
Ein Zeitunterschied von zwei Monaten kann massive Folgen haben. Wird noch vor einer langen Trennungsdauer eine Verschuldensscheidung mit überwiegendem Verschulden des anderen erreicht, kann voller Unterhalt nach § 66 EheG im Raum stehen. Bei späterer Scheidung nach langer Trennung verschiebt sich das Gewicht oft deutlich Richtung Eigenverantwortung und allenfalls Notunterhalt nach § 67 EheG.
Wo in Vergleichen besonders oft Geld verloren geht
- Unterhaltsverzicht ohne Szenarienprüfung: Wer heute verzichtet, verzichtet oft auch auf Schutz bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder einem gescheiterten Wiedereinstieg.
- Keine Belege für Betreuung und Jobsuche: Ohne Kindergartenanfragen, Hortunterlagen, Bewerbungen, AMS-Nachweise oder ärztliche Befunde wirkt die eigene Position schnell unplausibel.
- Freiwillige Einkommenssenkung in der Annahme, das reduziere den Unterhalt automatisch: Genau das funktioniert häufig nicht.
- Kinderbetreuung nicht rechtzeitig organisieren: Wer verfügbare Betreuung gar nicht prüft, riskiert die Anrechnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit.
- Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt vermischen: Beide Ansprüche folgen unterschiedlichen Regeln; ein Argument aus dem einen Bereich passt nicht automatisch in den anderen.
Diese Fristen sollte man nicht übersehen
- Unterhalt: Ansprüche oder Änderungen wirken oft erst ab Antragstellung bzw. Zustellung. Spätes Handeln kostet laufend Geld.
- Aufteilung des ehelichen Vermögens: Für Anträge zur Aufteilung nach den §§ 81 ff ABGB gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung.
- Verfahrensschritte nach Zustellungen: Sobald ein Antrag, eine Äußerungsfrist oder eine gerichtliche Ladung einlangt, läuft die Uhr. Gerade in Unterhaltsverfahren sind Versäumnisse teuer.
Was Sie vor einer Unterschrift konkret prüfen sollten
- Wie hoch war das bisherige Einkommen beider Ehegatten tatsächlich und nachhaltig?
- Gab es kurz vor oder nach der Trennung Jobwechsel, Stundenreduktionen, Selbständigkeit, Ausbildung oder längere Krankenstände?
- Welche Kinderbetreuung ist real vorhanden, zu welchen Zeiten und zu welchen Kosten?
- Welche Erwerbstätigkeit ist mit dem Alter der Kinder und der bisherigen Lebenssituation objektiv zumutbar?
- Soll im Scheidungsvergleich Unterhalt ausgeschlossen, befristet oder gedeckelt werden?
- Gibt es Unterlagen, die den tatsächlichen Lebensstandard oder versteckte Einkünfte des anderen belegen?
- Laufen neben dem Unterhalt auch Fristen zur Vermögensaufteilung?
FAQ
Kann mein Ex einfach weniger zahlen, wenn er freiwillig auf Teilzeit geht?
Meist nicht automatisch. Wenn die Reduktion freiwillig erfolgt und keine zwingenden Gründe vorliegen, kann das Gericht weiterhin das bisher erzielbare Einkommen heranziehen. Dann wird der Unterhalt so berechnet, als wäre die Teilzeit gar nicht erfolgt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, nicht nur der aktuelle Lohnzettel.
Muss ich mit einem 11-jährigen Kind schon Teilzeit arbeiten?
Oft ja, zumindest in relevantem Ausmaß. Bei schulpflichtigen Kindern wird regelmäßig geprüft, ob eine Teilzeittätigkeit organisatorisch möglich und zumutbar ist. Ob es bei 15, 20 oder 25 Stunden liegt, hängt von Betreuung, Wegzeiten, Arbeitsmarkt und dem zweiten Kind ab. Starre Grenzen gibt es nicht, aber zehn Stunden sind bei guter Betreuungsstruktur häufig zu wenig.
Was passiert, wenn mein Mann als Selbständiger sehr wenig Gewinn angibt, aber sichtbar mehr Geld ausgibt?
Dann sollte die Einkommenslage genau aufgearbeitet werden. Das Gericht ist nicht an geschönte Zahlen gebunden, wenn die Lebensführung dazu nicht passt. Es kann Vorjahre, Kontoentwicklungen, Privatentnahmen, branchentypische Gewinne und andere Indizien berücksichtigen. Am Ende zählt ein realistisches Bild der Leistungsfähigkeit.
Ist ein Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung später leicht korrigierbar?
Nein. Gerade in gerichtlichen Scheidungsvergleichen sind solche Regelungen oft sehr bindend. Wer unterschreibt, ohne künftige Erwerbsmöglichkeiten, Kinderbetreuung, Gesundheit und finanzielle Risiken mitzudenken, kann sich langfristig erheblich schaden. Deshalb muss vor der Unterschrift klar sein, ob der Verzicht wirklich tragbar ist.
Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.