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Unterhalt trotz Erbverzicht: Fiktive Einkünfte

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Unterhalt trotz Erbverzicht: Fiktive Einkünfte

Unterhalt trotz Erbverzicht: In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Gerichte fiktive Einkünfte ansetzen.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt trotz Erbverzicht

Der Begriff „Unterhalt trotz Erbverzicht“ ist zentral, wenn Eltern Vermögenswerte nicht nutzen; dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Folgen und die praktische Vorgehensweise.

Unterhalt trotz Erbverzicht? Wann Gerichte fiktive Einkünfte ansetzen

Ein Hof in der Familie, eine Wohnung mit möglichen Mieteinnahmen, dazu ein Kind, für das Unterhalt bezahlt werden muss: Genau in solchen Konstellationen wird es heikel. Wer auf Vermögen oder nutzbare Rechte verzichtet, kann sich im Unterhaltsverfahren nicht immer darauf berufen, dieses Einkommen eben nicht zu haben. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 sehr deutlich.

Für viele Betroffene klingt der Gedanke zunächst hart: Wie kann jemand auf Geld angerechnet werden, das tatsächlich nie geflossen ist? Im Familienrecht ist das jedoch kein Fremdwort. Beim Kindesunterhalt zählt nicht nur, was jemand gerade verdient, sondern auch, welche Einkommensmöglichkeiten zumutbarerweise genutzt werden müssten.

Familiäre Loyalität oder Benachteiligung des eigenen Kindes?

In der entschiedenen Sache ging es um einen Vater, der sich schon früher gegenüber dem Jugendamt zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet hatte. Jahre später änderte sich seine Lage. Er verlor seinen Arbeitsplatz, bezog nur noch eine Berufsunfähigkeitspension und wollte deshalb den Unterhalt herabsetzen lassen.

Ganz so einfach war die Sache aber nicht. Der Mann hatte nicht nur laufende Einkünfte, sondern war auch in familiäre Vermögensfragen eingebunden. Er bewirtschaftete beziehungsweise verpachtete einen Hof, den er von seinem Onkel geerbt hatte. Zusätzlich verzichtete er in einem Erbübereinkommen zugunsten seines Bruders auf den elterlichen Hof und auch auf vermietbare Rechte an einer Eigentumswohnung.

Seine Erklärung: familiäre Gründe. Außerdem habe er bereits einen anderen Hof gehabt. Das unterhaltsberechtigte Kind sah das naturgemäß anders. Der Vorwurf lautete, der Vater habe Einkünfte bewusst nicht realisiert und dürfe sich im Unterhaltsverfahren nicht ärmer rechnen, als er wirtschaftlich sein könnte.

Nicht nur echtes Einkommen zählt

Genau hier kommt die sogenannte Anspannung ins Spiel. Gemeint ist damit: Das Gericht darf Unterhalt nicht nur nach dem tatsächlich erzielten Einkommen berechnen, sondern auch nach jenem Einkommen, das bei zumutbarer Anstrengung erreichbar wäre.

Rechtliche Grundlage ist vor allem § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt den Unterhalt von Kindern und verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften anteilig für den angemessenen Unterhalt aufzukommen. „Nach ihren Kräften“ bedeutet eben nicht bloß das aktuelle Konto, sondern auch die vernünftige Nutzung vorhandener Erwerbs- und Vermögenschancen.

Wichtig ist dabei ein feiner, aber entscheidender Unterschied: Nicht jeder Vermögensverzicht führt automatisch zu fiktivem Einkommen. Wer aus nachvollziehbaren und gewichtigen Gründen auf eine Erbschaft, eine Liegenschaft oder auf Nutzungsrechte verzichtet, wird nicht ohne Weiteres so behandelt, als hätte er daraus Einnahmen erzielt. Es braucht Vorwerfbarkeit.

Was der OGH 2021 klargestellt hat

Der OGH vom 07.09.2021, 1 Ob 108/21w, hat genau diesen Punkt geschärft. Die Gerichte dürfen fiktive Einkünfte aus einem verwehrten oder aufgegebenen Vermögensvorteil berücksichtigen. Das gilt auch bei Erbschaften, Höfen oder vermietbaren Rechten. Voraussetzung ist aber, dass der Verzicht dem Unterhaltspflichtigen zumindest vorwerfbar ist.

Mit anderen Worten: Hat jemand leichtfertig oder bewusst auf eine Einkommensquelle verzichtet, kann das unterhaltsrechtlich gegen ihn verwendet werden. Gibt es dagegen triftige Gründe, etwa einen echten familiären Ausgleich, Drucksituationen oder andere sachliche Motive, muss das Gericht diese genau prüfen.

Ebenso wichtig: Der OGH stellte klar, dass die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte nicht nur dann relevant ist, wenn das tatsächliche Einkommen nicht einmal den Grundbedarf des Kindes deckt. Auch darüber hinaus kann eine Anspannung zulässig sein. Dieser Punkt wird in Verfahren oft unterschätzt.

Warum der Fall noch nicht entschieden war

Die Vorinstanzen hatten die Sache unterschiedlich beurteilt. Gerade das zeigt, wie stark solche Verfahren von den konkreten Umständen abhängen. Der Oberste Gerichtshof entschied nicht einfach endgültig über die Unterhaltshöhe, sondern verwies die Sache zurück.

Der Grund: Es war noch nicht ausreichend geklärt, warum der Vater tatsächlich verzichtet hatte. War es gelebte Familientradition? Gab es einen Ausgleich unter den Geschwistern? Stand familiärer Druck im Raum? Oder diente der Verzicht doch dazu, die Unterhaltsbemessungsgrundlage kleiner erscheinen zu lassen?

Erst wenn diese Tatsachen sauber festgestellt sind, lässt sich seriös beurteilen, ob fiktive Pacht- oder Mieteinnahmen anzusetzen sind. Genau darin liegt die praktische Stärke dieser Entscheidung: Nicht jedes „aus familiären Gründen“ genügt. Aber auch nicht jeder Verzicht ist automatisch verdächtig.

Wann diese Entscheidung für Ihren Alltag wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, betrifft Sie das Urteil oft früher, als viele denken:

  • Bei Erbübereinkommen: Sie sollen auf einen Hof, eine Wohnung oder Nutzungsrechte verzichten und zahlen gleichzeitig Kindesunterhalt.
  • Bei Unterhaltsherabsetzung: Ihr Einkommen ist gesunken, aber die Gegenseite verweist auf Vermögen, das Sie nicht angenommen oder weitergegeben haben.
  • Bei ländlichem Familienvermögen: Landwirtschaften, verpachtbare Flächen, Wohnrechte oder Übergabeverträge spielen in der Unterhaltsbemessung oft eine größere Rolle als gedacht.
  • Bei familiären Absprachen ohne klare Dokumentation: Was innerhalb der Familie „eh klar“ war, ist vor Gericht ohne Belege oft schwer nachweisbar.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder dasselbe Muster: Nicht der Verzicht allein entscheidet, sondern seine Begründung, sein wirtschaftlicher Wert und die Frage, ob das Verhalten gegenüber dem Kind fair und rechtlich vertretbar war.

Diese Schritte sollten Betroffene jetzt setzen

  • Vor Unterschrift prüfen: Unterzeichnen Sie kein Erbübereinkommen und keine Vermögensabtretung, ohne die Folgen für laufenden oder künftigen Kindesunterhalt zu klären.
  • Gründe schriftlich festhalten: Wenn es für den Verzicht nachvollziehbare familiäre oder wirtschaftliche Motive gibt, sollten diese dokumentiert werden.
  • Wert des Vermögens feststellen: Bei Höfen, Wohnungen oder Pachtflächen ist oft entscheidend, welche realistischen Erträge überhaupt erzielbar gewesen wären.
  • Beweise sichern: Nachrichten, Vereinbarungen, Zeugenaussagen oder Unterlagen zu Ausgleichszahlungen können später entscheidend sein.
  • Unterhaltsverfahren strategisch vorbereiten: Wer Unterhalt fordert oder reduzieren will, sollte die Vermögensgeschichte vollständig offenlegen und rechtlich einordnen lassen.

FAQ: Was Betroffene häufig googeln

Kann mir ein Gericht Einkommen anrechnen, obwohl ich nichts bekommen habe?

Ja. Beim Kindesunterhalt kann ein Gericht fiktive Einkünfte ansetzen, wenn eine Einkommensquelle zumutbar gewesen wäre und sie ohne ausreichenden Grund nicht genutzt wurde. Das betrifft nicht nur Jobs, sondern auch Vermögenswerte wie Mietrechte oder verpachtbare Flächen. Entscheidend ist die Vorwerfbarkeit.

Ich habe aus Familienfrieden auf mein Erbe verzichtet – muss ich trotzdem mehr Unterhalt zahlen?

Das ist möglich, aber nicht automatisch der Fall. Das Gericht prüft, ob der Verzicht sachlich gerechtfertigt war oder ob damit wirtschaftliche Möglichkeiten aufgegeben wurden, die dem Kind zugutekommen hätten können. Je besser die Gründe dokumentiert sind, desto klarer lässt sich Ihre Position darlegen.

Zählt ein Hof oder eine Wohnung auch dann, wenn ich daraus derzeit nichts verdiene?

Ja, unter Umständen schon. Wenn der Vermögenswert verpachtet oder vermietet werden könnte und das zumutbar wäre, kann ein erzielbarer Ertrag berücksichtigt werden. Das Gericht schaut also nicht nur auf den Ist-Zustand, sondern auch auf realistische Nutzungsmöglichkeiten.

Kann ich den Kindesunterhalt senken lassen, wenn ich nur noch Pension bekomme?

Grundsätzlich ja, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert haben. Das Verfahren endet aber nicht bei der Frage des laufenden Einkommens. Bestehen weitere nutzbare Vermögensquellen oder wurde auf solche verzichtet, fließt das in die Beurteilung ein.

Gerade bei Unterhalt, Erbe und Familienvermögen prallen persönliche Bindungen und rechtliche Pflichten besonders hart aufeinander. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in solchen Konflikten mit klarem Blick auf Beweise, wirtschaftliche Realität und die unterhaltsrechtlichen Folgen familiärer Entscheidungen.

Mehr zum Thema: Unterhalt, Vermögensaufteilung

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

ORIGINAL LINK:
https://ogd.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20210907_OGH0002_0010OB00108_21W0000_000/JJT_20210907_OGH0002_0010OB00108_21W0000_000.html


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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