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Unterhalt nach Scheidung für Hausfrau: Arbeitspflicht?

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Unterhalt nach Scheidung für Hausfrau: Arbeitspflicht?

Unterhalt nach Scheidung für Hausfrau: Nach zwei Jahrzehnten für Haushalt, Kinder und Landwirtschaft kann die Frage nach dem eigenen Einkommen hart treffen: Muss eine geschiedene Ehefrau wieder arbeiten, obwohl die Rollenverteilung in der Ehe gemeinsam vereinbart war?

Die Antwort hängt nicht allein davon ab, wie lange jemand Hausfrau oder Hausmann war. Auch ein überwiegendes Verschulden des früheren Ehepartners an der Scheidung führt nicht automatisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch ohne eigene Erwerbsbemühungen. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2002, die für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts weiterhin wichtige Orientierung bietet.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Nach 20 Jahren Familienarbeit fehlte plötzlich das eigene Einkommen

Die Ehefrau hatte seit der Geburt ihres ersten Sohnes rund 20 Jahre lang keine außerhäusliche Arbeit mehr ausgeübt. Sie führte den Haushalt, betreute ihre beiden Söhne und half zusätzlich im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Mannes mit.

Die Ehe wurde überwiegend aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Für die Frau bedeutete das eine schwierige finanzielle Situation: Sie verfügte über kein ausreichendes eigenes Einkommen und verlangte deshalb Unterhalt von ihrem früheren Ehemann.

Die beiden Söhne waren damals 16 und 17 Jahre alt. Beide absolvierten eine Lehre und waren tagsüber grundsätzlich außer Haus. Die Mutter brachte sie jedoch täglich zur Arbeit und holte sie wieder ab. Für sie war die Betreuung der Kinder damit noch nicht vollständig beendet.

Der Mann bezog eine Pension, eine Versehrtenrente und erzielte Einkünfte aus der Landwirtschaft. Gleichzeitig hatte er eigene Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern. Die ersten Gerichte sprachen der Frau vorläufig Unterhalt zu. Sie stellten vor allem auf die jahrzehntelange Tätigkeit als Hausfrau und Mutter ab.

Der OGH verlangte jedoch eine genauere Prüfung. Entscheidend war nicht nur, dass die Frau lange Zeit nicht gearbeitet hatte. Es musste auch festgestellt werden, ob ihr eine Erwerbstätigkeit – zumindest in Teilzeit – zumutbar war und welche konkreten Schritte sie bei der Arbeitssuche gesetzt hatte.

Unterhalt nach Scheidung für Hausfrau – Rechtsanwalt Wien erklärt § 66 EheG

§ 66 EheG regelt einen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau oder des geschiedenen Ehemanns, wenn der andere Ehegatte die Scheidung überwiegend verschuldet hat und der eigene angemessene Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist.

Dieser Anspruch funktioniert aber nicht wie eine automatische lebenslange Absicherung. Nachehelicher Unterhalt ist grundsätzlich subsidiär. Zuerst wird geprüft, welche eigenen Einkünfte vorhanden sind und ob die unterhaltsberechtigte Person durch eine zumutbare Arbeit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann.

Erst wenn eigene Einkünfte fehlen oder nicht ausreichen und eine Erwerbstätigkeit nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, kommt die finanzielle Unterstützung durch den Ex-Ehepartner stärker zum Tragen. Zusätzlich müssen dessen Leistungsfähigkeit und weitere Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.

Das Verschuldensprinzip bleibt damit wichtig, ist aber nicht der einzige Prüfstein. Selbst wenn die Scheidung überwiegend auf das Verhalten des anderen Ehepartners zurückgeht, kann eine zumutbare Erwerbsobliegenheit bestehen.

Die Hausfrauenehe endet mit der Scheidung nicht ohne Folgen – aber auch nicht ohne Prüfung

Während der Ehe können Ehepartner gemeinsam entscheiden, dass eine Person den Haushalt führt, die Kinder betreut und den anderen im Beruf oder Betrieb unterstützt. Diese Aufgabenverteilung kann die eheliche Lebensgestaltung prägen.

Nach der Scheidung besteht diese gemeinsame Lebensplanung jedoch nicht automatisch unverändert weiter. Der OGH unterschied deshalb deutlich zwischen der Rollenverteilung während der Ehe und der Frage, wie der Lebensunterhalt danach gesichert werden kann.

Eine frühere Vereinbarung, dass die Ehefrau nicht berufstätig sein soll, befreit sie daher nicht für alle Zukunft von der Pflicht, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Umgekehrt darf nicht schematisch behauptet werden, jede langjährige Hausfrau müsse sofort eine Vollzeitstelle annehmen.

Alter, Gesundheit, bisherige Berufserfahrung, regionale Arbeitsmöglichkeiten, Kinderbetreuung und die tatsächliche Situation am Arbeitsmarkt sind einzubeziehen. Gerade nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben kann eine Teilzeitbeschäftigung der realistische Ausgangspunkt sein.

Warum der OGH die Arbeitssuche genauer sehen wollte

Die Frau hatte nach den Feststellungen nicht ausreichend konkret dargelegt, wie intensiv sie sich um eine Arbeitsstelle bemüht hatte. Die bloße Aussage, keine Arbeit gefunden zu haben, reichte nicht aus.

Erforderlich wäre eine nachvollziehbare Darstellung gewesen: Welche Bewerbungen wurden verschickt? Bei welchen Arbeitgebern wurden Gespräche geführt? Welche Stellen vermittelte das Arbeitsmarktservice? Welche Absagen gab es? Und aus welchen Gründen scheiterten die Bewerbungen?

Auch die Betreuung der Söhne führte nicht automatisch dazu, dass jede Erwerbstätigkeit unzumutbar war. Da die Burschen tagsüber eine Lehre besuchten, musste geprüft werden, ob die Mutter zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen konnte.

Eine mögliche Arbeitsstelle in jener Stadt, in die sie ihre Söhne täglich brachte, spielte dabei eine besondere Rolle. Der Arbeitsweg und die ohnehin erforderlichen Fahrten konnten bei der Zumutbarkeitsprüfung von Bedeutung sein.

Der OGH hob die Entscheidungen der unteren Instanzen daher auf. Die Frage des Unterhalts war nicht abschließend beantwortet. Die Gerichte mussten zunächst genauer klären, welche Beschäftigung der Frau tatsächlich offenstand und wie ernsthaft sie sich um eine solche bemüht hatte.

Diese Situationen können nach der Scheidung entscheidend werden

  • Die Kinder sind schon älter: Eine Betreuungspflicht kann weiterhin bestehen, verliert aber möglicherweise an Gewicht, wenn die Kinder tagsüber in Schule, Lehre oder Beruf sind.
  • Der Wiedereinstieg nach langer Pause: Fehlende Berufspraxis kann die Arbeitssuche erschweren. Sie ersetzt aber nicht automatisch den Nachweis konkreter Bewerbungsbemühungen.
  • Nur Teilzeit ist realistisch: Eine Beschäftigung muss nicht zwingend Vollzeit möglich sein. Entscheidend ist, welches Einkommen unter den persönlichen Umständen erzielt werden kann.
  • Der unterhaltspflichtige Ex-Partner hat weitere Pflichten: Unterhalt für gemeinsame oder weitere Kinder, Pensionseinkünfte und sonstige finanzielle Belastungen können die Höhe des Unterhalts beeinflussen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie weder von einem automatischen Unterhaltsanspruch noch von einer automatischen vollständigen Erwerbspflicht ausgehen. Die Einzelheiten entscheiden: Alter und Ausbildung der Kinder, Betreuungsmöglichkeiten, gesundheitliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeitsweg und die bisherige Erwerbsbiografie.

Was Unterhaltsberechtigte jetzt dokumentieren sollten

  • Führen Sie eine Liste sämtlicher Bewerbungen mit Datum, Arbeitgeber, Tätigkeit und Arbeitszeit.
  • Bewahren Sie Absagen, E-Mails, Gesprächsnotizen und Vermittlungsvorschläge des AMS auf.
  • Halten Sie fest, welche Teilzeit- oder Vollzeitstellen tatsächlich erreichbar wären.
  • Dokumentieren Sie Betreuungszeiten, Schul- und Lehrzeiten der Kinder sowie notwendige Bring- und Abholdienste.
  • Lassen Sie gesundheitliche Einschränkungen ärztlich nachvollziehbar dokumentieren.
  • Beschreiben Sie konkret, warum bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitszeiten nicht möglich sind.

Wer Unterhalt verlangt, sollte nicht erst im Gerichtsverfahren mit der Sammlung dieser Informationen beginnen. Eine lückenhafte Darstellung kann dazu führen, dass eine mögliche Erwerbsfähigkeit angenommen wird, obwohl die Arbeitssuche in Wahrheit schwierig war.

Auch Unterhaltspflichtige sollten nicht vorschnell handeln

Wer der Ansicht ist, der frühere Ehepartner könne wieder arbeiten, darf bestehende Unterhaltszahlungen nicht eigenmächtig einstellen oder reduzieren. Ein Unterhaltstitel oder eine gerichtliche Entscheidung bleibt grundsätzlich verbindlich, bis eine wirksame Änderung erfolgt.

Die Frage lautet nicht bloß, ob irgendeine Arbeit theoretisch denkbar ist. Es muss geprüft werden, welches Einkommen tatsächlich erzielbar und unter den persönlichen Umständen zumutbar ist. Dabei sind auch das Alter, die Berufsausbildung, die bisherige Tätigkeit und die reale Situation am Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen, der Bewertung der Erwerbsobliegenheit und der Vorbereitung einer nachvollziehbaren Dokumentation.

Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt nach einer Hausfrauenehe

Muss ich nach der Scheidung arbeiten, wenn ich 20 Jahre Hausfrau war?

Nicht automatisch, aber eine zumutbare Erwerbstätigkeit kann verlangt werden. Maßgeblich sind unter anderem Alter, Gesundheit, Berufserfahrung, Kinderbetreuung und die konkreten Arbeitsmöglichkeiten. Nach einer langen Familienphase kann auch eine Teilzeitbeschäftigung zu prüfen sein.

Bekomme ich Unterhalt, wenn mein Ex-Mann die Scheidung verschuldet hat?

Ein überwiegendes Verschulden kann die Grundlage für einen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG bilden. Der Anspruch hängt aber zusätzlich davon ab, ob Sie Ihren angemessenen Lebensunterhalt selbst decken können. Eigene Einkünfte und eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit werden berücksichtigt.

Reicht es, wenn ich sage, dass ich keine Arbeit gefunden habe?

In der Regel ist eine konkrete Darstellung erforderlich. Bewerbungen, Absagen, AMS-Kontakte und Gründe für gescheiterte Vermittlungen sollten dokumentiert werden. Je besser die Arbeitssuche nachvollziehbar ist, desto fundierter kann beurteilt werden, ob tatsächlich keine passende Beschäftigung gefunden werden konnte.

Kann mein Ex-Partner den Unterhalt einfach einstellen?

Nein, eine eigenmächtige Einstellung oder Kürzung kann rechtliche Folgen haben. Entscheidend ist, ob ein Unterhaltstitel oder eine gerichtliche Regelung besteht. Eine Änderung sollte vorab rechtlich geprüft und gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg beantragt werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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