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Unterhalt nach Scheidung neu berechnen | OGH-Fall

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Unterhalt nach Scheidung neu berechnen | OGH-Fall

FUNDSTELLE: OGH vom 11.09.2003, 6 Ob 180/03v

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

35 Prozent waren gestern: Wann ein alter Unterhaltsvergleich neu berechnet werden muss

Ein Unterhaltsvergleich kann viele Jahre gelten – und trotzdem plötzlich nicht mehr zur Lebensrealität passen. Genau das geschah bei einer geschiedenen Frau, deren Ex-Mann mehr verdiente, während sie in Pension ging und eine frühere Sorgepflicht wegfiel. Unterhalt nach Scheidung neu berechnen kann in solchen Fällen notwendig werden.

Unterhalt nach Scheidung neu berechnen: Ein Immobilienverkauf brachte den alten Streit zurück

Die Ehe war bereits 1996 geschieden worden. Damals vereinbarten die früheren Eheleute, dass die Frau 35 Prozent des gemeinsamen Einkommens als Ehegattenunterhalt erhalten sollte. Beide gingen offenbar davon aus, damit eine dauerhafte und klare Regelung gefunden zu haben.

Doch die wirtschaftlichen Verhältnisse blieben nicht gleich. Der Mann erzielte später ein höheres Einkommen. Die Frau trat in den Ruhestand und bezog dadurch ein anderes eigenes Einkommen. Gleichzeitig fiel die Unterhaltspflicht für eine Tochter weg, weil sich deren wirtschaftliche Situation verändert hatte.

Der Unterhalt wurde deshalb bereits einmal neu berechnet. Statt 35 Prozent wurden nun 40 Prozent des Familieneinkommens zugrunde gelegt. Damit war der Streit allerdings nicht beendet. Später ging es neuerlich um die richtige Höhe, um Nachzahlungen für mehrere Jahre und um die Frage, was mit dem Anteil des Mannes aus dem Verkauf einer Liegenschaft geschehen war.

Zusätzliche Bedeutung hatte eine einmalige Jubiläumszahlung des Mannes. Die Zahlung sollte nicht nur in jenem Monat berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich auf seinem Konto einging. Sie wurde vielmehr auf das gesamte Jahr verteilt, damit die Unterhaltsberechnung nicht durch einen einzelnen außergewöhnlich hohen Monatsbetrag verzerrt wurde.

Warum ein alter Vergleich nicht in Stein gemeißelt ist

Ein Urteil oder gerichtlicher Vergleich über Unterhalt ist ein Unterhaltstitel. Er schafft Rechtssicherheit, gilt aber nicht völlig unabhängig von späteren Veränderungen. Maßgeblich ist die sogenannte Umstandsklausel: Ändern sich die für den Unterhalt wesentlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse, kann eine Neuberechnung verlangt werden.

Bei der Beurteilung zählt nicht nur das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Auch das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Person und weggefallene Sorgepflichten können die Berechnung beeinflussen. Der Unterhalt wird daher nicht automatisch wieder nach der ursprünglichen Formel berechnet, nur weil diese einmal vereinbart wurde. Weitere Informationen finden Sie beim Thema Unterhalt.

Der OGH hielt in seiner Entscheidung vom 11.09.2003, 6 Ob 180/03v, fest, dass die mehrfachen Veränderungen eine neue Beurteilung rechtfertigten. Das frühere Ergebnis von 35 Prozent war nicht mehr maßgeblich. Die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bestanden weiterhin, weshalb die ursprüngliche Berechnung nicht einfach wieder „auflebte“.

Was der OGH zu Einkommen, Pension und Sorgepflicht sagte

Das Kernargument lag im Zusammenspiel mehrerer Veränderungen. Der Mann verdiente mehr, die Frau erhielt eine Pension und die finanzielle Belastung durch die Unterhaltspflicht für die Tochter war weggefallen. Jede einzelne Entwicklung kann bereits relevant sein. Treffen mehrere Faktoren zusammen, spricht noch mehr für eine neue Unterhaltsberechnung.

Für die Praxis bedeutet das: Unterhalt nach Scheidung neu berechnen hängt nicht zwingend davon ab, dass der Ex-Partner besonders großzügig mehr verdient. Auch Veränderungen auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person oder bei bestehenden Sorgepflichten können den bisherigen Betrag verändern – in die eine oder andere Richtung.

Bei Sonderzahlungen kommt es auf ihren wirtschaftlichen Charakter an. Eine Prämie, eine Abfertigung oder ein Jubiläumsgeld kann bei der Unterhaltsbemessung relevant sein, obwohl sie nur einmal ausbezahlt wird. Eine Verteilung auf zwölf Monate kann sachgerechter sein, wenn die Zahlung das Jahreseinkommen erhöht und nicht bloß einen einzelnen Monat außergewöhnlich erscheinen lassen soll.

Der Verkaufserlös wurde zum entscheidenden Beweispunkt

Besonders heikel war der Anteil des Mannes aus dem Verkauf einer Liegenschaft. Die Frau verlangte Auskunft darüber, wie dieser Betrag verwendet worden war. Der Mann legte nach den Feststellungen des Verfahrens nicht ausreichend offen, was mit dem Verkaufserlös geschehen war und ob daraus weitere Erträge entstanden waren.

Vermögen ist nicht automatisch mit laufendem Einkommen gleichzusetzen. Ein Verkaufserlös kann aber unter bestimmten Umständen wirtschaftliche Erträge ermöglichen. Dazu zählen etwa Zinsen, Mieteinnahmen oder andere gewinnbringende Veranlagungen. Auch die bewusste Entscheidung, Vermögen nicht ertragbringend einzusetzen, kann Fragen aufwerfen, wenn dadurch die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit verschleiert wird.

Die mangelnde Auskunft wirkte sich hier zulasten des Mannes aus. Das Gericht durfte daraus ableiten, dass zusätzliche Erträge möglich waren oder nicht freiwillig erzielt wurden. Dadurch konnten auch länger zurückliegende Unterhaltsbeträge zugesprochen werden.

Rückwirkender Unterhalt: Warum eine Zahlungsaufforderung zählt

§ 72 EheG regelt unter anderem die rückwirkende Geltendmachung von Ehegattenunterhalt. Eine konkrete Zahlungsaufforderung kann entscheidend sein. Wer Unterhalt erst nach Jahren ohne vorherige Aufforderung verlangt, stößt eher auf zeitliche Grenzen.

Im Verfahren hatte der Mann eine entsprechende Aufforderung erhalten. Das war für die Rückforderung von Bedeutung. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht, dass die Auskunft über den Verbleib des Verkaufserlöses verweigert worden war. Unter diesen Umständen konnten auch für weiter zurückliegende Zeiträume Unterhaltsbeträge zugesprochen werden.

Eine bloße allgemeine Beschwerde über zu wenig Geld reicht dafür regelmäßig nicht. Sinnvoll ist eine schriftliche Aufforderung, die den verlangten Unterhalt, den Zeitraum und – soweit möglich – die maßgeblichen Gründe konkret nennt. Der Zugang sollte später nachweisbar sein.

In welchen Situationen diese Entscheidung heute weiterhilft

  • Der Ex-Partner verdient deutlich mehr: Ein früherer Prozentsatz oder Fixbetrag kann überprüft werden, wenn sich die Einkommenssituation wesentlich verändert hat.
  • Die unterhaltsberechtigte Person geht in Pension: Die Pension ist als eigenes Einkommen bei der Berechnung zu berücksichtigen. Das kann den Unterhaltsanspruch verändern.
  • Ein Kind wird wirtschaftlich selbstständig: Fällt eine bisherige Sorgepflicht weg, kann sich die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person erhöhen.
  • Eine Immobilie wird verkauft: Der Verkaufserlös und mögliche Erträge daraus sollten nachvollziehbar dokumentiert und offengelegt werden.
  • Eine Sonderzahlung wird verschwiegen: Bonuszahlungen, Abfertigungen und Jubiläumsgelder können über einen angemessenen Zeitraum in die Berechnung einfließen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf den alten Unterhaltstitel oder auf mündliche Zusagen vertrauen. Entscheidend sind die aktuellen Zahlen, die zeitliche Entwicklung und die vorhandenen Nachweise.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern

  • Unterhaltsvergleich, Urteil oder sonstiger Unterhaltstitel;
  • aktuelle und frühere Lohnzettel sowie Pensionsbescheide;
  • Nachweise über Sonderzahlungen, Prämien, Abfertigungen oder Jubiläumsgelder;
  • Unterlagen zu Immobilienverkäufen, Kaufpreisen und Zahlungseingängen;
  • Kontoauszüge oder sonstige Belege zu Veranlagungen und Vermögenserträgen;
  • schriftliche Unterhaltsforderungen und Nachweise über deren Zustellung;
  • Unterlagen, aus denen der Wegfall einer früheren Sorgepflicht hervorgeht.

Fordern Sie relevante Informationen möglichst schriftlich an. Vermeiden Sie gleichzeitig pauschale Behauptungen über angebliches Vermögen. Je konkreter sich ein Verkaufserlös, eine Zahlung oder eine mögliche Einkunftsquelle belegen lässt, desto besser kann ein Gericht die Unterhaltsfrage beurteilen. Bei Fragen zur Vermögensaufteilung sollten die jeweiligen Vermögensnachweise ebenfalls sorgfältig geprüft werden.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvergleich nach der Scheidung

Kann ein alter Unterhaltsvergleich nach Jahren geändert werden?

Ja, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dazu können ein höheres Einkommen, eine Pension, ein geänderter Bedarf oder der Wegfall einer Sorgepflicht zählen. Der Vergleich bleibt zwar bestehen, kann aber durch eine neue gerichtliche Entscheidung angepasst werden.

Wird eine einmalige Bonuszahlung beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt?

Das ist möglich. Entscheidend ist, ob die Zahlung das Jahreseinkommen wirtschaftlich erhöht. Eine einmalige Zahlung kann auf mehrere Monate oder auf das gesamte Jahr verteilt werden, damit die Berechnung nicht von einem einzelnen Auszahlungsmonat abhängt.

Kann ich Unterhalt für mehrere Jahre nachfordern?

Eine rückwirkende Forderung ist nicht unbegrenzt möglich. Eine konkrete Zahlungsaufforderung nach § 72 EheG kann für den Beginn und Umfang der Rückforderung wichtig sein. Verweigert die unterhaltspflichtige Person notwendige Auskünfte, kann das Gericht dies bei der Beurteilung der rückständigen Beträge berücksichtigen.

Was passiert, wenn mein Ex-Partner einen Immobilienverkauf nicht erklärt?

Ein Gericht kann Auskünfte und Belege zum Verkaufserlös und zu dessen Verwendung verlangen. Werden diese Informationen ohne ausreichende Erklärung verweigert, kann das die Glaubwürdigkeit und Beweislage der auskunftspflichtigen Person verschlechtern. Unter Umständen dürfen daraus Rückschlüsse auf mögliche zusätzliche Erträge gezogen werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler für Sie, ob ein bestehender Unterhaltstitel noch zu den aktuellen Lebensverhältnissen passt und welche Unterlagen für eine Neuberechnung benötigt werden.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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