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Unterhalt nach Scheidung rückwirkend verlangen | Fristen

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Unterhalt nach Scheidung rückwirkend verlangen | Fristen

30 Jahre Ehe, dann kein Unterhalt? Warum langes Schweigen teuer werden kann

Nach ihrer Scheidung lebte eine Frau fast zwei Jahrzehnte ohne Unterhaltsforderung. Erst als sie in Pension ging, erfuhr sie, dass ihr früherer Ehemann möglicherweise zahlen hätte müssen. Doch inzwischen war viel Zeit vergangen – und eine unterschriebene Verzichtserklärung stand im Raum. Wer Unterhalt nach Scheidung rückwirkend verlangen möchte, sollte daher frühzeitig handeln.

Die Frau wartete – und verlor dadurch wichtige Möglichkeiten

Die Ehe der Frau war bereits im Jahr 1983 geschieden worden. Das Gericht hatte ausgesprochen, dass der Mann das überwiegende Verschulden an der Scheidung trug. Dieser Ausspruch konnte grundsätzlich eine Grundlage für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch bilden.

Die Frau verlangte damals jedoch keinen Unterhalt. Sie forderte ihren früheren Ehemann weder schriftlich zur Zahlung auf noch nannte sie einen monatlichen Betrag. Über viele Jahre blieb die Angelegenheit daher ungeregelt.

Erst nach ihrer Pensionierung im Jahr 2001 erfuhr die Frau, dass ein Unterhaltsanspruch wegen des Verschuldensausspruchs möglicherweise noch relevant sein könnte. Sie benötigte eine Erklärung für die Pensionsversicherung und wandte sich deshalb an ihren früheren Ehemann.

In weiterer Folge unterschrieb sie eine Vereinbarung, mit der beide ehemaligen Ehegatten auf Unterhalt für die Vergangenheit und die Zukunft verzichteten. Der Verzicht sollte auch dann gelten, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, sich die Rechtslage verändert oder eine unverschuldete Notlage eintritt.

Später erklärte die Frau, sie habe die Tragweite dieser Vereinbarung nicht richtig verstanden. Sie verlangte monatlichen Unterhalt und zusätzlich mehr als 15.000 Euro für die Vergangenheit. Die Gerichte mussten daher zwei Fragen voneinander trennen: Konnte sie rückwirkend Unterhalt fordern? Und welche Bedeutung hatte die unterschriebene Verzichtserklärung für die Zukunft?

Was nach der Scheidung anders ist als während der Ehe

Nach österreichischem Recht hängt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch häufig vom Verschulden an der Scheidung ab. § 66 EheG regelt vereinfacht gesagt, dass der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt leisten muss, wenn dieser nicht ausreichend für sich selbst sorgen kann.

Während einer aufrechten Ehe besteht hingegen die besondere eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht nach § 94 ABGB. Diese unterscheidet sich vom Verhältnis geschiedener Ehegatten. Nach der Scheidung kann daher nicht automatisch darauf vertraut werden, dass der frühere Ehepartner von sich aus regelmäßig zahlt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite Unterhalt.

Für Unterhalt aus der Vergangenheit ist außerdem § 72 EheG von Bedeutung. Vereinfacht bedeutet die Regelung: Nachehelicher Unterhalt kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres für beliebig lange zurückliegende Zeiträume verlangt werden. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss in der Regel in Verzug geraten sein.

Verzug setzt bei nachehelichem Unterhalt typischerweise voraus, dass der Anspruch konkret geltend gemacht wird. Eine bloße finanzielle Bedürftigkeit reicht nicht aus. Auch der Umstand, dass der frühere Ehegatte vom eigenen Einkommen oder der Pension weiß, ersetzt nicht automatisch eine Zahlungsaufforderung.

Unterhalt nach Scheidung rückwirkend verlangen: Was der OGH sagt

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 30.06.2005, 3 Ob 78/05z. Das Urteil stammt damit aus dem Jahr 2005 und ist nicht als neue Entscheidung einzuordnen. Seine Überlegungen zeigen aber weiterhin anschaulich, welche Risiken langes Zuwarten und weitreichende Vereinbarungen mit sich bringen können.

Der OGH bestätigte, dass die Frau für die weit zurückliegende Zeit keinen Unterhalt verlangen konnte. Sie hatte ihren früheren Ehemann vor der Klage nicht konkret zur Zahlung aufgefordert. Insbesondere hatte sie keinen bestimmten monatlichen Betrag verlangt und keinen klaren Beginn der Zahlungen genannt.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Mann den Unterhalt absichtlich vorenthalten hatte. Die Frau hatte ihren Anspruch schlicht über viele Jahre nicht geltend gemacht. Dass sie damals nicht wusste, dass ein Unterhaltsanspruch möglicherweise bestanden hätte, änderte an diesem Ergebnis nichts.

Der OGH unterschied dabei zwischen nachehelichem Unterhalt und anderen Unterhaltsansprüchen. Bei Kindesunterhalt oder Unterhalt während aufrechter Ehe kann eine ausdrückliche Mahnung unter bestimmten Umständen entbehrlich sein. Nach der Scheidung fällt diese besondere eheliche Fürsorgepflicht jedoch weg. Deshalb gelten für rückwirkenden nachehelichen Unterhalt strengere Anforderungen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum die Verzichtserklärung besonders gefährlich war

Die Vereinbarung beschränkte sich nicht auf bereits vergangene Ansprüche. Beide ehemaligen Ehegatten verzichteten ausdrücklich auf Unterhalt für die Vergangenheit und die Zukunft. Der Text erfasste sogar mögliche Veränderungen der Verhältnisse, eine spätere Änderung der Rechtslage und eine unverschuldete Notlage.

Eine solche Formulierung kann weitreichende finanzielle Folgen haben. Wer auf Ansprüche „für Vergangenheit und Zukunft“ verzichtet, gibt unter Umständen nicht nur bereits fällige Beträge auf. Auch spätere Forderungen können davon betroffen sein – abhängig vom genauen Wortlaut, den Umständen des Abschlusses und der rechtlichen Wirksamkeit der Vereinbarung.

Das Erstgericht stellte fest, dass der Mann die Frau vor ihrer Unterschrift weder über mögliche Unterhaltsansprüche getäuscht noch sie bewusst falsch informiert hatte. Der bloße Irrtum über die eigene Rechtsposition führte daher nicht automatisch dazu, dass die Vereinbarung beseitigt werden konnte.

Der OGH entschied allerdings nicht abschließend, dass der Verzicht unter allen Umständen auch jeden zukünftigen Unterhalt ausschloss. Die Frage, ob ab dem Zeitpunkt der Klage ein Anspruch bestehen konnte, musste in einem weiteren Verfahren geprüft werden. Die rückwirkenden Forderungen waren davon getrennt zu beurteilen und scheiterten bereits an der fehlenden rechtzeitigen Zahlungsaufforderung.

In welchen Situationen spielt das heute eine Rolle?

  • Die Scheidung liegt lange zurück: Wenn die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, kann ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich in Betracht kommen. Ob er tatsächlich besteht, hängt aber auch von Bedürftigkeit, Einkommen, Erwerbsmöglichkeiten und weiteren Umständen ab.
  • Die Pensionierung verschlechtert die finanzielle Lage: Ein Einkommen, das während des Berufslebens ausgereicht hat, kann im Ruhestand zu gering sein. Wer erst dann Unterhalt prüfen lässt, sollte nicht annehmen, dass automatisch alle vergangenen Jahre nachverrechnet werden können.
  • Eine private Vereinbarung liegt bereits vor: Besonders genau müssen Formulierungen wie „unwiderruflich“, „für Vergangenheit und Zukunft“ oder „auch bei geänderten Verhältnissen“ geprüft werden.
  • Eine Behörde verlangt eine Erklärung: Eine Auskunft oder Bestätigung für die Pensionsversicherung bedeutet nicht automatisch, dass der frühere Ehegatte Unterhalt zahlen muss. Ebenso folgt daraus nicht zwingend, dass ein Unterhaltsverzicht sozialrechtlich die gewünschte Wirkung entfaltet.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht zuerst eine umfassende Erklärung unterschreiben oder eine pauschale Forderung absenden. Entscheidend sind der Scheidungsbeschluss, der genaue Verschuldensausspruch, die Einkommensverhältnisse und der bisherige Schriftverkehr.

Diese Schritte können Ansprüche sichern

  • Besorgen Sie den vollständigen Scheidungsbeschluss und prüfen Sie den Ausspruch zum Verschulden.
  • Sammeln Sie Vereinbarungen, Briefe, E-Mails und Nachrichten mit dem früheren Ehegatten.
  • Dokumentieren Sie Ihre aktuelle finanzielle Situation, insbesondere Einkommen, Pension, Wohnkosten und notwendige Ausgaben.
  • Fordern Sie Unterhalt nicht nur allgemein mit dem Satz „Ich brauche Unterstützung“, sondern möglichst schriftlich, nachvollziehbar und mit einem konkreten monatlichen Betrag.
  • Lassen Sie vor einer Unterschrift klären, ob die Erklärung vergangene und zukünftige Ansprüche umfasst.
  • Prüfen Sie, ob eine bereits abgegebene Erklärung wegen ihres Inhalts, ihrer Entstehung oder einer besonderen Drucksituation rechtlich angreifbar sein könnte.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler insbesondere, ob ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, ab welchem Zeitpunkt er geltend gemacht werden kann und welche Folgen eine Vereinbarung zwischen geschiedenen Ehegatten hat.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Unterhalt nach langer Zeit

Kann ich nach vielen Jahren noch Unterhalt vom Ex-Partner verlangen?

Das ist nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend sind unter anderem der Verschuldensausspruch, Ihre Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit des früheren Ehegatten und ein allfälliger Unterhaltsverzicht.

Wer Unterhalt nach Scheidung rückwirkend verlangen möchte, muss für vergangene Zeiträume jedoch besondere Anforderungen beachten. Ohne rechtzeitige und konkrete Zahlungsaufforderung kann eine rückwirkende Forderung scheitern.

Reicht es, wenn ich meinem Ex-Mann mündlich gesagt habe, dass ich Geld brauche?

Eine mündliche Äußerung kann später schwer zu beweisen sein. Außerdem sollte aus der Aufforderung möglichst klar hervorgehen, dass Unterhalt verlangt wird, welcher Betrag monatlich gefordert wird und ab wann gezahlt werden soll.

Eine schriftliche Aufforderung schafft regelmäßig eine bessere Grundlage für die weitere rechtliche Prüfung. Sie ersetzt jedoch keine individuelle Beurteilung des gesamten Sachverhalts.

Kann ich eine unterschriebene Unterhaltsverzichtserklärung widerrufen?

Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht nicht automatisch. Ob eine Vereinbarung wirksam ist, hängt vom konkreten Wortlaut, den Umständen der Unterzeichnung und möglichen Willensmängeln ab.

Ein bloßes späteres Bedauern oder die Unkenntnis über die eigene Rechtslage reicht häufig nicht aus. Vor einer weiteren Erklärung sollte der Vertrag daher genau geprüft werden.

Bekomme ich Unterhalt automatisch, wenn mein Ex-Partner schuld an der Scheidung war?

Nein. Der Verschuldensausspruch ist nur eine wichtige Voraussetzung. Zusätzlich müssen unter anderem Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit geprüft werden.

Auch die Art und Höhe des früheren Einkommens, eigene Erwerbsmöglichkeiten, neue Partnerschaften sowie ein vereinbarter Verzicht können eine Rolle spielen. Der Unterhalt muss außerdem grundsätzlich geltend gemacht werden, wenn Zahlungen verlangt werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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