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Unterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft Österreich | OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Unterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft Österreich | OGH

Neue Liebe, kein Unterhalt? Wann eine Lebensgemeinschaft den Ehegattenunterhalt stoppen kann

Unterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft Österreich: Die Ex-Frau erhält monatlich 4.000 Schilling Unterhalt. Dann taucht regelmäßig ein anderer Mann bei ihr auf – er zahlt nachweislich weder Miete noch Haushaltskosten. Trotzdem kann der Unterhaltsanspruch ruhen.

Eine neue Beziehung verändert plötzlich die finanzielle Lage

Nach der Scheidung lebte die Frau mit den gemeinsamen Kindern in der früheren Familienwohnung. Sie hatte kein eigenes Einkommen und war deshalb auf die Zahlungen ihres geschiedenen Ehemanns angewiesen. Dieser hatte sich verpflichtet, ihr monatlich 4.000 Schilling zu bezahlen.

Einige Zeit später verbrachte ein anderer Mann regelmäßig die Nächte bei ihr, insbesondere dann, wenn er keinen Nachtdienst hatte. Zwischen den beiden bestand eine intime Beziehung. Sie erledigten Einkäufe gemeinsam, unternahmen Ausflüge und der Mann half bei der Betreuung der Kinder.

Der geschiedene Ehemann wollte daraufhin nicht länger zahlen. Er argumentierte, seine frühere Ehefrau lebe bereits in einer neuen, eheähnlichen Beziehung. Die Frau hielt dagegen: Der neue Partner übernehme keine regelmäßigen Zahlungen, bezahle weder nachweisbar Miete noch Betriebskosten und finanziere auch den Haushalt nicht.

Die unteren Gerichte gaben zunächst der Frau Recht. Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Situation jedoch anders. In seiner Entscheidung OGH vom 22.03.2000, 3 Ob 204/99t, stellte er klar: Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann den nachehelichen Unterhalt für die Dauer dieser Beziehung zum Ruhen bringen – auch ohne gemeinsame Haushaltskasse.

Unterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft Österreich: Warum die gemeinsame Kasse nicht entscheidend ist

Die rechtliche Beurteilung richtet sich nicht allein danach, ob der neue Partner Geld überweist. Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtbild des Zusammenlebens. Eine Lebensgemeinschaft kann vorliegen, wenn mehrere Elemente zusammentreffen:

  • regelmäßiges oder überwiegendes gemeinsames Wohnen,
  • eine intime Partnerschaft,
  • gemeinsame Gestaltung des Alltags,
  • gegenseitige Unterstützung im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung,
  • ein nach außen erkennbares partnerschaftliches Zusammenleben.

Nicht jedes einzelne Merkmal muss vollständig ausgeprägt sein. Auch eine getrennte Kontoführung oder die Tatsache, dass der neue Partner keine fixe monatliche Zahlung leistet, schließt eine Lebensgemeinschaft nicht automatisch aus.

Der Gedanke dahinter: Wer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, soll beim nachehelichen Unterhalt nicht besser gestellt sein als eine Person, die erneut heiratet. Bei einer neuen Ehe würde der bisherige nacheheliche Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht einfach unverändert weiterlaufen. Die Lebensgemeinschaft kann daher eine vergleichbare Wirkung haben – allerdings typischerweise nur vorübergehend.

Welche Regeln gelten beim Unterhalt nach der Scheidung?

Die gesetzlichen Grundlagen für nachehelichen Unterhalt finden sich vor allem in den §§ 66 ff EheG. Diese Bestimmungen regeln unter anderem, unter welchen Voraussetzungen ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen kann, welche Rolle das Verschulden an der Scheidung spielt und ob Bedürftigkeit sowie Leistungsfähigkeit gegeben sind.

§ 66 EheG betrifft insbesondere Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung aus Verschulden. Vereinfacht gesagt kann der weniger oder nicht schuldige Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt vom überwiegend schuldigen Ehepartner verlangen, wenn eigene ausreichende Einkünfte fehlen.

§ 68 EheG erfasst bestimmte Unterhaltsfragen bei Scheidungen, die nicht ausschließlich nach dem klassischen Verschuldensprinzip zu beurteilen sind. Welche Bestimmung im Einzelfall greift, hängt vom Scheidungsgrund, dem Urteil oder Vergleich und den wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Eine Unterhaltsvereinbarung oder gerichtliche Entscheidung bleibt daher immer wichtig. Sie kann festlegen, wie viel zu zahlen ist und unter welchen Bedingungen sich der Anspruch verändert. Ob eine neue Lebensgemeinschaft zum Ruhen führt, wird dennoch anhand der konkreten Lebensumstände beurteilt. Gerade beim Unterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft Österreich sind daher der konkrete Titel und die tatsächliche Lebensführung entscheidend.

Der allgemeine Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB betrifft hingegen die Zeit während der aufrechten Ehe. Nach der Scheidung sind in erster Linie die Regelungen des Ehegesetzes und die konkrete Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung maßgeblich. Mehr Informationen finden Sie auch unter Unterhalt.

Was der OGH im Jahr 2000 tatsächlich entschieden hat

Der OGH stellte in der Entscheidung 3 Ob 204/99t nicht darauf ab, ob der neue Mann nachweisbar sämtliche Kosten der Frau übernahm. Entscheidend war, dass die Beziehung bereits wesentliche Merkmale einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufwies: regelmäßige Übernachtungen, Intimität, gemeinsame Alltagstätigkeiten und Unterstützung bei der Betreuung der Kinder.

Damit wurde der Unterhaltsanspruch nicht zwingend endgültig beseitigt. Er ruhte vielmehr für die Dauer der Lebensgemeinschaft. Endet diese, kann die Frage des Unterhalts grundsätzlich wieder relevant werden. Für den Zeitraum, in dem die Lebensgemeinschaft bestand, konnten die betroffenen Unterhaltsforderungen jedoch nicht erfolgreich weiterbetrieben werden. Das gilt als wichtiger Orientierungspunkt beim Unterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft Österreich.

Die Entscheidung ist bereits mehr als zwei Jahrzehnte alt. Sie darf daher nicht ohne Prüfung auf jeden heutigen Fall übertragen werden. Maßgeblich sind die aktuelle Rechtsprechung, der genaue Inhalt des Unterhaltstitels und die tatsächlichen Verhältnisse der betroffenen Personen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Vier Situationen, in denen die Frage besonders wichtig wird

1. Der neue Partner übernachtet regelmäßig

Einzelne Übernachtungen nach einem gemeinsamen Abend reichen nicht automatisch aus. Wenn der Partner jedoch regelmäßig in der Wohnung schläft und dort einen wesentlichen Teil seines Lebens verbringt, kann das gemeinsam mit anderen Umständen für eine Lebensgemeinschaft sprechen.

2. Der Alltag wird gemeinsam organisiert

Gemeinsame Einkäufe, Haushaltsarbeiten, Ausflüge oder die Betreuung der Kinder können zeigen, dass nicht bloß eine lockere Beziehung besteht. Auch gegenseitige Hilfe ohne direkte Geldzahlungen kann rechtlich Gewicht haben.

3. Der Unterhaltspflichtige vermutet eine neue Lebensgemeinschaft

Eine bloße Vermutung genügt nicht. Der Unterhalt darf nicht eigenmächtig eingestellt werden, nur weil die frühere Ehefrau oder der frühere Ehemann einen neuen Partner hat. Erforderlich sind konkrete, rechtmäßig erlangte Anhaltspunkte.

4. Eine Lohnpfändung läuft bereits

Besteht ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, kann die Zahlungspflicht nicht einfach durch eine private Einschätzung beendet werden. Wer eine Änderung erreichen möchte, muss die geeigneten rechtlichen Schritte prüfen lassen. Andernfalls können Rückstände, Exekutionskosten und weitere Streitigkeiten entstehen.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten – Rechtsanwalt Wien

  • Prüfen Sie zuerst den Scheidungsvergleich, das Urteil oder die sonstige Unterhaltsvereinbarung.
  • Halten Sie fest, seit wann und in welcher Intensität eine neue Beziehung besteht.
  • Unterscheiden Sie zwischen gelegentlichen Besuchen und einem tatsächlich gemeinsamen Lebensmittelpunkt.
  • Sammeln Sie nur Beweismittel, die rechtmäßig erlangt wurden.
  • Stellen Sie Zahlungen nicht ohne rechtliche Prüfung ein.
  • Reagieren Sie rasch auf Klagen, Exekutionsanträge oder Aufforderungen zur Unterhaltsnachzahlung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es nicht auf ein einzelnes Indiz an. Entscheidend ist das Gesamtbild: Wie oft übernachtet der neue Partner? Hat er persönliche Gegenstände in der Wohnung? Wie werden Einkäufe, Haushalt und Kinderbetreuung organisiert? Und wie tritt das Paar gegenüber dem Umfeld auf?

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler für Sie insbesondere den Inhalt des Unterhaltstitels, die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse sowie die möglichen Schritte gegenüber Gericht oder Exekutionsorganen.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei neuer Partnerschaft

Verliere ich den Unterhalt automatisch, wenn ich einen neuen Freund habe?

Nein. Eine neue Beziehung allein beendet den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Beziehung die Merkmale einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erreicht. Gelegentliche Treffen oder einzelne Übernachtungen reichen dafür nicht zwingend aus.

Muss mein neuer Partner meine Miete bezahlen, damit der Unterhalt ruht?

Nein. Nach der Entscheidung des OGH ist eine nachgewiesene finanzielle Unterstützung nicht unbedingt erforderlich. Regelmäßiges Zusammenleben, eine intime Beziehung und gemeinsame Alltagsgestaltung können ausreichen. Die gemeinsame Haushaltskasse ist daher nur ein mögliches Indiz unter mehreren.

Darf ich den Unterhalt einfach einstellen, wenn meine Ex-Frau mit jemandem zusammenlebt?

Nein, eine eigenmächtige Einstellung ist riskant. Solange ein Unterhaltstitel besteht, können Rückstände entstehen und Exekutionsmaßnahmen weiterlaufen. Vor einer Kürzung oder Einstellung sollte geprüft werden, ob die Beweise für eine Lebensgemeinschaft ausreichen und welches gerichtliche Vorgehen erforderlich ist.

Beginnt der Unterhaltsanspruch wieder, wenn die neue Beziehung endet?

Das kann grundsätzlich möglich sein, hängt aber vom konkreten Unterhaltstitel und den aktuellen Voraussetzungen ab. Nach dem Ende der Lebensgemeinschaft müssen insbesondere Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und allfällige weitere Änderungen geprüft werden. Eine automatische Wiederaufnahme der Zahlungen ist nicht in jedem Fall garantiert.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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