Unterhaltszahlungen für psychisch erkrankte, volljährige Kinder: Ihre Rechte & Pflichten

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-292 Unterhaltszahlungen für psychisch erkrankte, volljährige Kinder: Ihre Rechte & Pflichten

Kein Unterhalt mehr, weil die Therapie abgebrochen wurde? Was bei psychisch erkrankten volljährigen Kindern wirklich gilt

Unterhaltszahlungen für psychisch erkrankte, volljährige Kinder: Ein erwachsenes Kind sitzt zu Hause, hat keine Ausbildung, keinen Job und bricht Behandlungen immer wieder ab – muss ein Elternteil dann trotzdem weiter Unterhalt zahlen? Genau an dieser Frage entzünden sich in der Praxis besonders harte Konflikte. Für viele Eltern wirkt es wie Verweigerung. Rechtlich kann es aber etwas ganz anderes sein: ein Ausdruck der Krankheit selbst.

Ein aktueller Fall zeigt, wie streng die Gerichte bei psychischen Erkrankungen zwischen bloßem Nicht-Wollen und krankheitsbedingter Überforderung unterscheiden. Gerade beim Unterhalt für volljährige Kinder ist das entscheidend. Denn der Anspruch endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag, sondern erst dann, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist.

Gibt es Unterhalt für das volljährige Kind – obwohl es aufgrund einer psychischen Störung nicht selbstständig ist?

Der junge Mann lebte bei seiner Mutter. Er hatte ADHS, keinen Schulabschluss, keine Lehre und praktisch nie gearbeitet. Dazu kam: Er erhielt Pflegegeld der Stufe 2, und für ihn war gerichtlich ein Vertreter bestellt worden, weil er seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen konnte.

Vom Vater verlangte er ab 1.1.2014 monatlich 400 Euro Unterhalt. Der Vater verdiente rund 2.550 Euro netto und hatte keine weiteren Sorgepflichten. Seine Sicht war klar: Der Sohn könne grundsätzlich arbeiten. Wer zumutbare Therapien nicht mache oder abbreche, dürfe daraus keinen Unterhaltsanspruch ableiten. Außerdem habe er immer wieder Geld gegeben, das berücksichtigt werden müsse.

Das Erstgericht sprach dem Sohn 400 Euro monatlich zu und erkannte auch erhebliche Rückstände an. Das Rekursgericht bestätigte den laufenden Unterhalt, verlangte bei den Rückständen aber eine neue Berechnung, weil Zahlungen des Vaters anzurechnen seien. Der Vater ging weiter zum Obersten Gerichtshof, um den Anspruch überhaupt zu Fall zu bringen.

Nicht jeder Therapieabbruch ist rechtlich ein Vorwurf

Der OGH bestätigte den Unterhaltsanspruch. Der zentrale Gedanke: Ein volljähriges Kind verliert seinen Unterhalt nicht schon deshalb, weil es Therapien verweigert oder abbricht. Entscheidend ist, ob dieses Verhalten vorwerfbar ist oder gerade aus der psychischen Erkrankung folgt.

Bei psychischen Störungen kann fehlende Krankheitseinsicht typisch sein. Auch Widerstände gegen Behandlung, Unzuverlässigkeit, Abbrüche und ein unsteter Verlauf können Teil des Krankheitsbilds sein. Genau deshalb darf man aus einem Therapieabbruch nicht vorschnell ableiten, das Kind wolle einfach nicht arbeiten oder sich nicht helfen lassen.

Das ist der besonders wichtige Punkt dieses Falls: Das Gericht sah in der verweigerten oder nicht durchgehaltenen Behandlung kein schuldhaftes Verhalten, sondern ein Symptom der Erkrankung. Damit scheiterte der Versuch, den Unterhalt über eine angeblich selbst verschuldete Bedürftigkeit zu beseitigen.

Wann enden die Unterhaltszahlungen für volljährige Kinder tatsächlich?

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt den Unterhalt von Kindern gegenüber ihren Eltern. Maßgeblich ist, ob das Kind sich selbst erhalten kann.

Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet nicht nur, dass tatsächlich Einkommen erzielt wird. Sie kann auch „fiktiv“ angenommen werden, wenn das Kind objektiv arbeiten oder eine Ausbildung machen könnte, dies aber grundlos unterlässt. Dann wird rechtlich so getan, als könnte es sich selbst erhalten.

Genau hier liegt die Hürde. Eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit setzt vorwerfbares Verhalten voraus. Es reicht nicht, dass ein Lebenslauf chaotisch ist, Ausbildungsversuche scheitern oder Motivation fehlt. Erst wenn ein Kind ohne nachvollziehbaren Grund Möglichkeiten nicht nutzt, kann der Unterhalt entfallen.

Bei einer psychischen Erkrankung ist diese Schwelle besonders hoch. Wenn die Krankheit die Arbeitsfähigkeit, die Belastbarkeit, die Struktur im Alltag oder die Fähigkeit zur konsequenten Behandlung beeinträchtigt, fehlt oft gerade dieses vorwerfbare Element.

Warum es beim Kindesunterhalt keine „Therapiepflicht“ wie im Schadenersatzrecht gibt

Der Vater argumentierte sinngemäß: Wer Hilfe verweigert, darf daraus keinen finanziellen Vorteil ziehen. Diese Überlegung kennt man aus anderen Rechtsgebieten. Im Schadenersatzrecht spielt etwa die Schadensminderungspflicht eine Rolle – also die Frage, ob jemand zumutbare Schritte setzen muss, um einen Schaden gering zu halten.

Beim Kindesunterhalt funktioniert das aber nicht in derselben Weise. Der OGH stellte klar, dass eine solche allgemeine „Schadensminderungspflicht“ hier nicht gilt. Der Unterhaltsanspruch fällt nicht schon deshalb weg, weil eine Therapie nicht wahrgenommen wurde.

Ein Wegfall kommt erst in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Rechtsmissbrauch. Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn jemand seine Bedürftigkeit absichtlich herbeiführt oder aufrechterhält. Davon war hier keine Rede. Der Sohn handelte nach den Feststellungen nicht vorsätzlich gegen seine wirtschaftlichen Interessen, sondern war krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Weg in ein selbstständiges Leben zu finden.

Was diese Entscheidung für Ihre alltägliche Praxis bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung aus mehreren Gründen relevant.

  • Psychische Erkrankung statt „Faulheit“: Bei ADHS, Depressionen, Angststörungen oder anderen psychischen Leiden greift das Argument „Er könnte längst arbeiten“ oft zu kurz. Ohne genaue Prüfung der Erkrankung trägt es vor Gericht meist nicht weit.
  • Abgebrochene Ausbildung ist nicht automatisch selbst verschuldet: Wer Schulversuche, Lehrstellen oder Maßnahmen nicht durchhält, verliert den Unterhalt nicht sofort. Es kommt darauf an, warum diese Schritte gescheitert sind.
  • Rückstände können hoch werden: Wird Unterhalt über Jahre nicht oder nur teilweise bezahlt, entstehen schnell erhebliche Nachforderungen. Gleichzeitig müssen bereits geleistete Zahlungen sauber angerechnet werden.
  • Informelle Geldleistungen zählen nur mit Beweis: Wer behauptet, immer wieder Bargeld oder sonstige Unterstützung gegeben zu haben, muss das auch belegen können. Ohne Nachweis wird es oft schwierig.

Welche Unterlagen bei psychisch erkrankten Kindern beim Unterhalt entscheidend sind

Gerade bei psychischen Erkrankungen entscheidet oft die Dokumentation. Als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht sehen wir in Unterhaltsverfahren immer wieder, dass nicht die Diagnose allein, sondern das Gesamtbild ausschlaggebend ist.

  • ärztliche Befunde und psychiatrische Gutachten
  • Pflegegeldbescheide und medizinische Begründungen
  • Unterlagen über gerichtliche Erwachsenenvertretung oder vergleichbare Maßnahmen
  • Nachweise über gescheiterte Schul-, Ausbildungs- oder Arbeitsversuche
  • Dokumentation von Therapieverläufen, Abbrüchen und Behandlungsangeboten
  • Belege über Unterhaltszahlungen, Überweisungen oder sonstige Unterstützungsleistungen

Wer Unterhalt fordert, sollte zeigen können, dass die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit krankheitsbedingt ist. Wer Unterhalt zahlt, sollte nicht auf bloße Vermutungen setzen, sondern seine Zahlungen und Einwendungen nachvollziehbar belegen.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Medizinische Lage früh sichern: Diagnosen, Befunde und Stellungnahmen sollten aktuell und vollständig sein.
  • Lebenslauf nicht beschönigen, aber erklären: Gescheiterte Ausbildungen oder Arbeitsversuche sind kein Makel, wenn klar wird, woran es gesundheitlich lag.
  • Zahlungen nie nur mündlich behaupten: Überweisungen, Quittungen und Nachrichten aufbewahren.
  • Unterhalt nicht eigenmächtig einstellen: Wer einfach aufhört zu zahlen, riskiert Rückstände und ein kostspieliges Verfahren.
  • Streit über Therapie juristisch einordnen lassen: Nicht jede Behandlungsverweigerung ist rechtlich gleich zu bewerten.

FAQ: Was viele Eltern und volljährige Kinder dazu googeln

Muss ich für mein erwachsenes Kind Unterhalt zahlen, wenn es psychisch krank ist?

Ja, wenn das Kind wegen der Erkrankung nicht selbsterhaltungsfähig ist. Volljährigkeit allein beendet den Anspruch nicht. Entscheidend ist, ob das Kind tatsächlich oder fiktiv in der Lage wäre, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Verliert mein Kind den Unterhalt, wenn es eine Therapie nicht macht?

Nicht automatisch. Wenn die Verweigerung oder der Abbruch der Therapie Teil der psychischen Erkrankung ist, liegt oft kein schuldhaftes Verhalten vor. Genau dann bleibt der Unterhaltsanspruch in vielen Fällen bestehen.

Kann ich sagen: Mein Sohn will einfach nicht arbeiten, daher zahle ich nichts mehr?

So einfach ist es rechtlich nicht. Für eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit braucht es ein vorwerfbares Unterlassen. Bei psychischen Erkrankungen muss sehr genau geprüft werden, ob hinter dem Verhalten nicht gerade die Krankheit steht.

Zählen auch Bargeld und freiwillige Zahlungen auf den Unterhalt?

Ja, grundsätzlich können solche Zahlungen angerechnet werden. Das Problem ist meist der Nachweis. Wer sich auf frühere Leistungen beruft, sollte Überweisungen, Quittungen oder sonstige Belege vorlegen können.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.