Unterhalt trotz GmbH: Ein Blick in die Finanzen des Ex

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Unterhalt trotz GmbH: Wie tief darf man in die Firmenzahlen des Ex-Partners schauen?

1.750 Euro Unterhalt im Monat – und plötzlich tauchen eine eigene GmbH, zwei Geschäftsführerjobs und undurchsichtige Zusatzleistungen auf. Wer in so einer Lage lebt, stellt sich schnell eine sehr praktische Frage: Muss der Ex-Partner offenlegen, was wirklich hereinkommt, oder bleibt ein Teil des Einkommens hinter Firmenkonstruktionen verborgen?

Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Eine geschiedene Frau erhielt seit Jahren Ehegattenunterhalt. Ihr Ex-Mann hatte nach der Scheidung eine eigene GmbH gegründet, war dort Alleingesellschafter-Geschäftsführer und bekleidete zusätzlich weitere Geschäftsführerfunktionen. Aus einer dieser Tätigkeiten bezog er rund 10.000 Euro brutto pro Monat. Daneben standen Provisionen und Zahlungen aus der eigenen GmbH im Raum. Was davon Gehalt war, was Sachbezug, was Gewinn, was bloß intern verschoben wurde, ließ sich für die Frau von außen kaum beurteilen.

Unterhalt trotz GmbH: Wenn Einkommen nicht auf einem Lohnzettel steht

Bei klassischen Angestellten ist die Unterhaltsberechnung oft vergleichsweise überschaubar: Lohnzettel, Jahreslohnkonto, Sonderzahlungen. Schwieriger wird es, wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner selbständig ist, eine GmbH beherrscht oder mehrere Einnahmequellen parallel nutzt.

Dann reicht der Blick auf ein einzelnes Gehaltskonto oft nicht aus. Für den Ehegattenunterhalt zählt nämlich nicht nur ein nominelles Geschäftsführerentgelt. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dazu können auch Privatentnahmen, Gewinnausschüttungen oder zurückbehaltene Gewinne gehören, wenn diese nicht aus nachvollziehbaren geschäftlichen Gründen im Unternehmen belassen werden.

Gerade bei Ein-Personen-Gesellschaften ist die Trennung zwischen „Firma“ und „privater Leistungsfähigkeit“ im Unterhaltsrecht heikel. Nicht alles, was formal in der GmbH bleibt, ist unterhaltsrechtlich automatisch unangreifbar.

Die Frau wollte mehr als Zahlen auf Papier

Die Frau verlangte deshalb nicht bloß eine neue Unterhaltsbemessung und Nachzahlung. Sie wollte zunächst wissen, was tatsächlich vorhanden war. Ihr Begehren war weitreichend: vollständige Rechnungslegung über Einkünfte und Vermögen für mehrere Jahre, einen Eid über die Vollständigkeit, Herausgabe von Belegen und Einsicht in die Bücher der GmbH.

Die Vorinstanzen gaben ihr teilweise recht. Der Mann musste Rechnung legen und auch beeiden, dass seine Angaben vollständig sind. Abgelehnt wurden aber die Aushändigung von Belegkopien und eine unmittelbare Bucheinsicht. Damit gab sich die Frau nicht zufrieden und zog weiter.

Zwei Wege zur Aufklärung – und sie werden oft verwechselt

Die Entscheidung ist vor allem deshalb wichtig, weil sie zwei rechtlich unterschiedliche Instrumente sauber trennt.

Erstens gibt es die Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Unterhaltsverfahrens. Dabei muss der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte und Vermögenserträge nachvollziehbar offenlegen. Das dient dazu, den Unterhaltsanspruch überhaupt berechnen zu können.

Zweitens gibt es eine eigene Anspruchsgrundlage für Vermögensangabe samt Eid, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Einkommen oder Vermögen verschwiegen wird. Diese Schiene geht weiter, setzt aber andere Voraussetzungen voraus.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend. Wer das falsche Begehren stellt oder beides vermischt, riskiert unnötige Abweisungen.

Was der OGH beim Unterhalt trotz GmbH erlaubt hat – und was nicht

Der Oberste Gerichtshof bestätigte zunächst, dass der Ex-Mann für die Jahre 2017 bis 2021 vollständig über seine Einkünfte und sein Vermögen Rechnung legen muss. Er muss außerdem einen Eid auf die Vollständigkeit dieser Rechnungslegung leisten.

Wichtig ist die feine juristische Grenze: Bei der bloßen Rechnungslegung darf nur die Vollständigkeit beeidet werden, nicht die inhaltliche Richtigkeit. Ob die angegebenen Beträge tatsächlich stimmen, wird erst im nachfolgenden Unterhaltsverfahren geprüft. Ein „Richtigkeitseid“ ist auf dieser Stufe gerade nicht vorgesehen.

Ebenfalls klar stellte das Gericht fest: Kopien von Belegen muss der Mann grundsätzlich nicht herausgeben. Wer Unterhalt verlangt, hat also nicht automatisch Anspruch auf einen ganzen Ordner mit Lohnzetteln, Kontoauszügen, Verträgen und Buchungsbelegen zum Mitnehmen.

Der spannendste Punkt betrifft aber die GmbH-Unterlagen. Hier öffnete der OGH die Tür einen Spalt breit – aber nicht schrankenlos. Eine gezielte Einsicht in bestimmte Geschäftsunterlagen der eigenen GmbH kann zulässig sein, wenn sie nötig ist, um die Rechnungslegung sinnvoll zu kontrollieren und die wahre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erkennen. Ob und in welchem Umfang das in diesem Verfahren konkret geschehen muss, muss das Erstgericht noch einmal prüfen. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Warum „alle Bücher der GmbH“ fast immer zu viel ist

Der OGH hat keine Blankovollmacht für pauschale Firmenausforschung erteilt. Genau das ist für die Praxis besonders wichtig. Eine Formulierung wie „Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher“ ist meist zu weit. Gerichte verlangen eine klare Eingrenzung und eine Abwägung mit Geheimhaltungsinteressen.

Das bedeutet: Wer Bucheinsicht verlangt, sollte konkret benennen, welche Unterlagen relevant sind und warum. Denkbar sind etwa Jahresabschlüsse mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Gesellschafterbeschlüsse über Ausschüttungen oder Gewinnthesaurierungen, Geschäftsführer-Verträge, Vergütungsnachweise, Nachweise über Privatentnahmen oder Zahlungsflüsse zwischen Gesellschafter und GmbH.

Gleichzeitig sind Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Kundendaten, interne Kalkulationen oder sensible Vertragsdetails dürfen nicht ohne Not offengelegt werden. Deshalb kommen in der Praxis Schutzmechanismen in Betracht: Einsicht nur über das Gericht, nur durch einen Sachverständigen, Schwärzungen oder Vertraulichkeitsauflagen.

Diese Regeln treffen viele Trennungen in Wien härter, als man denkt

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung besonders relevant, wenn Ihr Ex-Partner selbständig ist oder über eine GmbH abrechnet. Ein niedriges Geschäftsführer-Gehalt bedeutet noch lange nicht, dass auch der Unterhalt niedrig bleiben muss.

Dasselbe gilt bei mehreren Einkommensströmen. Wer Gehalt, Provisionen, Sachbezüge, Ausschüttungen und Entnahmen nebeneinander hat, lässt sich unterhaltsrechtlich nicht mit einem einzigen Monatszettel erfassen.

Auch bei Nachforderungen spielt das Urteil eine große Rolle. Wird erst Jahre später sichtbar, dass Einkünfte höher waren als behauptet, kann eine saubere Rechnungslegung über einen klar bestimmten Zeitraum der Schlüssel sein, um Ansprüche beziffern zu können.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht nur die materielle Rechtslage entscheidet, sondern vor allem die Präzision der Anträge.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Zeitraum klar festlegen: Verlangen Sie Rechnungslegung nicht ins Blaue hinein, sondern für einen bestimmten Zeitraum, etwa die letzten drei bis fünf Jahre.
  • Einkommensquellen vollständig erfassen: Nennen Sie Gehalt, Provisionen, Geschäftsführervergütungen, Sachbezüge, Ausschüttungen, Entnahmen und Vermögenserträge.
  • Bucheinsicht gezielt beantragen: Nicht „alles“, sondern genau bezeichnete Unterlagen, die für die Unterhaltsbemessung aussagekräftig sind.
  • Schutzmaßnahmen mitbeantragen: Etwa Einsicht nur beim Gericht, durch Sachverständige oder mit Schwärzung sensibler Geschäftsdaten.
  • Begehren nicht vermischen: Rechnungslegung, Vollständigkeitseid und eine weitergehende Vermögensangabe mit Richtigkeitseid sind rechtlich nicht dasselbe.

FAQ: Was Menschen dazu tatsächlich googeln

Kann mein Ex die Unterhaltsberechnung mit seiner GmbH drücken?

Nicht ohne Weiteres. Für den Ehegattenunterhalt zählt die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht nur ein formal niedriges Geschäftsführergehalt. Auch Ausschüttungen, Entnahmen oder nicht ausgeschüttete Gewinne können relevant sein, wenn sie wirtschaftlich verfügbar sind oder ohne echten Geschäftsgrund in der GmbH bleiben.

Kann ich bei Unterhalt alle Unterlagen der Firma verlangen?

Nein, pauschal meist nicht. Das Gericht verlangt eine konkrete und verhältnismäßige Eingrenzung. Zulässig sein kann aber eine gezielte Einsicht in jene Unterlagen, die Rückschlüsse auf Einkommen, Ausschüttungen, Entnahmen oder verdeckte Vorteile zulassen.

Muss mir der Ex Kopien von Lohnzetteln, Kontoauszügen und Buchhaltungsunterlagen geben?

Grundsätzlich besteht kein automatischer Anspruch auf Aushändigung von Belegkopien. Möglich ist aber ein Recht auf Einsicht in aussagekräftige Unterlagen zur Kontrolle der Rechnungslegung. Ob und wie weit diese Einsicht geht, hängt vom Einzelfall und von den Geheimhaltungsinteressen ab.

Was bedeutet der Eid auf die Vollständigkeit eigentlich?

Der Unterhaltspflichtige bestätigt damit, dass seine Rechnungslegung vollständig ist. Er schwört also nicht, dass jeder einzelne Betrag bereits materiell richtig ist. Die inhaltliche Überprüfung erfolgt erst im eigentlichen Unterhaltsverfahren, gegebenenfalls mit weiteren Beweisen oder einem Sachverständigen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in Unterhaltsverfahren, in denen Einkommen nicht offen auf dem Tisch liegt, sondern hinter Gesellschaften, Beteiligungen oder mehreren Zahlungsströmen versteckt wirkt. Gerade dort entscheidet die richtige Strategie oft früher als das Urteil.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.