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Unterhalt nach Scheidung neu berechnen: Ihre Rechte

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Unterhalt nach Scheidung neu berechnen: Ihre Rechte

Unterhalt nach Scheidung neu berechnen: Wann darf eine 30 Jahre alte Vereinbarung geändert werden?

Unterhalt nach Scheidung neu berechnen: Eine Vereinbarung aus dem Jahr 1982 sollte einer geschiedenen Ehefrau und drei Kindern finanzielle Sicherheit geben. Jahrzehnte später verdiente die Frau deutlich mehr, der geschiedene Mann hatte weitere Kinder zu versorgen – und plötzlich stand die Frage im Raum: Muss der alte Unterhalt noch unverändert weiterbezahlt werden?

Eine Familie, drei Kinder und eine Vereinbarung mit Nebenwirkungen

Das Ehepaar lebte bereits mehrere Jahre getrennt, als es im Jahr 1982 einen Notariatsakt errichtete. Darin verpflichtete sich der Mann, einen Gesamtbetrag zu bezahlen. 55 Prozent dieses Betrags waren der Ehefrau zugerechnet, 45 Prozent den drei gemeinsamen Kindern.

Die Aufteilung hatte nicht nur familiäre, sondern auch pensionsrechtliche Gründe. Die Ehefrau sollte dadurch eine bessere Absicherung für die Zukunft erhalten. Tatsächlich leitete sie die Zahlungen später zum großen Teil an die Kinder weiter. Das änderte jedoch nichts daran, dass der Mann der Vereinbarung zugestimmt hatte und tatsächlich Unterhalt leisten wollte.

Nach der Scheidung veränderte sich das Leben aller Beteiligten. Die Ehefrau nahm eine Vollzeittätigkeit auf und erzielte schließlich ein deutlich höheres Einkommen. Der Mann musste zusätzlich für zwei weitere Kinder aufkommen. Die älteste gemeinsame Tochter war inzwischen selbsterhaltungsfähig und benötigte keinen Kindesunterhalt mehr.

Der Mann wollte deshalb gerichtlich feststellen lassen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der früheren Ehefrau erloschen sei. Hilfsweise argumentierte er, die damalige Vereinbarung sei nur zum Schein getroffen worden, weil die pensionsrechtliche Absicherung im Vordergrund gestanden habe.

Der OGH: Ein pensionsrechtlicher Zweck macht die Vereinbarung nicht unwirksam

Der Oberste Gerichtshof behandelte diese Fragen in seiner Entscheidung OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 123/98i. Die Entscheidung stammt somit aus dem Jahr 1998 und ist nicht neu. Ihre Grundgedanken sind für die Beurteilung älterer Unterhaltsvereinbarungen dennoch weiterhin aufschlussreich.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH verneinte zunächst ein Scheingeschäft. Eine Vereinbarung ist nicht schon deshalb bloß zum Schein abgeschlossen, weil sie neben der Unterhaltsleistung auch einen bestimmten wirtschaftlichen oder pensionsrechtlichen Zweck verfolgt.

Ein Scheingeschäft würde voraussetzen, dass beide Seiten von Anfang an überhaupt keine rechtliche Verpflichtung wollten. Sie müssten lediglich den äußeren Eindruck einer wirksamen Vereinbarung erzeugt haben. Genau das war hier nicht festgestellt worden: Der Mann wollte der Frau tatsächlich Unterhalt leisten und war mit der vereinbarten Aufteilung einverstanden.

Auch die spätere Weiterleitung des Geldes an die Kinder änderte daran nichts. Entscheidend war, was die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vereinbaren wollten. Wohin die Zahlungen später tatsächlich flossen, konnte die ursprüngliche Verpflichtung nicht rückwirkend in eine Scheinvereinbarung verwandeln.

Unterhalt nach Scheidung neu berechnen: Warum eine alte Vereinbarung nicht immer unverändert bleibt

Der OGH stellte gleichzeitig klar, dass eine Unterhaltsvereinbarung nicht unter allen Umständen für alle Zeiten unverändert gelten muss. Haben sich die wesentlichen Lebensverhältnisse erheblich verändert, kann eine Neuberechnung oder sogar ein Ende der Unterhaltspflicht in Betracht kommen.

Bei dieser Prüfung darf nicht nur das Einkommen der zahlenden Person betrachtet werden. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen und familiären Situation beider Seiten. Eine Rolle können insbesondere spielen:

  • das aktuelle Einkommen beider früherer Ehegatten,
  • eine deutlich verbesserte oder verschlechterte Erwerbssituation,
  • neue Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern,
  • die Selbsterhaltungsfähigkeit gemeinsamer Kinder,
  • eigenes Vermögen, eine Erbschaft oder sonstige erhebliche Einkünfte,
  • gesundheitliche Veränderungen und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit,
  • sowie die Umstände, von denen die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind.

Der OGH entschied daher nicht endgültig, dass der Mann keinen Unterhalt mehr leisten musste. Er hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Gericht musste die Veränderungen der Lebensumstände umfassend prüfen und danach beurteilen, ob die Vereinbarung anzupassen oder die Unterhaltspflicht zu beenden war.

Welche gesetzlichen Regeln spielen beim Scheidungsunterhalt eine Rolle?

§ 66 EheG betrifft den nachehelichen Unterhalt nach einer Scheidung aus überwiegendem Verschulden. Der schuldige Ehegatte kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, dem bedürftigen früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten.

§ 68 EheG eröffnet unter besonderen Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeit, wenn keine klare überwiegende Schuldzuweisung besteht und eine Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann.

§ 69a EheG betrifft Vereinbarungen über Unterhaltsfolgen bei einer einvernehmlichen Scheidung. Die Ehegatten können darin festlegen, ob und in welcher Form nach der Scheidung Unterhalt geleistet wird.

§ 231 ABGB regelt den Kindesunterhalt. Eltern müssen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Wird ein Kind selbsterhaltungsfähig, fällt diese Unterhaltspflicht grundsätzlich weg – eine Veränderung, die auch die wirtschaftliche Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils beeinflussen kann.

Eine notarielle Vereinbarung oder ein gerichtlicher Vergleich ist damit keineswegs bedeutungslos. Sie bildet den Ausgangspunkt. Ob sie später geändert werden kann, hängt aber vom Inhalt der Vereinbarung, den damaligen Grundlagen und den aktuellen Veränderungen ab.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Unterhalt sowie zum Thema Scheidung.

Vier Situationen, in denen eine Neuberechnung relevant werden kann

1. Die unterhaltsberechtigte Person verdient inzwischen deutlich mehr

Wer nach der Scheidung nur Teilzeit gearbeitet hat und später eine gut bezahlte Vollzeitstelle annimmt, kann dadurch seine Bedürftigkeit wesentlich verringern. Das bedeutet nicht automatisch, dass der Unterhalt sofort wegfällt. Die neue Einkommenssituation muss aber in die Berechnung einfließen.

2. Der Unterhaltspflichtige hat weitere Kinder

Neue Sorgepflichten können die Leistungsfähigkeit des zahlenden Ehegatten erheblich verändern. Die Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern werden nicht einfach ignoriert. Sie müssen gemeinsam mit den bestehenden Verpflichtungen beurteilt werden.

3. Ein gemeinsames Kind ist selbsterhaltungsfähig

Endet der Kindesunterhalt für ein älteres Kind, kann sich die finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen reduzieren. Das führt nicht automatisch zu einer höheren Zahlung an die frühere Ehefrau. Es verändert aber die gesamte Berechnungsgrundlage.

4. Vermögen oder eine Erbschaft verändert die Lebenssituation

Eine Erbschaft, der Verkauf einer Immobilie oder anderes erhebliches Vermögen kann für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevant sein. Nicht jede Vermögensveränderung wirkt sich gleich aus. Entscheidend sind Höhe, Verfügbarkeit und die konkrete Verwendung des Vermögens.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und den Unterhalt nach Scheidung neu berechnen möchten, sollten Sie die alte Vereinbarung nicht isoliert betrachten. Wichtig ist der Vergleich zwischen den damaligen Verhältnissen und der heutigen Lebensrealität.

Was vor einer Änderung der Zahlungen geprüft werden sollte

  • Besorgen Sie den vollständigen Notariatsakt, gerichtlichen Vergleich oder Scheidungsvergleich.
  • Prüfen Sie genau, wem die Zahlungen laut Vereinbarung zugerechnet werden: der früheren Ehefrau, den Kindern oder beiden.
  • Sammeln Sie aktuelle Einkommensnachweise, Steuerunterlagen und Belege über Vermögen.
  • Dokumentieren Sie neue Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern.
  • Halten Sie fest, wann ein gemeinsames Kind selbsterhaltungsfähig geworden ist.
  • Vergleichen Sie die wirtschaftlichen Grundlagen bei Vertragsabschluss mit der heutigen Situation.
  • Stellen Sie Zahlungen nicht eigenmächtig ein und reduzieren Sie sie nicht ohne rechtliche Prüfung.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Zahlung sowohl der früheren Ehefrau als auch den Kindern zugeordnet wurde. Eine unklare Bezeichnung kann später zu Streit darüber führen, welcher Teil des Betrags noch geschuldet ist.

Häufige Fragen zu alten Unterhaltsvereinbarungen

Kann eine Unterhaltsvereinbarung nach 30 Jahren noch geändert werden?

Ja, eine Änderung kann möglich sein, wenn sich die wesentlichen Lebensumstände erheblich verändert haben. Dazu zählen etwa ein deutlich höheres Einkommen, neue Sorgepflichten, Vermögen oder der Wegfall von Kindesunterhalt. Ob eine Anpassung tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt vom Inhalt der Vereinbarung und der gesamten Entwicklung ab.

Darf ich den Unterhalt einfach einstellen, wenn meine Ex-Frau jetzt Vollzeit arbeitet?

Nein, eine eigenmächtige Einstellung ist riskant. Eine Vollzeittätigkeit kann zwar die Bedürftigkeit der früheren Ehefrau beeinflussen, beendet die Zahlungspflicht aber nicht automatisch. Solange keine neue Vereinbarung oder gerichtliche Klärung vorliegt, können Rückstände entstehen.

Ist eine Unterhaltsvereinbarung unwirksam, wenn sie auch Pensionsvorteile sichern sollte?

Allein ein pensionsrechtlicher Zweck macht die Vereinbarung nicht unwirksam. Nach der Entscheidung OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 123/98i kommt es darauf an, ob die Parteien tatsächlich eine rechtliche Verpflichtung begründen wollten. Wenn der Unterhalt wirklich geschuldet und geleistet werden sollte, liegt nicht allein wegen des zusätzlichen Zwecks ein Scheingeschäft vor.

Was passiert, wenn ein Kind aus der alten Vereinbarung inzwischen selbstständig ist?

Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann zum Ende des Kindesunterhalts führen. Dadurch verändert sich die finanzielle Gesamtsituation des zahlenden Elternteils. Ob sich auch der Unterhalt für die frühere Ehefrau ändert, muss gesondert geprüft werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der Prüfung alter Unterhaltsvereinbarungen, der Vorbereitung einer Neuberechnung und der rechtlichen Klärung von Unterhaltsansprüchen nach einer Scheidung.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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