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Unterhalt trotz Exekution herabsetzen: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  16.09.2026
Unterhalt trotz Exekution herabsetzen: OGH erklärt

Unterhalt trotz laufender Exekution herabsetzen? Warum der Zeitraum entscheidend ist

Der Mann hatte bereits Unterhaltsrückstände, seine frühere Ehefrau betrieb die Exekution – und trotzdem durfte er Unterhalt trotz Exekution herabsetzen für die Zukunft verlangen. Der überraschende Punkt liegt nicht allein darin, dass sich seine finanzielle Situation verschlechtert hatte. Entscheidend war vor allem, auf welchen Zeitraum sich sein neuer Antrag bezog.

Ein Unterhaltsstreit mit zwei verschiedenen Zeitachsen

Der Mann hatte sich zunächst in einem gerichtlichen Vergleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Später wurde der Unterhalt auf insgesamt rund 1.113 Euro monatlich erhöht. Als die Zahlungen ausblieben, setzte die frühere Ehefrau die offenen Beträge zwangsweise durch.

Der Mann wehrte sich gegen die Forderungen. Er machte geltend, dass sich seine finanzielle und gesundheitliche Lage inzwischen wesentlich verändert habe. Sein Einkommen sei gesunken, gleichzeitig seien krankheitsbedingte Kosten hinzugekommen. Deshalb sei der bisherige Unterhalt zumindest teilweise nicht mehr gerechtfertigt.

Während dieses Verfahrens stellte er einen weiteren Antrag: Ab November 2011 sollte der laufende Unterhalt auf 685 Euro monatlich herabgesetzt werden. Das erstinstanzliche Gericht wollte diesen Antrag zunächst nicht behandeln. Begründung: Zwischen den früheren Ehegatten lief bereits ein Verfahren über den Unterhalt.

Für den Mann bedeutete diese Sichtweise eine erhebliche Belastung. Einerseits wurde wegen alter Rückstände gegen ihn vorgegangen. Andererseits drohten für jeden weiteren Monat neue Schulden, obwohl sich seine wirtschaftliche Situation nach seiner Darstellung weiter verschlechtert hatte.

Was der OGH am 15.10.2012 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung OGH vom 15.10.2012, 6 Ob 103/12h klar: Ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts darf nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil bereits ein anderes Verfahren über Unterhaltsrückstände oder eine frühere Unterhaltspflicht anhängig ist.

Voraussetzung ist allerdings, dass der neue Antrag einen späteren Zeitraum betrifft und sich auf wesentliche Veränderungen bezieht, die im früheren Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Der OGH entschied damit nicht, dass der Unterhalt tatsächlich auf 685 Euro herabzusetzen war. Er beurteilte lediglich die prozessuale Frage: Das Gericht durfte den neuen Antrag nicht schon wegen des bereits laufenden Verfahrens ablehnen. Es musste prüfen, ob Einkommen, Gesundheitskosten und weitere Umstände eine Herabsetzung für die Zukunft rechtfertigten.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Warum alte Rückstände und künftiger Unterhalt getrennt werden müssen

Unterhaltsverfahren haben immer auch eine zeitliche Dimension. Ein Gericht kann nicht ohne Weiteres dieselben Argumente, denselben Zeitraum und dasselbe Ziel in mehreren Verfahren parallel behandeln. Sonst bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.

Anders liegt die Sache, wenn sich die Verhältnisse nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Verfahrens verändert haben. Im Fall des OGH bezog sich das erste Verfahren auf die Vergangenheit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Der zusätzliche Antrag zielte hingegen auf Unterhalt ab November 2011.

Damit ging es um einen Zeitraum, der im ersten Verfahren noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Ein später gesunkenes Einkommen oder neu entstandene Krankheitskosten durften daher grundsätzlich in einem weiteren Antrag geltend gemacht werden.

Der zeitliche Unterschied muss präzise herausgearbeitet werden. Nicht das Datum der Antragstellung entscheidet allein. Maßgeblich ist, wann sich die Lebensverhältnisse tatsächlich verändert haben und welcher Zeitraum vom neuen Begehren erfasst wird. Gerade beim Thema Unterhalt trotz Exekution herabsetzen ist diese zeitliche Abgrenzung entscheidend.

Welche Regeln beim Ehegattenunterhalt eine Rolle spielen

§ 94 ABGB regelt den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe. Dabei spielen insbesondere die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die Leistungsfähigkeit des anderen und die konkrete Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Rolle.

Die §§ 66 ff EheG betreffen den Unterhalt nach der Scheidung. Je nach Scheidungsgrund, Verschulden, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit können daraus Unterhaltsansprüche entstehen. Das Verschuldensprinzip ist dabei nicht in jedem Fall allein ausschlaggebend; auch Bedarf und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müssen geprüft werden.

Eine einstweilige Unterhaltsregelung soll eine vorläufige finanzielle Versorgung sicherstellen, bis die Rechtslage umfassender geklärt ist. Sie bedeutet aber nicht, dass spätere wesentliche Veränderungen unberücksichtigt bleiben müssen.

Ein Herabsetzungsantrag wirkt nicht automatisch. Wer weniger Unterhalt zahlen möchte, darf den festgesetzten Betrag nicht eigenmächtig reduzieren. Solange keine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt, können weitere Rückstände entstehen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite Unterhalt.

Vier Situationen, in denen die Entscheidung praktisch wichtig wird

  • Das Einkommen sinkt dauerhaft: Eine Kündigung, eine längere Arbeitslosigkeit, der Wechsel in eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit oder der Eintritt in die Pension können eine neue Prüfung erforderlich machen.
  • Krankheits- und Pflegekosten steigen: Regelmäßige Behandlungskosten, notwendige Medikamente oder Pflegeaufwendungen können die finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich reduzieren.
  • Eine Exekution läuft bereits: Auch ein Verfahren über alte Unterhaltsrückstände schließt einen Antrag für spätere Monate nicht automatisch aus.
  • Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten verändert sich: Ein eigenes Einkommen, der Wegfall bestimmter Ausgaben oder eine andere wesentliche Änderung kann für die zukünftige Unterhaltshöhe relevant sein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, müssen alte Rückstände und der laufende Unterhalt sauber voneinander getrennt werden. Ein Antrag, der nur allgemein auf eine Verschlechterung der Lage verweist, reicht in der Praxis meist nicht aus. Er sollte erkennen lassen, welche Veränderung ab welchem Zeitpunkt eingetreten ist und welche konkrete Unterhaltshöhe für die Zukunft begehrt wird.

Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig sammeln

  • Gehaltsabrechnungen vor und nach der behaupteten Einkommensänderung
  • Kündigungsschreiben, Arbeitslosengeldbescheid oder Pensionsbescheid
  • Nachweise über regelmäßige Kranken-, Therapie- und Pflegekosten
  • Unterlagen zu bestehenden Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtlichen Entscheidungen
  • Exekutionsunterlagen und eine übersichtliche Aufstellung der offenen Beträge
  • Dokumente, aus denen der konkrete Beginn der Veränderung hervorgeht

Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare zeitliche Darstellung. Wer etwa im März sein Einkommen verliert, im Juni einen Herabsetzungsantrag einbringt und dabei auch Forderungen aus dem Vorjahr bekämpfen möchte, muss diese Zeiträume getrennt begründen. Sonst kann der Eindruck entstehen, dass ein bereits behandelter Zeitraum nochmals aufgerollt werden soll.

Was Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte beachten sollten – Rechtsanwalt Wien

Unterhaltspflichtige sollten einen Herabsetzungsantrag nicht als automatische Zahlungserlaubnis verstehen. Bis zur gerichtlichen Änderung gilt grundsätzlich die bisherige Verpflichtung weiter. Wer einfach weniger überweist, riskiert zusätzliche Rückstände und weitere Exekutionsmaßnahmen.

Unterhaltsberechtigte sollten umgekehrt nicht davon ausgehen, dass eine laufende Exekution jede spätere Änderung blockiert. Alte Ansprüche können vollstreckt werden, während die Höhe des Unterhalts für einen späteren Zeitraum neu geprüft wird.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler insbesondere, welcher Zeitraum bereits Gegenstand eines Verfahrens war, wann die behauptete Veränderung eingetreten ist und ob ein neuer Antrag oder ein Einwand im bestehenden Verfahren der richtige Weg ist.

Häufige Fragen zum Unterhalt und zur Herabsetzung

Kann ich Unterhalt herabsetzen lassen, obwohl schon ein Gerichtsverfahren läuft?

Ja, das kann möglich sein. Der neue Antrag darf aber nicht einfach denselben Zeitraum und dieselben Argumente wiederholen. Geht es um spätere Monate und um eine danach eingetretene wesentliche Verschlechterung, muss das Gericht den Antrag grundsätzlich inhaltlich prüfen.

Darf ich weniger Unterhalt zahlen, sobald ich den Antrag eingebracht habe?

Nein, die Antragstellung ändert die bestehende Zahlungspflicht nicht automatisch. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung kann weiterhin der bisher festgesetzte Betrag geschuldet sein. Eigenmächtige Kürzungen können neue Rückstände und Exekutionsmaßnahmen auslösen.

Ab wann zählt ein gesunkenes Einkommen für die Unterhaltsherabsetzung?

Entscheidend ist, wann die Einkommensänderung tatsächlich eingetreten ist und welcher Zeitraum rechtlich beurteilt wird. Das Einbringungsdatum des Antrags ist nicht automatisch der Beginn der relevanten Veränderung. Dieser Zeitpunkt sollte durch Unterlagen wie Kündigung, Gehaltsabrechnungen oder Bescheide belegt werden.

Entscheidet der OGH in diesem Fall, dass nur noch 685 Euro Unterhalt zu zahlen sind?

Nein. Der OGH hat nicht die konkrete Höhe von 685 Euro festgesetzt. Er hat lediglich klargestellt, dass der Antrag auf Herabsetzung für den späteren Zeitraum nicht allein wegen des bereits laufenden Verfahrens zurückgewiesen werden durfte. Ob eine Herabsetzung gerechtfertigt ist, musste inhaltlich geprüft werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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