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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Zeugenaussage & Wiederaufnahme

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Zeugenaussage & Wiederaufnahme

Zeuge sagt später etwas anderes: Wann ein Scheidungsurteil trotzdem nicht wieder aufgerollt wird

Stellen Sie sich vor: Die Scheidung ist rechtskräftig, der Unterhalt zugesprochen, manches verloren, manches gewonnen — und dann meldet sich plötzlich ein Zeuge und deutet an, dass seine frühere Aussage nicht gestimmt haben könnte. — Unterhalt nach Scheidung berechnen

Für viele Betroffene klingt das nach einer zweiten Chance. Genau hier setzt aber die strenge Linie der Gerichte an: Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil wird nicht schon deshalb wieder geöffnet, weil nachträglich Zweifel an einer Zeugenaussage auftauchen. Wer ein Verfahren neu aufrollen will, braucht mehr als ein spätes Zurückrudern, vage Erinnerungen oder ein Telefonat über frühere Aussagen.

Die Geschichte hinter dem Streit: Hoffnung auf Wiederaufnahme nach der Scheidung

Zwischen der Ehefrau und dem Mann war die Ehe bereits geschieden worden. Im Verfahren hatte die Frau neben der Scheidung auch Schadenersatz verlangt. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Zugleich sprach das Gericht ihr rückständigen und laufenden Unterhalt zu.

Nach der Verhandlung kam Bewegung in die Sache. Die Klägerin brachte vor, ein Zeuge habe später erklärt, er habe ursprünglich falsch ausgesagt. Zusätzlich soll es in der Kanzlei ein Telefonat gegeben haben, das die früheren Angaben des Zeugen in einem anderen Licht erscheinen ließ.

Für die Frau war das naheliegend: Wenn ein Zeuge nicht die Wahrheit gesagt hat, müsste das Urteil doch überprüft werden können. Sie versuchte daher, das bereits abgeschlossene Verfahren mittels Wiederaufnahmeklage neu zu eröffnen. Dabei stützte sie sich einerseits auf den Vorwurf einer strafbaren Falschaussage und andererseits auf angeblich neu hervorgekommene Tatsachen.

Parallel dazu wurde auch strafrechtlich geprüft, ob der Zeuge tatsächlich eine gerichtlich strafbare Falschaussage begangen hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein. Nach ihrer Beurteilung lag kein strafbares Verhalten vor.

Warum „er hat später etwas anderes gesagt“ rechtlich oft zu wenig ist

Genau an diesem Punkt wird das Verfahrensrecht streng. Rechtskräftige Urteile sollen nicht leicht erschüttert werden. Das gilt auch im Familienrecht, selbst wenn die persönliche Betroffenheit groß ist.

Eine Wiederaufnahme kommt nicht schon bei jedem neuen Verdacht in Betracht. Wer behauptet, ein Zeuge habe gelogen, muss einen gesetzlich anerkannten Wiederaufnahmsgrund sauber darlegen und auch zeigen, dass dieser Grund geeignet ist, das frühere Urteil zu verändern. Bloße Zweifel reichen nicht. Noch weniger reicht das Gefühl, im Prozess sei „etwas nicht richtig gelaufen“.

Besonders heikel ist die Situation, wenn die angeblich neue Information erst nach Schluss der Verhandlung entstanden ist. Das Verfahrensrecht verlangt nämlich nicht irgendeine neue Entwicklung, sondern Tatsachen oder Beweismittel, die schon früher existiert haben, damals aber ohne eigenes Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Ein späteres Gespräch oder eine nachträgliche Stimmungslage eines Zeugen erfüllt diese Voraussetzung oft gerade nicht.

Die juristischen Hürden in verständlicher Sprache

Für Scheidungsverfahren und deren Folgen spielen materiellrechtlich oft Bestimmungen des Ehegesetzes und des ABGB eine Rolle. Beim Unterhalt sind etwa § 66 EheG und die dazugehörigen Regeln zum Ehegattenunterhalt wichtig; sie regeln vereinfacht gesagt, unter welchen Voraussetzungen ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen kann. Für das Wiederaufrollen eines bereits entschiedenen Verfahrens geht es aber nicht mehr um den Unterhaltsanspruch selbst, sondern um Verfahrensrecht.

Entscheidend sind hier die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Wiederaufnahme. Sie bestimmen, wann ein rechtskräftiges Urteil ausnahmsweise neuerlich überprüft werden darf. Zwei Gedanken sind in solchen Fällen besonders wichtig:

  • Eine behauptete falsche Zeugenaussage muss auf eine ernsthaft tragfähige strafbare Handlung hindeuten.
  • Die „neuen“ Tatsachen dürfen nicht bloß spätere Mutmaßungen, nachträgliche Eindrücke oder neu entstandene Erklärungen sein.

Wenn ein Wiederaufnahmegrund auf einer strafbaren Handlung beruhen soll, schaut das Zivilgericht nicht losgelöst vom Strafrecht darauf. Wird strafrechtlich geprüft, ob eine Falschaussage vorliegt, hat das erhebliche Bedeutung für das Zivilverfahren. Wird das Strafverfahren eingestellt und ergibt sich daraus kein belastbares strafrechtliches Ergebnis, fällt damit oft auch die Grundlage für die Wiederaufnahme weg.

Für Betroffene, die beispielsweise den Anspruch auf Unterhalt klären wollen, ist zentral, frühzeitig zu prüfen, ob ein tatsächlicher Wiederaufnahmsgrund besteht. In vielen Fällen ist das Thema Unterhalt nach Scheidung berechnen nicht nur materiell relevant, sondern auch entscheidend für die Frage, ob eine Wiederaufnahme einen Unterschied machen würde.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach Scheidung berechnen

Bei Unsicherheit hilft die Einschätzung durch eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien. Ein erfahrener Anwalt kann beurteilen, ob die behaupteten neuen Informationen tatsächlich als schon früher vorhandene Tatsachen gelten und ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt.

So argumentierte der OGH

Der Oberste Gerichtshof hielt die Wiederaufnahmeklage für unbegründet. Weder die Einstellung des Strafverfahrens noch die nachträgliche Erklärung des Zeugen noch das erwähnte Telefonat in der Kanzlei genügten als tauglicher Wiederaufnahmsgrund.

Ein zentraler Punkt war die strafrechtliche Seite: Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil sie kein strafbares Verhalten erkennen konnte. Damit fehlte gerade jener belastbare Anhaltspunkt, den man für eine Wiederaufnahme wegen angeblicher Falschaussage erwarten würde.

Dazu kam der Inhalt der späteren Erklärung des Zeugen. Diese stellte nach Ansicht der Gerichte kein klares Eingeständnis dar, vor Gericht bewusst falsch ausgesagt zu haben. Es ging eher um spätere Wahrnehmungen, Erinnerungslücken oder Eindrücke aus einer Zeit nach der Verhandlung. Das ist etwas völlig anderes als der Beweis, dass die Aussage im ursprünglichen Verfahren damals falsch und bewusst unwahr war.

Auch das behauptete Telefonat half nicht weiter. Ein nachträgliches Kanzleitelefonat ist kein Ersatz für einen tragfähigen Beweis. Solche Gespräche sind im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig zu unscharf, zu spät und zu wenig belastbar, wenn damit nur ein Verdacht genährt wird.

Das Ergebnis war klar: Das Urteil bleibt bestehen, die Wiederaufnahme scheitert, und die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Was Betroffene daraus lernen können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem das Timing entscheidend. Zweifel an einer Zeugenaussage müssen möglichst früh aufgegriffen werden — idealerweise schon in der Verhandlung. Wer erst nach Rechtskraft versucht, Widersprüche nachzuschieben, steht vor deutlich höheren Hürden. Auch beim Thema Unterhalt nach Scheidung berechnen gilt: Frühzeitiges Handeln und richtige Beweissicherung sind entscheidend.

Relevant ist diese Entscheidung zum Beispiel in folgenden Situationen:

  • Sie vermuten schon während des Scheidungsverfahrens, dass ein Zeuge zu Trennung, Verschulden oder finanziellen Verhältnissen nicht die Wahrheit sagt.
  • Nach dem Urteil erzählt jemand plötzlich eine andere Version des Geschehens.
  • Es geht um Unterhalt, Schadenersatz, Obsorge oder andere familienrechtliche Folgen, die stark von Zeugenaussagen abhängen.
  • Sie überlegen, ob eine Strafanzeige wegen Falschaussage automatisch zur Wiederaufnahme führt.

Die Antwort ist meist ernüchternd: Nicht jede Anzeige, nicht jedes spätere Schreiben und nicht jedes Gespräch schafft eine neue Prozesschance. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder, dass formale Fehler und verspätetes Handeln die größten Risiken sind.

Was Sie sofort tun sollten, wenn Sie eine Falschaussage vermuten

  • Bringen Sie Widersprüche sofort im laufenden Verfahren vor und beantragen Sie nötigenfalls weitere Beweise.
  • Sichern Sie Unterlagen, Nachrichten, Zeugenangaben und sonstige Beweise so früh wie möglich.
  • Unterscheiden Sie sauber zwischen alten Tatsachen und bloß neu en Meinungen oder späteren Eindrücken.
  • Prüfen Sie vor einer Wiederaufnahmeklage das Kostenrisiko genau.
  • Lassen Sie rasch beurteilen, ob tatsächlich ein gesetzlicher Wiederaufnahmsgrund vorliegt.

FAQ: So fragen Betroffene in der Praxis

Kann ich ein Scheidungsurteil wieder öffnen, wenn ein Zeuge später seine Aussage ändert?

Nicht automatisch. Eine spätere abweichende Erklärung reicht für sich allein meist nicht aus. Das Gericht prüft sehr genau, ob damit wirklich bewiesen wird, dass die frühere Aussage bewusst falsch war und ob ein gesetzlicher Wiederaufnahmsgrund vorliegt.

Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen Falschaussage einstellt?

Das ist ein großes Problem für die Wiederaufnahme. Wenn strafrechtlich kein relevantes Fehlverhalten festgestellt wird, fehlt oft die Grundlage für den behaupteten Wiederaufnahmsgrund. Eine bloße Anzeige ist daher viel zu wenig.

Zählt ein späteres Telefonat oder eine mündliche Aussage als neues Beweismittel?

In der Regel nicht in der Form, die für eine Wiederaufnahme nötig wäre. Nachträgliche Gespräche sind oft ungenau und beweisen meist nur, dass später anders gesprochen wurde. Sie belegen aber nicht sicher, was zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verhandlung wahr oder unwahr war.

Wann sollte ich wegen einer möglichen Wiederaufnahmeklage zum Anwalt gehen?

Am besten sofort, sobald Sie Widersprüche oder neue Informationen bemerken. Gerade im Verfahrensrecht hängen Erfolg oder Misserfolg oft an Fristen, an der richtigen Qualifikation des Beweismittels und an der Frage, ob die behaupteten Tatsachen schon vor Schluss der früheren Verhandlung vorhanden waren. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler beurteilen, ob ein weiterer Schritt rechtlich Sinn ergibt.

Der Fall zeigt eine harte, aber klare Linie: Wer sich durch eine spätere Aussage eines früheren Zeugen verraten fühlt, hat damit noch keinen Schlüssel in der Hand, um ein Scheidungsurteil wieder zu öffnen. Das Gericht verlangt nicht bloß Zweifel, sondern belastbare Beweise dafür, dass damals tatsächlich falsch ausgesagt wurde.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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