
Kein Geld trotz 30 Jahre Ehe? Was der OGH beim Scheidungsunterhalt von erwachsenen Kindern und Ex-Partnern verlangt
Die Frau besaß zwar eine halbe Eigentumswohnung, hatte aber kaum frei verfügbares Geld: Beim Unterhalt nach Scheidung ohne Schuld musste sie darum kämpfen, nicht zwischen einem stockenden Wohnungsverkauf und der finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer eigenen Kinder aufgerieben zu werden.
Eine kleine Pension, ein gut versorgter Ex-Mann und eine unbezahlte Wohnung
Das Ehepaar war viele Jahre verheiratet. Die Ehe wurde schließlich geschieden, ohne dass einem der beiden Ehegatten ein Verschulden angelastet wurde. Für die Frau änderte sich dadurch finanziell sehr viel: Sie bezog nur eine geringe Pension. Ihr früherer Mann verfügte dagegen über eine deutlich höhere Pension.
Außerdem gehörte beiden weiterhin eine Eigentumswohnung. Auf dem Papier war die Frau damit zwar Miteigentümerin einer wertvollen Immobilie. Im Alltag konnte sie diesen Anteil aber nicht ohne Weiteres in Geld umwandeln. Ein Verkauf kam trotz Bemühungen nicht rasch zustande.
Während der Trennungszeit hatte der Mann freiwillig einen Teil des gemeinsamen Einkommens an seine Frau gezahlt. Nach der Scheidung stellte er diese Zahlungen ein. Die Frau beantragte deshalb vorläufigen Unterhalt und zusätzlich einen Beitrag zu ihren Anwalts- und Prozesskosten.
Die unteren Gerichte sprachen ihr zunächst Beträge zu. Sie prüften allerdings nicht ausreichend, ob die erwachsenen Kinder der Frau über Einkommen oder Vermögen verfügten und ob sie möglicherweise selbst zur Unterstützung verpflichtet waren.
Warum der OGH die Sache nicht einfach beim Ex-Mann beließ
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung zurück. Nachzulesen ist die Entscheidung unter OGH vom 22.02.2001, 6 Ob 9/01v. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH entschied damit nicht endgültig, dass die Frau keinen Unterhalt erhält. Er verlangte vielmehr eine vollständige finanzielle Prüfung. Dazu gehörten nicht nur die Pensionen und das Vermögen der geschiedenen Ehegatten, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der erwachsenen Kinder.
Der entscheidende Gedanke: Bei einer Scheidung ohne festgestelltes Verschulden kann ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Ehepartner nachrangig sein, wenn unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass erwachsene Kinder sofort zahlen müssen oder der geschiedene Ehepartner immer von jeder Verantwortung frei ist.
Das Gericht muss die gesamte Lebenssituation betrachten. Dazu zählen die Einkommen und Vermögenswerte aller Beteiligten, eigene Sorgepflichten der Kinder, deren notwendiger Lebensunterhalt sowie besondere Belastungen der geschiedenen Ehegatten.
Unterhalt nach Scheidung ohne Schuld: Was „Billigkeit“ praktisch bedeutet
Für einen Unterhalt nach Scheidung ohne Schuld ist insbesondere § 68 EheG relevant. Die Bestimmung knüpft den Unterhalt nicht schematisch an eine fixe Prozentrechnung, sondern an die sogenannte Billigkeit. Gemeint ist eine faire Lösung unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse.
Auch § 143 ABGB kann eine Rolle spielen. Diese Bestimmung betrifft die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern, wenn ein Elternteil seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann. Die Verpflichtung reicht aber nur so weit, wie sie den Kindern unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebensverhältnisse zugemutet werden kann.
Ein erwachsenes Kind mit gutem Einkommen und ohne größere Verpflichtungen ist anders zu beurteilen als eine Tochter, die selbst drei Kinder versorgt, Kredite zurückzahlt oder nur ein knappes Einkommen erzielt. Auch vorhandenes Vermögen darf nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, ob daraus tatsächlich laufende Mittel gewonnen werden können.
Beim geschiedenen Ehepartner kommt es ebenfalls nicht nur auf das Bruttoeinkommen an. Pensionen, Wohnkosten, Gesundheitsausgaben, Kredite und andere regelmäßige Belastungen können die verfügbare Leistungsfähigkeit erheblich reduzieren. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Unterhalt.
Warum ein großer Einkommensunterschied trotzdem wichtig bleibt
Der frühere Ehemann konnte sich nicht allein darauf berufen, dass möglicherweise auch die erwachsenen Kinder der Frau unterhaltspflichtig waren. Ein besonders großer Unterschied zwischen den Einkommen der geschiedenen Ehegatten kann dazu führen, dass es unbillig wäre, die Frau zuerst auf ihre Kinder zu verweisen.
Der Unterhalt gegenüber dem früheren Ehepartner ist zwar grundsätzlich subsidiär, also nachrangig. Dieser Vorrang der Kinder ist aber kein starrer Automatismus. Wenn der Ex-Mann über deutlich bessere finanzielle Möglichkeiten verfügt und die Kinder nur eingeschränkt leistungsfähig sind, kann eine Beteiligung des früheren Ehepartners weiterhin angemessen sein.
Genau diese Abwägung fehlte nach Ansicht des OGH. Die Gerichte mussten zunächst feststellen, ob die Kinder überhaupt zahlen könnten. Erst danach konnte beurteilt werden, ob und in welcher Höhe der frühere Ehemann Unterhalt leisten sollte.
Eine Eigentumswohnung ist nicht automatisch ein verfügbares Einkommen
Die gemeinsame Wohnung bildete einen weiteren Streitpunkt. Die Frau konnte nicht ohne Weiteres auf ihren Miteigentumsanteil verwiesen werden. Eigentum bedeutet nicht automatisch, dass sofort Geld für Miete, Lebensmittel oder medizinische Ausgaben vorhanden ist.
Solange ein Verkauf trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelingt, kann die unterhaltsberechtigte Person nicht ohne Weiteres gezwungen werden, ihren Lebensunterhalt durch neue Kredite zu finanzieren. Auch eine vorschnelle Verwertung des Eigentumsanteils kann problematisch sein, wenn dadurch die Wohnversorgung gefährdet wird oder kein angemessener Verkaufspreis erzielbar ist.
Für die Beurteilung sind deshalb konkrete Unterlagen wichtig: ein Schätzgutachten, Makleraufträge, Inserate, Kaufangebote und der Schriftverkehr über gescheiterte Verkaufsversuche. Eine bloße Behauptung, die Immobilie könne jederzeit verkauft werden, reicht in der Regel nicht aus.
Wann diese Grundsätze heute eine Rolle spielen
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2001. Sie darf deshalb nicht ungeprüft auf heutige Fälle übertragen werden, weil sich gesetzliche Rahmenbedingungen und die Rechtsprechung weiterentwickelt haben. Die dahinterstehende Frage bleibt für viele Familien dennoch relevant.
- Geringe Pension nach langer Ehe: Wenn eine Person während der Ehe überwiegend Haushalt und Kinder betreut hat, kann nach der Scheidung eine erhebliche Versorgungslücke entstehen.
- Erwachsene Kinder mit eigener Familie: Kinder können grundsätzlich als mögliche Unterhaltspflichtige in den Blick kommen. Ihre eigenen Sorgepflichten und finanziellen Belastungen müssen aber berücksichtigt werden.
- Deutlich besser verdienender Ex-Partner: Ein großer Einkommensunterschied kann dafür sprechen, den früheren Ehepartner trotz nachrangiger Kinderhaftung an den Unterhaltskosten zu beteiligen.
- Gemeinsame Immobilie ohne Verkauf: Ein Eigentumsanteil hilft wenig, wenn die Wohnung nicht verkauft werden kann und laufende Lebenshaltungskosten sofort anfallen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die finanziellen Verhältnisse nicht nur grob schildern. Für die Unterhaltsprüfung kommt es auf nachvollziehbare Zahlen und belegbare Belastungen an.
Diese Unterlagen entscheiden oft über die Beurteilung
- Pensionsbescheide und Gehaltsabrechnungen beider geschiedener Ehegatten;
- Nachweise über Miete, Betriebskosten, Kredite, Versicherungen und Gesundheitskosten;
- Informationen zu Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten der erwachsenen Kinder;
- Grundbuchsauszüge, Schätzgutachten und Unterlagen über Verkaufsbemühungen bei Immobilien;
- Belege über bisherige Unterhaltszahlungen;
- schriftliche Vereinbarungen oder Nachrichten über freiwillige Zahlungen nach der Trennung.
Eine mündliche Zusage des früheren Ehepartners sollte nicht als dauerhaft gesicherter Unterhalt behandelt werden. Ebenso kann es riskant sein, ohne rechtliche Prüfung einen Kredit aufzunehmen oder die gemeinsame Wohnung unter Zeitdruck zu verkaufen.
Wenn der Lebensunterhalt nicht gedeckt ist, kann ein Antrag auf vorläufigen Unterhalt geprüft werden. Dafür müssen der aktuelle Bedarf und die finanzielle Leistungsfähigkeit der möglichen Unterhaltsschuldner möglichst konkret dargestellt werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Aufbereitung dieser Unterlagen und der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Familien- und Vermögenssituation.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Scheidungsunterhalt
Müssen erwachsene Kinder für ihre geschiedene Mutter oder ihren geschiedenen Vater zahlen?
Eine Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern kann nach § 143 ABGB grundsätzlich bestehen, wenn der Elternteil seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann. Die Kinder müssen aber nur im Rahmen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit beitragen. Ihr eigener Lebensunterhalt, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und sonstige erhebliche Belastungen werden berücksichtigt.
Bekomme ich nach einer Scheidung ohne Schuld automatisch Unterhalt vom Ex-Mann?
Nein. Bei einer Scheidung ohne festgestelltes Verschulden hängt ein Unterhaltsanspruch von einer Billigkeitsprüfung ab. Dabei werden die Bedürfnisse und Vermögensverhältnisse beider geschiedener Ehegatten sowie möglicher unterhaltspflichtiger Verwandter betrachtet. Ein großer Einkommensunterschied kann für einen Anspruch sprechen, garantiert ihn aber nicht automatisch.
Muss ich meine Eigentumswohnung verkaufen, bevor ich Unterhalt verlangen kann?
Eine Immobilie ist nicht zwingend sofort als frei verfügbares Einkommen anzusehen. Entscheidend ist, ob ein Verkauf tatsächlich möglich ist, welcher Erlös realistisch erzielt werden kann und ob dadurch die notwendige Wohnversorgung gefährdet würde. Verkaufsbemühungen sollten dokumentiert werden, insbesondere durch Maklerunterlagen und konkrete Angebote.
Kann ich vorläufigen Unterhalt beantragen, wenn mein Ex-Partner nicht mehr zahlt?
Ein Antrag auf vorläufigen Unterhalt kann in Betracht kommen, wenn ein dringender finanzieller Bedarf besteht. Dafür müssen die laufenden Ausgaben, die eigenen Einkünfte und die behauptete Leistungsfähigkeit des früheren Ehepartners möglichst genau belegt werden. Ob ein solcher Antrag Erfolg hat, hängt von den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
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