
Neue Ehe, neues Kind, weniger Unterhalt? Warum der OGH eine doppelte Kürzung verbietet
Unterhalt nach Wiederverheiratung Österreich: Drei Kinder leben bei ihrer Mutter, während ihr Vater erneut heiratet und mit seiner neuen Ehefrau ein weiteres Kind bekommt. Plötzlich reicht sein Einkommen nicht mehr für alle bisherigen Verpflichtungen – doch dürfen die Kinder aus erster Ehe deshalb zweimal weniger erhalten?
Eine Familie wächst – und der Unterhaltsstreit beginnt
Nach der Scheidung hatte sich der Vater in einem Scheidungsvergleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder verpflichtet. Die Kinder lebten weiterhin bei ihrer Mutter. Der vereinbarte Betrag lag bereits etwas unter jenem Unterhalt, der sich nach den üblichen Berechnungsmethoden ergeben hätte.
Einige Zeit später veränderte sich die Lebenssituation des Vaters. Er heiratete erneut. Mit seiner zweiten Ehefrau bekam er ein weiteres Kind. Außerdem musste er seine neue Ehefrau finanziell unterstützen. Damit standen plötzlich mehrere unterhaltsberechtigte Personen seinem Einkommen gegenüber.
Der Vater beantragte deshalb, den Unterhalt für die drei älteren Kinder herabzusetzen. Die zusätzlichen Pflichten gegenüber seiner zweiten Ehefrau und dem neuen Kind sollten bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Die Gerichte erkannten zwar an, dass sich die finanzielle Situation des Vaters wesentlich verändert hatte. Sie berücksichtigten jedoch nicht nur die neuen Unterhaltspflichten. Zusätzlich zogen sie weiterhin jenen Abschlag ab, der bereits im früheren Scheidungsvergleich enthalten war.
Für die Kinder aus erster Ehe bedeutete das eine doppelte Belastung: Ihr Vater musste sein Einkommen nun auf mehr unterhaltsberechtigte Personen verteilen. Daneben sollte aber auch noch der alte Abschlag weiterwirken.
Was der OGH am 14.03.2001 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 14.03.2001, 7 Ob 241/00t. Die Entscheidung ist damit bereits viele Jahre alt, bleibt für vergleichbare Unterhaltsfragen nach einer Wiederverheiratung aber von praktischer Bedeutung.
Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
Der OGH stellte klar: Wenn der Unterhalt wegen neuer Unterhaltspflichten aus einer zweiten Ehe neu berechnet wird, darf nicht automatisch zusätzlich ein alter Abschlag aus dem früheren Unterhaltsvergleich beibehalten werden.
Eine frühere Vereinbarung darf nicht einfach ignoriert werden. Sie kann zeigen, welche Berechnung die Eltern ursprünglich gewollt haben und unter welchen Umständen der Unterhalt vereinbart wurde. Entscheidend ist jedoch der Grund, aus dem jetzt eine Änderung verlangt wird.
Beruft sich der unterhaltspflichtige Elternteil auf eine wesentliche Änderung seiner familiären und finanziellen Verhältnisse, muss die gesamte Unterhaltsberechnung neu betrachtet werden. Die neuen Verpflichtungen dürfen berücksichtigt werden. Der frühere Abschlag darf aber nicht ohne weitere Prüfung ein zweites Mal zulasten der älteren Kinder wirken.
Warum Kinder aus erster und zweiter Ehe grundsätzlich gleichrangig sind
§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt beitragen; dabei sind insbesondere der Bedarf der Kinder und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern maßgeblich.
Für die Rangfolge bedeutet das grundsätzlich: Kinder aus einer ersten Ehe dürfen nicht deshalb schlechter behandelt werden, weil später eine weitere Familie gegründet wurde. Die Kinder aus erster und zweiter Ehe sind beim Unterhalt grundsätzlich gleichrangig.
Das heißt allerdings nicht, dass der Unterhalt immer unverändert bleiben muss. Kommen ein weiteres Kind oder zusätzliche gesetzliche Verpflichtungen gegenüber der neuen Ehefrau hinzu, kann sich der verfügbare Betrag des Vaters verringern. Diese Veränderung kann eine Neuberechnung rechtfertigen.
Die Grenze liegt dort, wo dieselbe finanzielle Belastung mehrfach eingerechnet wird. Werden zunächst mehrere Unterhaltsberechtigte berücksichtigt und anschließend nochmals ein alter prozentueller Abschlag abgezogen, kann das zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbenachteiligung führen.
Auch ein Scheidungsvergleich bleibt nicht in jedem Punkt unveränderbar. Ein konkreter Betrag, eine Berechnungsmethode und ein ausdrücklich vereinbarter Abschlag können unterschiedliche rechtliche Bedeutung haben. Deshalb muss der genaue Wortlaut des Vergleichs geprüft werden.
Die Gerichte mussten den Unterhalt neu berechnen
Der OGH setzte die endgültigen monatlichen Unterhaltsbeträge nicht selbst fest. Er verwies die Sache zurück, damit das Rekursgericht die Berechnung erneut vornimmt.
Dabei mussten die neuen Unterhaltspflichten des Vaters berücksichtigt werden. Gleichzeitig durfte der alte Abschlag aus dem Scheidungsvergleich nicht ohne Weiteres zusätzlich abgezogen werden.
Der Kern der Entscheidung liegt somit nicht darin, dass eine Unterhaltsherabsetzung nach einer Wiederverheiratung generell ausgeschlossen wäre. Der Vater durfte verlangen, dass seine neue Ehefrau und das weitere Kind in die Berechnung einbezogen werden. Er durfte aber nicht automatisch verlangen, dass darüber hinaus der frühere Abschlag unverändert weiter angewendet wird.
Unterhalt nach Wiederverheiratung Österreich: Wann Rechtsanwalt Wien wichtig wird
- Der Vater heiratet nach der Scheidung erneut: Die neue Ehe kann zusätzliche Unterhaltspflichten auslösen. Das allein führt aber nicht automatisch zu einer beliebigen Kürzung der Zahlungen für die älteren Kinder.
- In der zweiten Ehe wird ein Kind geboren: Das neue Kind ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die Kinder aus der ersten Ehe dürfen dadurch jedoch nicht doppelt belastet werden.
- Ein alter Scheidungsvergleich enthält einen Abschlag: Besonders wichtig ist, ob damals ein konkreter Betrag oder eine dauerhaft geltende Berechnungsmethode vereinbart wurde.
- Der Unterhaltspflichtige zahlt eigenmächtig weniger: Eine neue Ehe oder ein weiteres Kind berechtigen nicht automatisch dazu, den bisherigen Betrag sofort zu reduzieren. Bis zu einer wirksamen neuen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung kann der bisherige Unterhalt weiter geschuldet sein.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die neue Familienkonstellation nicht isoliert betrachten. Entscheidend sind das gesamte Einkommen, alle unterhaltsberechtigten Personen, die konkrete Formulierung des früheren Vergleichs und der Zeitpunkt, ab dem eine Änderung verlangt wird. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt und zur Scheidung.
Diese Unterlagen entscheiden oft über die richtige Berechnung
- den vollständigen Scheidungsvergleich oder die frühere gerichtliche Entscheidung bereithalten;
- prüfen, ob darin ein fixer Monatsbetrag, ein Prozentsatz oder ein besonderer Abschlag vereinbart wurde;
- aktuelle Einkommensnachweise und Nachweise über weitere Unterhaltspflichten zusammentragen;
- Geburtsurkunden oder sonstige Nachweise zu weiteren Kindern berücksichtigen;
- Unterhaltszahlungen weiterhin nachvollziehbar und fristgerecht dokumentieren;
- eine Herabsetzung nicht allein aufgrund einer mündlichen Mitteilung akzeptieren;
- bei einer gewünschten Änderung möglichst früh prüfen lassen, ab welchem Zeitpunkt sie rechtlich geltend gemacht werden kann.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen insbesondere den früheren Scheidungsvergleich, die aktuelle Unterhaltslast und die Rangfolge aller betroffenen Personen. Eine genaue Berechnung kann zeigen, ob eine Reduktion tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob ein alter Abschlag unzulässigerweise zusätzlich berücksichtigt wird.
Häufige Fragen zum Unterhalt nach einer Wiederverheiratung
Kann ich den Kindesunterhalt kürzen, wenn ich wieder heirate?
Eine Wiederverheiratung führt nicht automatisch zu einer Kürzung. Zusätzliche gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber der neuen Ehefrau oder einem weiteren Kind können aber eine Neuberechnung rechtfertigen. Dafür müssen die geänderten Verhältnisse nachvollziehbar dargelegt werden. Eigenmächtig weniger zu zahlen, kann zu Rückständen führen.
Werden Kinder aus erster Ehe durch ein neues Kind benachteiligt?
Ein weiteres Kind darf bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Kinder aus erster und zweiter Ehe sind grundsätzlich gleichrangig. Die älteren Kinder dürfen daher nicht allein wegen der neuen Familiengründung schlechter behandelt werden. Eine doppelte Kürzung, etwa durch neue Unterhaltspflichten und einen zusätzlichen alten Abschlag, ist besonders kritisch.
Gilt ein Abschlag aus dem Scheidungsvergleich für immer?
Das hängt vom Inhalt des Vergleichs und von den Umständen der späteren Änderung ab. Der Vergleich bleibt eine wichtige Grundlage und darf nicht einfach beiseitegeschoben werden. Wird der Unterhalt aber wegen wesentlich geänderter Verhältnisse neu berechnet, darf der frühere Abschlag nicht automatisch nochmals angewendet werden.
Muss ich den alten Unterhalt weiterzahlen, bis das Gericht entscheidet?
Grundsätzlich besteht die bisherige Verpflichtung weiter, solange keine wirksame neue Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt. Eine bloße Antragstellung beseitigt die bisherige Zahlungspflicht nicht automatisch. Wer weniger zahlt, riskiert Unterhaltsrückstände. Vor einer Änderung sollte deshalb geprüft werden, welche rechtlichen Schritte und Zeitpunkte maßgeblich sind.
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