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Unterhalt nach Trennung Österreich: Ihre Rechte

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Unterhalt nach Trennung Österreich: Ihre Rechte

Unterhalt nach der Trennung: Warum der Auszug nicht automatisch den Anspruch beendet

Unterhalt nach Trennung Österreich: Sie verlässt nach Schlägen die Ehewohnung, ihr Unternehmen macht Verluste – und plötzlich stellt ihr Mann jede Zahlung ein. Kann sie trotzdem Unterhalt verlangen? Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002: OGH vom 07.05.2002, 7 Ob 321/01h.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Ein Auszug, ein verlustreiches Unternehmen und kein Geld mehr

Die Ehefrau und ihr Mann hatten keine gemeinsamen Kinder. Das Zusammenleben war jedoch von heftigen Streitigkeiten und körperlichen Übergriffen des Ehemanns geprägt. Schließlich verließ die Frau die gemeinsame Wohnung.

Damit war die Ehe wirtschaftlich noch nicht beendet. Die Frau war Gesellschafterin eines Unternehmens, das Verluste schrieb und vor der Schließung stand. Ein nennenswertes Einkommen erzielte sie daraus nicht. Sie war also nicht einfach ohne Beschäftigung: Sie musste sich weiterhin um die Abwicklung des Unternehmens kümmern.

Der Ehemann verfügte dagegen über zwei Pensionen und weitere Einkünfte. Zusätzlich war er seiner geschiedenen ersten Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig. Zunächst zahlte er seiner Ehefrau monatlich Geld. Dann stellte er die Zahlungen vollständig ein.

Während des laufenden Scheidungsverfahrens verlangte die Frau deshalb vorläufig 38.000 Schilling monatlich. Sie musste ihren Lebensunterhalt bestreiten, hatte aber selbst kaum verfügbare Mittel.

Was beim Unterhalt nach Trennung Österreich wirklich zählt

Nach § 94 ABGB haben Ehegatten grundsätzlich gegenseitig Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Die konkrete Höhe richtet sich unter anderem nach den Lebensverhältnissen während der Ehe, den tatsächlichen Einkommen, der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten und dem eigenen Bedarf.

Ein gemeinsamer Haushalt ist dafür nicht zwingend erforderlich. Der Anspruch endet also nicht automatisch, sobald ein Ehegatte auszieht. Entscheidend ist vielmehr, ob der einkommensschwächere Ehegatte seinen angemessenen Lebensbedarf selbst decken kann. Gerade beim Unterhalt nach Trennung Österreich kommt es daher auf die konkreten Umstände und nicht allein auf den Auszug an.

Für den Unterhalt nach einer rechtskräftigen Scheidung gelten andere Regeln. §§ 66 ff EheG regeln, unter welchen Voraussetzungen ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen kann. Dabei können insbesondere das Verschulden an der Scheidung, die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten eine Rolle spielen. Während des Scheidungsverfahrens ist jedoch zunächst zu klären, ob ein Unterhaltsanspruch für die Zeit der aufrechten Ehe besteht.

Ein vorläufiger Unterhalt kann nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Diese Regelung soll verhindern, dass ein Ehegatte während eines laufenden Verfahrens ohne ausreichende finanzielle Mittel bleibt. Das Gericht entscheidet dabei auf Basis der zunächst glaubhaft gemachten Einkommens- und Bedarfssituation; die endgültige Klärung kann später erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Auch eigenes Vermögen oder eine selbstständige Tätigkeit müssen genau betrachtet werden. Ein Unternehmen, das keinen Gewinn abwirft, bedeutet nicht automatisch, dass die unterhaltsberechtigte Person über ausreichende Mittel verfügt. Umgekehrt darf ein Ehegatte seine Erwerbsfähigkeit nicht absichtlich ungenutzt lassen.

Warum die Ehefrau nicht sofort irgendeine Arbeit aufnehmen musste

Der Ehemann argumentierte sinngemäß, die Frau könne sich eine andere Beschäftigung suchen und dadurch selbst Geld verdienen. Der OGH verlangte dafür jedoch konkrete Angaben: Welche Arbeit wäre tatsächlich verfügbar gewesen? Welches Einkommen hätte die Frau erzielen können? Wäre eine solche Tätigkeit neben der notwendigen Abwicklung des Unternehmens realistisch gewesen?

Eine bloße Behauptung, der andere Ehegatte könne „leicht mehr verdienen“, genügt nicht. Wer sich auf eine höhere zumutbare Erwerbsmöglichkeit beruft, muss diese Möglichkeit nachvollziehbar darlegen und beweisen.

Die Frau musste ihr Unternehmen nicht von einem Tag auf den anderen aufgeben. Eine geordnete Schließung kann Zeit beanspruchen. Das gilt besonders dann, wenn die Gesellschafterin noch Geschäftsführungsaufgaben erledigen, offene Verpflichtungen klären oder eine Sanierung prüfen muss.

Ebenso durfte ihr nicht ohne Weiteres die Wohnung als Einkommen angerechnet werden, die sie besaß. Die Immobilie war für Firmenkredite belastet. Eine Vermietung war ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht möglich. Auch eine Wohnung der Gesellschaft durfte nicht einfach als persönlich verfügbares Vermögen der Frau behandelt werden.

Die Entscheidung des OGH: 29.000 Schilling vorläufig zugesprochen

Der OGH sprach der Ehefrau vorläufig 29.000 Schilling monatlich zu. Über weitere 4.000 Schilling musste nochmals geprüft werden, weil die genaue Nettoeinkommenssituation des Ehemanns noch nicht feststand.

Der Grund lag unter anderem darin, dass mehrere Pensionen zusammenbezogen wurden und eine mögliche Steuernachzahlung im Raum stand. Für die Unterhaltsberechnung musste daher geklärt werden, welches Einkommen dem Ehemann tatsächlich zur Verfügung blieb.

Bei der Berechnung berücksichtigte das Gericht außerdem, dass der Mann seiner ersten geschiedenen Ehefrau Unterhalt leisten musste. Eine bestehende Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen reduziert grundsätzlich die Leistungsfähigkeit. Sie beseitigt den Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten aber nicht automatisch.

Für die vorläufige Entscheidung orientierte sich der OGH an einer Unterhaltsquote von ungefähr 29 Prozent der maßgeblichen Einkommensbasis. Die konkrete Berechnung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls, der Einkommensstruktur und weiteren Sorge- oder Unterhaltspflichten ab.

Besonders bedeutsam war auch der Grund für den Auszug. Die Ehefrau hatte die Wohnung nicht aus bloßer Bequemlichkeit verlassen, sondern wegen körperlicher Übergriffe. Der OGH sah darin keine schwere Eheverfehlung, durch die sie ihren Unterhaltsanspruch verlieren würde.

In welchen Situationen diese Entscheidung heute weiterhilft

  • Selbstständigkeit ohne verfügbares Einkommen: Wenn ein Unternehmen Verluste macht, muss geprüft werden, ob tatsächlich Geld entnommen werden kann. Umsatz ist nicht mit persönlichem Einkommen gleichzusetzen.
  • Unternehmen in Abwicklung: Eine geordnete Schließung kann eine Übergangsphase erfordern. Die betroffene Person sollte dokumentieren, welche Aufgaben noch bestehen und warum eine sofortige Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist.
  • Auszug wegen Gewalt: Wer die Ehewohnung wegen Schlägen, Drohungen oder anderer unzumutbarer Zustände verlässt, verliert dadurch nicht automatisch den Unterhaltsanspruch. Beweise für die Vorfälle bleiben trotzdem wichtig.
  • Mehrere Einkommensquellen: Pensionen, private Einkünfte, Mieten und mögliche Steuernachzahlungen müssen vollständig erfasst werden. Das tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen kann von den Bruttobezügen deutlich abweichen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Kontostand eines einzelnen Monats blicken. Entscheidend ist das Gesamtbild: Welche Einkünfte bestehen? Welche Ausgaben sind unvermeidbar? Gibt es verwertbares Vermögen? Welche Unterhaltspflichten treffen den anderen Ehegatten? Für den Unterhalt nach Trennung Österreich sollten diese Punkte möglichst vollständig dokumentiert und rechtlich geprüft werden.

Diese Unterlagen entscheiden oft über die Höhe des vorläufigen Unterhalts

  • Kontoauszüge und Nachweise über bisherige Unterhaltszahlungen;
  • Pensionsabrechnungen, Gehaltszettel, Steuerbescheide und sonstige Einkommensunterlagen;
  • Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Verlustaufstellungen des Unternehmens;
  • Unterlagen über Firmenkredite, Pfandrechte und Belastungen von Immobilien;
  • Nachweise über die geplante Sanierung oder Schließung eines Betriebs;
  • Dokumente zu weiteren Unterhaltspflichten, etwa gegenüber einem geschiedenen Ehegatten;
  • ärztliche Befunde, Polizeiberichte, Nachrichten oder Zeugenaussagen bei Gewalt und Drohungen.

Unterhaltspflichtige Ehegatten sollten Zahlungen nicht eigenmächtig einstellen, ohne die Rechtslage und die tatsächliche Einkommenssituation prüfen zu lassen. Wer unterhaltsberechtigt ist, sollte wiederum nachvollziehbar festhalten, warum eine sofortige andere Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung beim Unterhalt nach Trennung

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Aufbereitung von Unterhaltsansprüchen, der Prüfung von Einkommensunterlagen und der Vorbereitung eines Antrags auf vorläufigen Unterhalt.

Häufige Fragen zum Unterhalt nach der Trennung

Bekomme ich Unterhalt, wenn ich aus der Ehewohnung ausgezogen bin?

Ein Auszug beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Entscheidend sind insbesondere die Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und der Grund für die Trennung. Wer wegen Gewalt oder unzumutbarer Zustände auszieht, begeht dadurch nicht ohne Weiteres eine unterhaltsrechtlich relevante Eheverfehlung.

Muss ich mein Unternehmen sofort schließen oder eine andere Arbeit annehmen?

Das hängt von den konkreten Umständen ab. Ein verlustreiches Unternehmen kann eine geordnete Abwicklung erfordern, die nicht sofort abgeschlossen ist. Eine andere Beschäftigung muss grundsätzlich realistisch und zumutbar sein. Der Ehegatte, der eine höhere Erwerbsmöglichkeit behauptet, muss diese Möglichkeit konkret darlegen.

Kann ich während des Scheidungsverfahrens vorläufig Unterhalt beantragen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein vorläufiger Unterhalt im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Dafür müssen insbesondere der eigene Bedarf und die finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten glaubhaft gemacht werden. Eine solche Entscheidung soll die Versorgung während des laufenden Verfahrens sichern.

Wird die Unterhaltshöhe gekürzt, wenn mein Ehegatte bereits für die Ex-Frau zahlt?

Eine bestehende Unterhaltspflicht gegenüber einer früheren Ehefrau kann bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass kein Unterhalt mehr geschuldet ist. Das Gericht muss die Einkommen, alle vorrangigen oder gleichrangigen Pflichten und den konkreten Bedarf gegeneinander abwägen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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