
Kein Geld trotz Scheidung? Warum ausländische Ehegatten- und Pensionsansprüche nicht automatisch mitentschieden werden
Sie lebt in Österreich, hat kein eigenes Einkommen, ist gesundheitlich angeschlagen und sorgt sich um die Zukunft ihrer Kinder – trotzdem wird die Ehe geschieden, ohne dass das Gericht gleichzeitig über Unterhalt oder Pensionsansprüche entscheidet. Der Unterhalt nach Scheidung in Österreich muss grundsätzlich konkret geltend gemacht werden.
Genau diese Situation musste eine deutsche Ehefrau erleben, die gemeinsam mit ihrem Mann in Österreich lebte. Sie wollte nicht, dass die Scheidung isoliert ausgesprochen wird. Ihre Befürchtung: Nach dem Ende der Ehe könnte sie ohne ausreichende finanzielle Unterstützung, ohne sichere Krankenversorgung und mit den gemeinsamen Kindern in eine existenzielle Notlage geraten.
Der Fall zeigt ein häufig unterschätztes Risiko bei internationalen Scheidungen: Das Gericht prüft Ehegattenunterhalt, ausländische Renten- oder Pensionsansprüche und andere Scheidungsfolgen nicht automatisch nur deshalb, weil ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
Eine deutsche Ehe in Österreich – und viele offene finanzielle Fragen
Das Ehepaar hatte die deutsche Staatsangehörigkeit und lebte in Österreich. Die Ehefrau gab an, über kein ausreichendes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen zu verfügen. Zusätzlich verwies sie auf gesundheitliche Probleme und ihre Sorge, nach der Scheidung gemeinsam mit den Kindern nicht ausreichend versorgt zu sein.
Sie wollte, dass das österreichische Gericht nicht nur die Ehe auflöst, sondern zugleich über den Ehegattenunterhalt und die Aufteilung während der Ehe erworbener Pensionsanwartschaften entscheidet. Im deutschen Recht gab es damals den sogenannten Verbund: Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Scheidung und bestimmte Folgesachen gemeinsam behandelt werden.
Das österreichische Gericht schied die Ehe jedoch, ohne diese Fragen von sich aus mitzuerledigen. Die Frau wandte sich dagegen. Sie argumentierte, dass ihre finanzielle und gesundheitliche Lage berücksichtigt werden müsse und eine sofortige Scheidung für sie und die Kinder eine besondere Härte darstelle.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte schließlich die Vorgangsweise der Vorinstanzen.
OGH vom 13.09.2007, 6 Ob 163/07z: Inhaltliches Recht und Verfahrensrecht sind nicht dasselbe
In der Entscheidung OGH vom 13.09.2007, 6 Ob 163/07z, stellte der OGH auf eine entscheidende Unterscheidung ab: Es ist nicht dieselbe Frage, welches Recht einen Anspruch inhaltlich regelt und nach welchen Regeln dieser Anspruch vor dem österreichischen Gericht geltend gemacht werden muss.
Für den Ehegattenunterhalt konnte grundsätzlich deutsches Recht maßgeblich sein. Das bedeutete aber nicht, dass automatisch auch die deutschen Verfahrensregeln übernommen werden mussten. Wurde das Scheidungsverfahren in Österreich geführt, galten grundsätzlich die österreichischen Regeln für den Ablauf des Gerichtsverfahrens.
Der deutsche Verbund, nach dem Scheidung, Unterhalt und Versorgungsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam behandelt werden konnten, war nach der Beurteilung des OGH eine Verfahrensregel. Eine solche deutsche Verfahrensregel konnte nicht einfach in ein österreichisches Scheidungsverfahren übertragen werden.
Die Ehefrau hätte ihren Unterhaltsanspruch daher ausdrücklich und ausreichend konkret geltend machen müssen. Der allgemeine Wunsch, sämtliche „Folgesachen“ gemeinsam mit der Scheidung zu behandeln, genügte nicht. Das Gericht musste weder selbst berechnen, welchen Unterhalt sie verlangen könnte, noch ohne konkreten Antrag einen Betrag zusprechen.
Weitere Informationen finden Sie zum Thema Unterhalt sowie im Beitrag zur Scheidung.
Warum ausländische Pensionsansprüche nicht automatisch aufgeteilt werden
Besonders relevant war auch der Wunsch der Ehefrau, die während der Ehe erworbenen deutschen Pensionsanwartschaften zu berücksichtigen. In Deutschland wurde ein solcher Ausgleich damals als Versorgungsausgleich bezeichnet. Dabei werden bestimmte während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Das österreichische Recht kennt jedoch keinen völlig gleichartigen automatischen Versorgungsausgleich. Außerdem hatte die Ehefrau ihren Anspruch im österreichischen Verfahren nicht so konkret geltend gemacht, dass das Gericht darüber hätte entscheiden müssen.
Das bedeutet für internationale Ehepaare: Ein Anspruch auf eine ausländische Pension oder Rente wird nicht allein deshalb geprüft, weil beide Ehegatten verheiratet waren und sich nun scheiden lassen. Zuerst muss geklärt werden, welches Recht gilt, welche ausländischen Ansprüche bestehen und in welchem Verfahren sie geltend gemacht werden können.
Das kann etwa deutsche Renten, Pensionsansprüche aus anderen EU-Staaten oder private Versorgungssysteme betreffen. Die rechtliche Behandlung hängt vom jeweiligen Land, vom Zeitpunkt des Erwerbs und vom konkreten Pensionssystem ab.
Die schwierige finanzielle Lage stoppte die Scheidung nicht
Die Ehefrau berief sich außerdem auf eine besondere Härte. Eine Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, wenn sie für den ablehnenden Ehepartner oder die Kinder eine außergewöhnlich schwere und konkrete Belastung darstellen würde.
Allgemeine Sorgen über die finanzielle Zukunft reichen dafür jedoch nicht ohne Weiteres aus. Erforderlich sind konkrete Umstände, die eine sofortige Scheidung unzumutbar machen. Im Verfahren wurde keine unmittelbar drohende Obdachlosigkeit festgestellt. Auch die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Probleme führten deshalb nicht dazu, dass die Scheidung zwingend aufgeschoben werden musste.
Zusätzlich erschwerte die eigene Vorgeschichte der Ehefrau ihre Argumentation: Sie hatte die Scheidung ursprünglich selbst eingeleitet. Wer selbst die Auflösung der Ehe verlangt, kann sich später nur schwer darauf berufen, dass die Scheidung gegen den eigenen Willen unzumutbar sei.
Das heißt nicht, dass finanzielle Not, Krankheit oder die Situation der Kinder rechtlich bedeutungslos sind. Sie müssen aber konkret belegt und in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. Ein Scheidungsantrag ersetzt keinen Unterhaltsantrag.
Wann diese Entscheidung für Sie wichtig werden kann
- Sie haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten: Dann können für die Scheidung, den Unterhalt und Pensionsansprüche unterschiedliche Rechtsordnungen eine Rolle spielen.
- Sie leben in Österreich, haben aber Ansprüche im Ausland: Deutsche Rentenanwartschaften oder ausländische Versorgungssysteme werden nicht automatisch nach österreichischen Regeln behandelt.
- Sie benötigen Ehegattenunterhalt: Ein pauschaler Hinweis auf finanzielle Bedürftigkeit reicht nicht. Höhe, Beginn und Grundlage des Unterhalts müssen nachvollziehbar vorgebracht werden.
- Sie sorgen sich um die Wohnsituation: Eine drohende finanzielle Verschlechterung führt nicht automatisch zu einem Aufschub der Scheidung. Für eine Härteentscheidung müssen außergewöhnliche und unmittelbar bevorstehende Folgen nachgewiesen werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und Unterhalt nach Scheidung in Österreich benötigen, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass das Gericht alle wirtschaftlichen Folgen der Scheidung selbst erhebt. Besonders bei ausländischem Recht ist eine frühzeitige Prüfung wichtig, weil Fristen, Zuständigkeiten und notwendige Anträge voneinander abweichen können.
Was vor dem Scheidungsverfahren geklärt werden sollte
- Unterhaltsanspruch konkret formulieren: Legen Sie fest, ob Sie Ehegattenunterhalt verlangen, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch bestehen soll und wie sich der Bedarf zusammensetzt.
- Finanzielle Verhältnisse dokumentieren: Sammeln Sie Lohnzettel, Kontoauszüge, Steuerunterlagen, Mietkosten, Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und Nachweise über das Vermögen beider Ehegatten.
- Ausländische Pensionsrechte prüfen: Ermitteln Sie, in welchen Ländern während der Ehe Versicherungszeiten oder private Pensionsansprüche erworben wurden.
- Ansprüche nicht nur allgemein ankündigen: Die Formulierung, alle „Folgesachen“ sollten gemeinsam behandelt werden, ersetzt keinen konkreten Antrag.
- Härtegründe beweisen: Wenn Krankheit, fehlende Versicherung, drohender Wohnungsverlust oder eine besondere Belastung der Kinder geltend gemacht werden, sollten entsprechende medizinische, finanzielle und wohnrechtliche Unterlagen vorliegen.
- Den richtigen Zeitpunkt wählen: Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens sollte geprüft werden, ob zuerst Unterhalt, einstweiliger Rechtsschutz oder eine andere finanzielle Absicherung beantragt werden muss.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zu internationalen Scheidungsfolgen
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien berät Dr. Pichler zu Scheidung, Ehegattenunterhalt, Obsorge, Aufteilung und internationalen familienrechtlichen Sachverhalten. Bei einer Ehe mit Auslandsbezug sollte die rechtliche Strategie nicht erst nach Einbringung des Scheidungsantrags festgelegt werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Häufige Fragen zum Unterhalt bei einer internationalen Scheidung
Bekomme ich automatisch Unterhalt, wenn ich bei der Scheidung kein Einkommen habe?
Nein. Fehlendes Einkommen kann ein wichtiger Bestandteil eines Unterhaltsanspruchs sein, führt aber nicht automatisch zu einer gerichtlichen Entscheidung. Der Anspruch muss konkret geltend gemacht und anhand der eigenen Bedürfnisse sowie der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten begründet werden. Das Gericht berechnet den Unterhalt nicht zwingend von sich aus.
Gilt bei einer Scheidung in Österreich automatisch österreichisches Recht?
Nicht in allen Bereichen. Für die Scheidung, den Unterhalt, die Aufteilung und andere Scheidungsfolgen können unterschiedliche Rechtsordnungen relevant sein. Selbst wenn ausländisches Recht inhaltlich anzuwenden ist, kann das Verfahren vor dem österreichischen Gericht nach österreichischen Verfahrensregeln ablaufen.
Werden deutsche Rentenansprüche bei einer Scheidung in Österreich geteilt?
Das hängt von den konkreten Ansprüchen, dem anwendbaren Recht und dem zuständigen Verfahren ab. Ein deutscher Versorgungsausgleich wird nicht automatisch nach österreichischen Regeln durchgeführt. Die bestehenden Renten- oder Pensionsanwartschaften müssen daher frühzeitig erhoben und rechtlich eingeordnet werden.
Kann ich die Scheidung wegen Geldnot oder Krankheit verhindern?
Eine besondere Härte kann unter engen Voraussetzungen zu einem Aufschub der Scheidung führen. Dafür müssen außergewöhnliche, konkrete und unmittelbar drohende Folgen vorliegen. Allgemeine finanzielle Sorgen oder die bloße Angst vor einer Verschlechterung der Lebensverhältnisse reichen regelmäßig nicht aus.
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