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Unterhalt nach Scheidung trotz Sozialhilfe: 170 Euro

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Unterhalt nach Scheidung trotz Sozialhilfe: 170 Euro

Scheidungsunterhalt trotz Sozialhilfe: Wann der OGH 170 Euro monatlich zuspricht

Sie hatte während der Ehe den Haushalt geführt und die gemeinsame Tochter betreut – nach der Scheidung blieben ihr weder eine abgeschlossene Ausbildung noch realistische Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Frau bezog Sozialhilfe sowie Wohn- und Heizbeihilfen. Trotzdem konnte sie von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt nach Scheidung trotz Sozialhilfe verlangen. Warum das möglich war, zeigt eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2005.

30 Jahre Ehe – und danach keine berufliche Perspektive

Die Ehefrau hatte ihre Ausbildung nicht abgeschlossen. Während der Ehe einigten sich die Eheleute darauf, dass sie den Haushalt führte und sich um die gemeinsame Tochter kümmerte. Eine eigene berufliche Laufbahn entwickelte sie deshalb nicht.

Nach der Scheidung versuchte die Frau, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Sie besuchte Kurse und schrieb Bewerbungen. Eine Beschäftigung fand sie dennoch nicht. Hinzu kamen erhebliche gesundheitliche Probleme, die ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft stark einschränkten.

Finanziell war sie auf staatliche Unterstützung angewiesen. Sie erhielt Sozialhilfe, Wohnbeihilfe, Mietzinsbeihilfe und einen Heizkostenzuschuss. Ihr geschiedener Mann verdiente monatlich rund 1.605 Euro netto und zahlte weiterhin einen Kredit zurück, der während der Ehe für eine gemeinsame Wohnung aufgenommen worden war.

Die Frau verlangte einen höheren Unterhalt, weil ihre Wohnkosten erheblich waren. Der Mann wollte hingegen überhaupt keinen oder zumindest nur einen zeitlich begrenzten Unterhalt leisten. Das Berufungsgericht sprach der Frau schließlich 170 Euro monatlich ab August 2003 zu.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung in OGH vom 13.12.2005, 1 Ob 200/05a. Der Unterhaltsanspruch wurde nicht mit der Betreuung eines kleinen Kindes begründet. Die Tochter war bereits alt genug und benötigte keine außergewöhnliche Betreuung.

Entscheidend war vielmehr die langfristige berufliche Situation der Frau. Sie hatte wegen der gemeinsamen ehelichen Lebensgestaltung keine ausreichende Ausbildung und keine stabile Berufserfahrung erworben. Nach den medizinischen und berufskundlichen Gutachten war außerdem nicht absehbar, dass sie künftig selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können würde.

Der OGH erkannte deshalb einen unbefristeten Unterhaltsanspruch von 170 Euro monatlich an. Eine Befristung kam nicht in Betracht, weil eine nachhaltige Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten der Frau nicht erwartet werden konnte. Die vollständige OGH-Entscheidung können Sie im Original nachlesen.

Unterhalt nach Scheidung trotz Sozialhilfe: Warum hier nicht einfach nach dem Verschulden gerechnet wurde

Bei Scheidungsunterhalt denken viele zunächst an das Verschuldensprinzip. Danach kann ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen, wenn der andere die Scheidung überwiegend verschuldet hat. Der Fall der Frau beruhte jedoch auf einer besonderen Billigkeitsregelung.

§ 68 EheG betrifft Unterhaltsansprüche, wenn kein oder kein überwiegendes Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten festgestellt wurde. Ein geschiedener Ehegatte kann danach Unterhalt verlangen, wenn er sich nicht selbst erhalten kann und dies unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse sowie der Bedürfnisse und Möglichkeiten beider Seiten angemessen erscheint.

Diese Regelung führt nicht automatisch zu Unterhalt. Erforderlich ist eine besondere Bedürftigkeit, die nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterstützung durch den früheren Ehegatten rechtfertigt. Eine langjährige Haushaltsführung allein genügt dafür nicht.

Im Fall der Ehefrau kamen mehrere Umstände zusammen: die ehebedingte Aufgabe einer beruflichen Entwicklung, die fehlende Ausbildung, erfolglose Bemühungen um Arbeit und eine dauerhaft eingeschränkte Gesundheit. Erst dieses Gesamtbild begründete den Anspruch.

§ 66 EheG regelt demgegenüber den Unterhalt nach einer Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden eines Ehegatten. Ein Unterhalt nach § 68 EheG darf nicht einfach so hoch bemessen werden, als wäre der andere Ehegatte überwiegend an der Scheidung schuld.

Deshalb begrenzte das Gericht den Unterhalt auf 170 Euro monatlich. Maßgeblich war nicht die vollständige Fortführung des früheren ehelichen Lebensstandards, sondern eine angemessene Unterstützung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Mannes.

Sozialhilfe ist nicht gleich Sozialhilfe

Besonders interessant ist die Behandlung der staatlichen Leistungen. Nicht jede Zahlung, die eine bedürftige Person erhält, wird bei der Unterhaltsberechnung gleich behandelt.

  • Sozialhilfe: Sie wurde nicht ohne Weiteres als frei verfügbares Einkommen der Frau abgezogen. Dabei spielte eine Rolle, dass Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden konnte oder der Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergehen konnte.
  • Wohnbeihilfe, Mietzinsbeihilfe und Heizkostenzuschuss: Diese Leistungen wurden hingegen berücksichtigt. Sie dienten unmittelbar dazu, den Wohn- und Heizaufwand der Frau zu decken.
  • Kredit des geschiedenen Mannes: Die Kreditrate minderte seine Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil der Kredit dem gemeinsamen Erwerb einer Wohnung gedient hatte und der wirtschaftliche Vorteil letztlich der Frau zugutekam.
  • Private Ausgaben: Eine Lebensversicherungsprämie, gewöhnliche Alltagskosten und Anwaltskosten des Mannes reduzierten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht automatisch.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2005. Welche staatlichen Leistungen heute angerechnet werden und wie Sozialhilfe rechtlich behandelt wird, hängt von der aktuellen sozialrechtlichen Regelung und den konkreten Umständen ab. Die Grundfrage bleibt aber relevant: Welche Zahlung deckt tatsächlich den Lebensbedarf, und welche kann rechtlich nicht wie gewöhnliches Einkommen behandelt werden?

Hohe Miete bedeutet nicht automatisch mehr Unterhalt

Die Frau verwies auf ihre hohen Wohnkosten. Der OGH machte jedoch deutlich, dass eine teure Wohnung nicht automatisch zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt. Nach der Scheidung besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den früheren ehelichen Lebensstandard in jeder Hinsicht fortzusetzen.

Bei der Unterhaltsbemessung werden die notwendigen Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Person und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeneinander abgewogen. Auch die Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber der gemeinsamen Tochter musste berücksichtigt werden.

Eine bloße Gegenüberstellung von Einkommen und Miete reicht deshalb nicht aus. Entscheidend ist, welche Wohnkosten angemessen und unvermeidbar sind, welche Unterstützungen bereits gewährt werden und welche finanziellen Belastungen auf der anderen Seite tatsächlich anerkannt werden können. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.

Unterhalt nach Scheidung trotz Sozialhilfe: Für wen diese Entscheidung heute besonders wichtig ist – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können mehrere Punkte entscheidend sein:

  • Sie haben während der Ehe überwiegend Haushalt und Kinderbetreuung übernommen und dadurch Ausbildung oder Berufseinstieg verpasst.
  • Sie sind nach der Scheidung krank, gesundheitlich eingeschränkt oder wegen fehlender Qualifikation kaum vermittelbar.
  • Sie beziehen Sozialhilfe oder verschiedene Wohn- und Heizbeihilfen und wissen nicht, welche Leistungen beim Unterhalt berücksichtigt werden.
  • Sie sollen Unterhalt zahlen und bedienen gleichzeitig einen Kredit, der mit dem ehelichen Vermögen zusammenhängt.

Für die unterhaltsberechtigte Person sind ärztliche Befunde, berufskundliche Einschätzungen, Bewerbungsunterlagen und Nachweise über absolvierte Kurse besonders wichtig. Sie können zeigen, ob tatsächlich keine zumutbare Erwerbsmöglichkeit besteht oder ob eine Beschäftigung nur nicht ausreichend gesucht wurde.

Für die unterhaltspflichtige Person kommt es darauf an, ehebezogene Kreditverbindlichkeiten genau zu dokumentieren. Ein Kreditvertrag allein beantwortet noch nicht die Frage, ob und in welchem Umfang die Rate bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.

Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig sichern

  • medizinische Befunde und Gutachten zur Arbeitsfähigkeit
  • Nachweise über Ausbildung, Berufserfahrung und fehlende Qualifikationen
  • Bewerbungen, Absagen und Kursbestätigungen
  • Bescheide über Sozialhilfe, Wohnbeihilfe und Heizkostenzuschüsse
  • Mietvertrag, Betriebskostenabrechnungen und Nachweise über Wohnkosten
  • Einkommensunterlagen beider geschiedener Ehegatten
  • Kreditvertrag, Tilgungsplan und Unterlagen zur Verwendung des Kredits
  • Unterlagen über spätere Ausgleichszahlungen oder einen Verkaufserlös aus der Vermögensaufteilung

Unterhaltsansprüche sollten möglichst früh geprüft und geltend gemacht werden. Eine spätere Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit kann die Höhe des Unterhalts beeinflussen. Auch eine Vermögensaufteilung nach der Scheidung kann relevant werden, wenn dadurch ein zusätzlicher Geldbetrag zur Verfügung steht.

Häufige Fragen zum Scheidungsunterhalt

Bekomme ich trotz Sozialhilfe Unterhalt vom geschiedenen Ehepartner?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Sozialhilfe beseitigt einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Ob und in welchem Umfang sie angerechnet wird, hängt von ihrer rechtlichen Ausgestaltung und den Umständen des Einzelfalls ab. Wohn- und Heizbeihilfen können anders behandelt werden als Sozialhilfe.

Muss mein geschiedener Mann Unterhalt zahlen, wenn ich nie gearbeitet habe?

Eine fehlende Erwerbstätigkeit allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, warum keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde und ob die Situation durch die Ehe geprägt wurde. Eine während der Ehe vereinbarte Haushaltsführung, fehlende Ausbildung, erfolglose Bewerbungen und dauerhafte Krankheit können gemeinsam einen Anspruch begründen.

Kann der Unterhalt nach der Scheidung befristet werden?

Eine Befristung kommt in Betracht, wenn erwartet werden kann, dass die unterhaltsberechtigte Person künftig selbst Einkommen erzielen kann. Ist nach medizinischen und berufskundlichen Einschätzungen keine wesentliche Verbesserung absehbar, kann ein unbefristeter Unterhalt gerechtfertigt sein. Das wurde im Verfahren 1 Ob 200/05a angenommen.

Wird meine Kreditrate vom Einkommen für den Unterhalt abgezogen?

Nicht jede Kreditrate mindert automatisch die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Relevant kann sein, ob der Kredit während der Ehe für gemeinsames Vermögen oder einen gemeinsamen Wohnbedarf aufgenommen wurde. Private Kredite und gewöhnliche laufende Ausgaben werden hingegen nicht ohne Weiteres berücksichtigt.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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