Unterhalt nach Verschuldensscheidung in Österreich: § 66 EheG

Unterhalt nach Verschuldensscheidung in Österreich: Wann § 66 EheG deutlich mehr bringt als ein „fairer“ Vergleich
„Wenn ich der Scheidung zustimme, bekomme ich dann weniger Unterhalt?“ Genau an diesem Punkt werden in der Praxis oft die teuersten Fehler gemacht.
Die Ausgangslage wirkt auf den ersten Blick klar: Die Ehe ist vorbei, ein Ehegatte hat die Beziehung durch eine Außenbeziehung, massive Kränkungen oder andere schwere Eheverfehlungen belastet, der andere hat wegen der Kinder beruflich zurückgesteckt. Trotzdem endet die Sache oft mit einem unklaren Vergleich, einem schnellen Unterhaltsverzicht oder einer Scheidungsart, die den späteren Anspruch massiv verkleinert.
Gerade im Scheidungsrecht entscheidet nicht nur die Frage, ob Unterhalt zusteht, sondern vor allem warum die Ehe geschieden wird. Zwischen einer Verschuldensscheidung und einer einvernehmlichen oder bloßen Zerrüttungsscheidung liegen beim nachehelichen Unterhalt oft mehrere hundert Euro pro Monat und eine völlig andere Anspruchsdauer.
Der gleiche Lebenssachverhalt – aber zwei sehr unterschiedliche finanzielle Folgen
Ein Paar lebt seit Jahren nebeneinander her. Die Frau hat die Kinder überwiegend betreut und arbeitet inzwischen wieder Teilzeit. Der Mann möchte die Ehe beenden. Er sagt: „Wir machen das einvernehmlich, dann ist es schneller.“ Was vernünftig klingt, kann beim Unterhalt ein entscheidender Nachteil sein.
Wird die Ehe einvernehmlich nach § 55a EheG geschieden, gibt es keine gerichtliche Verschuldensfeststellung. Der Unterhalt wird dann meist vertraglich geregelt oder es bleibt nur ein schwächerer Billigkeitsunterhalt. Wird dagegen im streitigen Verfahren festgestellt, dass der Mann allein oder überwiegend schuld ist und die Frau schuldlos oder minderschuldig ist, kommt § 66 EheG ins Spiel. Dann besteht Anspruch auf „angemessenen“ Unterhalt, soweit sie sich nicht selbst angemessen erhalten kann.
Für Betroffene ist das kein juristisches Detail, sondern oft die Kernfrage der Existenzsicherung nach der Scheidung.
Was § 66 EheG tatsächlich bedeutet – in normaler Sprache
§§ 49 ff EheG regeln die Scheidung wegen Verschuldens. Gemeint sind schwere Eheverfehlungen wie etwa eine nachhaltige Außenbeziehung, beharrliche Kränkungen, Gewalt oder andere schuldhafte Verhaltensweisen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben.
§ 55 EheG betrifft die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung nach längerer Trennung. Hier steht nicht mehr das Verschulden im Vordergrund, sondern die faktische Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
§ 55a EheG regelt die einvernehmliche Scheidung. Beide Ehegatten erklären, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, und legen Vereinbarungen zu Kindern, Unterhalt und Vermögen vor.
§ 66 EheG ist für den nachehelichen Unterhalt zentral: Der schuldlos oder minderschuldig geschiedene Ehegatte kann angemessenen Unterhalt verlangen, wenn er sich selbst nicht angemessen erhalten kann und der andere leistungsfähig ist.
§ 94 ABGB regelt den Unterhalt während aufrechter Ehe. Diese Bestimmung ist wichtig, weil sie zeigt, welchen Lebensstandard die Ehe geprägt hat und welche Rollenverteilung gelebt wurde.
§§ 138 ff ABGB betreffen Obsorge und Betreuung. Wer Kinder überwiegend betreut, kann oft nicht sofort voll erwerbstätig sein; das wirkt direkt auf die Frage, wie viel Eigenversorgung zumutbar ist.
Die Vermögensaufteilung läuft nach den §§ 81 ff ABGB und verfahrensrechtlich nach dem AußStrG. Unterhalt und Verschulden werden hingegen im streitigen Verfahren behandelt. Das wird oft vermischt, obwohl es zwei verschiedene Baustellen sind.
Warum die Scheidungsart beim Unterhalt oft mehr ausmacht als die Einkommenshöhe
Bei einer Verschuldensscheidung mit Schuldlosigkeit oder deutlichem minderen Verschulden ist der Unterhaltsanspruch regelmäßig stärker. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse, die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
In der Praxis arbeitet die Rechtsprechung mit Richtwerten, nicht mit starren Formeln. In einer Einverdienerehe liegt der Orientierungspunkt oft bei rund 33 % des bereinigten Nettoeinkommens des verpflichteten Ehegatten, wobei vorrangige Kindesunterhalte vorher abzuziehen sind. Bei Doppelerwerb wird häufig mit rund 40 % des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens gearbeitet, abzüglich des eigenen Einkommens des Berechtigten.
Bei einer Scheidung nach § 55 EheG oder bei einer einvernehmlichen Scheidung fehlt diese starke Anknüpfung an das Verschulden. Dann bleibt meist nur Billigkeitsunterhalt. Der ist oft niedriger, strenger an Erwerbsobliegenheiten gebunden und eher begrenzbar.
Ein paar Wochen können den Unterhaltsrahmen kippen
Ein besonders heikler Punkt ist die lange Trennungsdauer. Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, wie stark die Rechtsfolge kippen kann.
Variante A: Der Mann klagt nach 5 Jahren und 11 Monaten Getrenntleben. Die Frau widerspricht und macht sein Fehlverhalten geltend. Das Gericht prüft das Verschulden und kommt zum Ergebnis, dass sie nur minderschuldig ist. Folge: § 66 EheG kann einen angemessenen Unterhalt eröffnen.
Variante B: Gleiche Ehe, gleiche Vorgeschichte, gleicher wirtschaftlicher Abstand – aber die Klage erfolgt nach 6 Jahren und 1 Monat. Dann verschiebt sich der Rahmen Richtung Zerrüttungsscheidung nach § 55 EheG. Die Verschuldensfrage verliert an Gewicht, der starke Unterhaltsanspruch ist oft nicht mehr erreichbar. Übrig bleibt vielfach nur Billigkeitsunterhalt.
Wer an dieser Zeitgrenze untätig bleibt, verliert nicht automatisch jeden Anspruch, aber oft die bessere Rechtsposition.
Drei Konstellationen, bei denen das Ergebnis völlig unterschiedlich ausfällt
1. Außenbeziehung des Mannes, Ehefrau zehn Jahre daheim bei den Kindern
Die Ehefrau war zehn Jahre nicht erwerbstätig und betreute zwei Kinder. Der Mann führte über längere Zeit eine Außenbeziehung. Das Gericht stellt sein Alleinverschulden fest. Die Frau ist schuldlos und derzeit nicht voll selbsterhaltungsfähig. In so einer Konstellation besteht regelmäßig ein Anspruch nach § 66 EheG. Nimmt sie später eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle auf, kann das den Unterhalt senken, aber nicht automatisch sofort beseitigen.
2. Der Mann betreute die Kinder, die Frau verdiente im Schichtdienst
Auch diese Konstellation kommt vor. Der Mann reduzierte seine Karriere, übernahm Kinderbetreuung und Haushalt, die Ehefrau war Haupterwerbstätige. Nach wiederholten schweren Kränkungen und Lügen wird ihr überwiegendes Verschulden festgestellt. Ist der Mann minderschuldig und wegen Betreuung, Alter oder Arbeitsmarkt nicht sofort voll erwerbsfähig, kann auch ihm Unterhalt nach § 66 EheG zustehen. Das Unterhaltsrecht ist hier geschlechtsneutral.
3. Gleichteiliges Verschulden statt minderes Verschulden
Hier liegt in Prozessen oft der entscheidende Unterschied. Werden auf beiden Seiten Eheverfehlungen festgestellt und das Gericht bewertet sie als gleichteilig, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch nach § 66 EheG. Wird dagegen festgestellt, dass ein Ehegatte nur minderschuldig ist und den anderen das überwiegende Verschulden trifft, kann genau derselbe wirtschaftliche Sachverhalt zu einem deutlich besseren Unterhaltsanspruch führen.
Wo Betroffene am häufigsten Geld verlieren
- Unterhaltsverzicht im Vergleich: Formulierungen wie „endgültig“, „umfassend“ oder „wechselseitig erledigt“ wirken harmlos, schließen aber spätere Ansprüche oft wirksam ab.
- Kein Beweis zum Verschulden: Gelöschte Nachrichten, keine Zeugen, keine Dokumentation von Vorfällen – damit wird aus einer möglichen Schuldlosigkeit rasch ein nicht beweisbarer Vorwurf.
- Falsche Einschätzung der Erwerbsobliegenheit: Wer zu früh eine unrealistische Vollzeittätigkeit akzeptiert oder umgekehrt jede Erwerbstätigkeit ablehnt, schwächt die eigene Position.
- Barzahlungen ohne Titel: Laufende Zahlungen „nach Handschlag“ sind bei Streit schwer beweisbar und noch schwerer durchsetzbar.
- Neue Lebensgemeinschaft nicht mitdenken: Eine gefestigte neue Partnerschaft kann Unterhalt reduzieren oder ganz entfallen lassen.
- Einkommen falsch berechnet: Sonderzahlungen, Prämien, Selbständigeneinkommen, Sachbezüge oder Schulden werden häufig unvollständig angesetzt.
Diese Fristen sollten Sie nicht übersehen
- 1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung: Innerhalb dieser Frist muss der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse gestellt werden.
- Unterhaltsrückstände regelmäßig 3 Jahre: Rückstände bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen verjähren typischerweise binnen drei Jahren.
- Lange Trennungsdauer rund um 6 Jahre: Diese Zeitmarke kann bei § 55 EheG die Ausgangslage für Verschulden und damit für den Unterhalt wesentlich verändern.
Checkliste: Was vor einer Unterschrift geklärt sein sollte
- Welche Scheidungsart steht tatsächlich im Raum: Verschulden, § 55 oder § 55a?
- Gibt es Beweise für Eheverfehlungen, die gesichert werden sollten?
- Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten einschließlich Sonderzahlungen?
- Wie wirkt sich Kinderbetreuung auf die Erwerbsmöglichkeit aus?
- Ist ein Unterhaltsverzicht im Text versteckt oder zu weit formuliert?
- Wurde Kindesunterhalt von Ehegattenunterhalt sauber getrennt?
- Sind Aufteilungsfragen zur Wohnung, zu Ersparnissen und Krediten parallel zu prüfen?
FAQ: Die Fragen, die in der Trennung meist zuerst kommen
Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?
Das hängt stark von der Scheidungsart und den Lebensumständen ab. Bei einem Anspruch nach § 66 EheG kann Unterhalt länger laufen, solange Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit bestehen. Nimmt die berechtigte Person später mehr Erwerbstätigkeit auf oder ändern sich Einkommen und Betreuung, kann der Unterhalt angepasst werden. Eine automatische starre Endfrist gibt es oft nicht.
Bekommt meine Frau oder mein Mann auch dann Unterhalt, wenn die Kinder schon groß sind?
Ja, das ist möglich. Wenn nach langen Ehejahren nur Teilzeit gearbeitet wird, Alter, Gesundheit oder ein schwacher Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt eine Rolle spielen, kann weiterhin Unterhalt zustehen. Mit zunehmendem Alter der Kinder steigt allerdings meist die Zumutbarkeit einer stärkeren Erwerbstätigkeit. Das reduziert den Anspruch oft, beseitigt ihn aber nicht zwangsläufig sofort.
Fällt der Unterhalt weg, wenn die berechtigte Person einen neuen Partner hat?
Nicht jede neue Beziehung beendet den Unterhalt automatisch. Entscheidend ist, ob eine gefestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Je verbindlicher und wirtschaftlich enger diese Partnerschaft gelebt wird, desto eher kommt eine Reduktion oder ein Wegfall des Unterhalts in Betracht. Bloße Bekanntschaft oder lockere Beziehung reicht dafür regelmäßig nicht.
Ist eine einvernehmliche Scheidung beim Unterhalt immer schlechter?
Nicht immer, aber oft riskanter, wenn ein deutlicher Verschuldensvorwurf im Raum steht und wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Bei der einvernehmlichen Scheidung kann Unterhalt zwar vertraglich vernünftig geregelt werden, doch ohne gute Prüfung wird häufig zu viel aufgegeben. Wer möglicherweise schuldlos oder minderschuldig ist, sollte vor einer Zustimmung genau prüfen, ob damit ein stärkerer Anspruch nach § 66 EheG verloren geht.
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
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