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Unterhalt nach Scheidung einklagen: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Unterhalt nach Scheidung einklagen: OGH erklärt

FUNDSTELLE: OGH vom 11.02.1997, 5 Ob 22/97i

Scheidungsunterhalt nach der Scheidung: Kann eine vergessene Forderung noch eingeklagt werden?

Die Scheidung ist rechtskräftig, die gemeinsame Wohnung aufgelöst – und erst danach wird klar, dass kein Geld für den eigenen Lebensunterhalt bleibt. Ist dann wirklich jede finanzielle Forderung verloren? Wer Unterhalt nach Scheidung einklagen möchte, sollte die Rechtslage genau prüfen.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1997 zeigt, dass diese Frage nicht pauschal beantwortet werden kann. Im Verfahren ging es um ein türkisches Ehepaar, das zuletzt in Österreich lebte und nach türkischem Recht geschieden wurde. Die Ehefrau hatte im Scheidungsverfahren keinen nachehelichen Unterhalt verlangt. Nach der Scheidung forderte sie dennoch finanzielle Unterstützung, Ersatz für bereits ausgebliebene Zahlungen und zusätzlich Schadenersatz.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Die Ehefrau hatte nach der Scheidung zunächst keine finanzielle Absicherung

Die Ehefrau stand nach dem Ende der Ehe nach ihrer Darstellung ohne ausreichendes eigenes Einkommen und ohne nennenswertes Vermögen da. Während der Ehe war die finanzielle Lebensführung offenbar wesentlich durch den Ehemann mitgetragen worden. Eine Regelung über Unterhalt oder einen finanziellen Ausgleich war im Scheidungsverfahren jedoch nicht getroffen worden.

Erst nach der Scheidung brachte die Frau ihre Forderungen gerichtlich vor. Sie verlangte Geld für die Vergangenheit, laufende Zahlungen für die Zukunft und einen zusätzlichen Ausgleich für die Nachteile, die sie durch das Ende der Ehe erlitten hatte.

Der geschiedene Ehemann wandte ein, die Frau hätte ihre Ansprüche spätestens im Scheidungsverfahren geltend machen müssen. Das Erstgericht folgte zunächst dieser Argumentation und wies die Klage zurück. Das Berufungsgericht beurteilte die Sache anders. Schließlich musste der OGH klären, ob eine spätere Klage allein deshalb ausgeschlossen ist, weil im Scheidungsverfahren kein Unterhalt beantragt wurde.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat

Der OGH hielt in seiner Entscheidung OGH vom 11.02.1997, 5 Ob 22/97i fest, dass Ansprüche auf finanziellen Ausgleich und Bedürftigkeitsunterhalt nach dem damals anzuwendenden türkischen Recht grundsätzlich auch nach der rechtskräftigen Scheidung eingeklagt werden konnten.

Das bedeutet aber nicht, dass die Ehefrau automatisch Unterhalt oder Schadenersatz zugesprochen bekam. Der OGH öffnete lediglich den Zugang zur inhaltlichen Prüfung. Die Gerichte mussten weiterhin klären, ob die Frau tatsächlich bedürftig war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen und welche Höhe allenfalls gerechtfertigt war.

Der entscheidende Punkt war somit nicht die Auszahlung, sondern die Zulässigkeit der späteren Klage. Die Forderungen durften nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil sie im Scheidungsverfahren noch nicht geltend gemacht worden waren.

Unterhalt nach Scheidung einklagen: Warum türkisches Recht den Ausgang des Verfahrens bestimmte

Das Ehepaar lebte zwar in Österreich. Die Scheidung erfolgte jedoch nach türkischem Recht. Für die Beurteilung der nachehelichen Ansprüche war deshalb nicht automatisch österreichisches Familienrecht maßgeblich.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss zunächst festgestellt werden, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Entscheidend können neben der Staatsangehörigkeit insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt, der gemeinsame Lebensmittelpunkt und die konkrete Gestaltung des Verfahrens sein. Die türkische Staatsangehörigkeit allein beantwortet diese Frage nicht in jedem Fall.

Wird ausländisches Recht angewendet, müssen österreichische Gerichte dieses Recht grundsätzlich so beurteilen, wie es im Herkunftsstaat verstanden und von dessen Gerichten praktiziert wird. Im Verfahren aus dem Jahr 1997 war die türkische Rechtslage nicht vollständig einheitlich. Der OGH orientierte sich daher an den allgemeinen Grundgedanken und an der damaligen türkischen Rechtsprechung.

Eine frühere Entscheidung des türkischen Höchstgerichts hatte bereits zugelassen, dass bestimmte Ansprüche auf Ersatz persönlicher Nachteile auch außerhalb des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden konnten. Nach Ansicht des OGH ließ sich diese Überlegung auch auf finanzielle Nachteile und Bedürftigkeitsunterhalt übertragen.

Was bei einer Scheidung nach österreichischem Recht anders sein kann

Die Entscheidung aus dem Jahr 1997 ist kein allgemeiner Freibrief für nachträgliche Unterhaltsforderungen in Österreich. Bei einer österreichischen Scheidung kommt es auf die konkrete Anspruchsgrundlage, die Art der Scheidung, getroffene Vereinbarungen und mögliche Fristen an.

§ 66 EheG betrifft unter bestimmten Voraussetzungen den Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber dem allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten. Der Anspruch hängt unter anderem von Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und dem Verschulden an der Scheidung ab.

§ 68 EheG regelt eine eingeschränkte Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen. Sie kann eine Rolle spielen, wenn kein voller Unterhaltsanspruch nach den allgemeinen Regeln besteht, die wirtschaftliche Situation des bedürftigen Ehegatten aber dennoch besondere Rücksicht verlangt.

§ 94 ABGB beschreibt den Unterhalt während aufrechter Ehe. Diese Bestimmung ist vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden: Mit der Scheidung endet die eheliche Lebensgemeinschaft, danach gelten eigene Regeln des Ehegesetzes und gegebenenfalls Vereinbarungen der früheren Ehegatten.

Auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann entscheidend sein. Darin können Unterhalt, Vermögensaufteilung und weitere finanzielle Fragen geregelt werden. Wer darin umfassend auf Ansprüche verzichtet, kann später daran gebunden sein. Ob ein solcher Verzicht wirksam ist, hängt vom Inhalt, den Umständen des Abschlusses und der konkreten Rechtsordnung ab.

Vier Situationen, in denen die Frage besonders wichtig wird

  • Die Scheidung ist bereits abgeschlossen: Im Urteil oder in einer Vereinbarung findet sich keine Regelung zum nachehelichen Unterhalt. Dann sollte geprüft werden, ob noch ein Anspruch bestehen kann oder ob Fristen entgegenstehen.
  • Ein Ehegatte hat im Ausland gearbeitet oder Vermögen aufgebaut: Bei internationalen Ehen kann die Frage nach dem anwendbaren Recht kompliziert sein. Österreichisches Recht ist nicht automatisch maßgeblich.
  • Nach der Scheidung fällt eine finanzielle Unterstützung weg: Wer während der Ehe kaum eigenes Einkommen erzielen konnte, kann nach dem Ende der Ehe in eine wirtschaftliche Notlage geraten.
  • Eine Vereinbarung wurde unter Zeitdruck unterschrieben: Ein umfassender Verzicht auf Unterhalt oder Vermögensansprüche sollte vor einer rechtlichen Prüfung nicht angenommen werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und Unterhalt nach Scheidung einklagen möchten, sollten Sie weder automatisch von einem Anspruch ausgehen noch vorschnell annehmen, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist. Entscheidend sind die Details des Scheidungsverfahrens, der Inhalt ausländischer Entscheidungen und die bisherige finanzielle Situation.

Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt zusammentragen

  • Scheidungsurteil und allfällige gerichtliche Vergleiche
  • Vereinbarungen über Unterhalt, Vermögensaufteilung oder sonstige Ausgleichszahlungen
  • Nachweise über Einkommen, Pension, Sozialleistungen und laufende Ausgaben
  • Unterlagen zu Immobilien, Bankguthaben, Krediten und gemeinsamem Vermögen
  • Nachweise über bisher geleistete oder ausgebliebene Unterhaltszahlungen
  • Dokumente zur Staatsangehörigkeit und zum gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe
  • Schriftverkehr mit dem früheren Ehegatten über finanzielle Unterstützung

Besonders wichtig ist die zeitliche Abfolge: Wann wurde die Ehe beendet? Wann entstand die finanzielle Notlage? Wann wurde erstmals Unterhalt verlangt? Und gab es zwischenzeitlich Zahlungen oder eine schriftliche Einigung?

Was Sie aus der alten OGH-Entscheidung mitnehmen können

Die Ehefrau aus dem Verfahren musste zunächst darum kämpfen, überhaupt gehört zu werden. Der OGH entschied nicht, dass sie den geforderten Betrag sicher erhält. Er stellte aber klar, dass ein späteres gerichtliches Vorgehen nicht ohne weitere Prüfung abgeschnitten werden darf.

Gerade bei ausländischem Recht kann der Wortlaut eines österreichischen Gesetzes nicht allein ausschlaggebend sein. Maßgeblich ist, wie die betreffende Rechtsordnung die Ansprüche tatsächlich behandelt. Das kann eine aufwendige Prüfung von ausländischen Gesetzen, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur erfordern.

Unterhalt nach Scheidung einklagen mit Rechtsanwalt Wien

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei grenzüberschreitenden familienrechtlichen Fragen insbesondere, welches Recht anwendbar ist, ob eine Vereinbarung Ansprüche ausschließt und welche Fristen beachtet werden müssen.

Häufige Fragen zum Unterhalt nach der Scheidung

Kann ich nach der Scheidung noch Unterhalt verlangen?

Das hängt von der Art des Anspruchs, dem anwendbaren Recht und dem Ablauf des Scheidungsverfahrens ab. Die Entscheidung OGH vom 11.02.1997, 5 Ob 22/97i zeigt, dass eine spätere Klage nach ausländischem Recht nicht automatisch ausgeschlossen sein muss. Für österreichische Scheidungen gelten jedoch eigene Voraussetzungen und mögliche Fristen.

Bekomme ich automatisch Geld, wenn ich im Scheidungsverfahren keinen Unterhalt beantragt habe?

Nein. Auch wenn eine spätere Klage zulässig ist, müssen Bedürftigkeit, Anspruchsgrundlage und die Leistungsfähigkeit des früheren Ehegatten geprüft werden. Der OGH hat im genannten Verfahren nur entschieden, dass die Forderung nicht allein wegen des späteren Zeitpunkts zurückgewiesen werden durfte.

Gilt das Urteil auch für österreichische Ehepaare?

Nein, nicht unmittelbar. Die Entscheidung betraf türkisches Recht und stammt aus dem Jahr 1997. Sie kann als Hinweis dienen, dass der Zeitpunkt der Geltendmachung rechtlich geprüft werden muss; sie ersetzt aber keine Prüfung nach österreichischem Ehe- und Verfahrensrecht.

Welche Fristen gelten für nachträgliche Unterhaltsforderungen?

Eine einheitliche Frist gibt es nicht für alle Ansprüche. Es kommt darauf an, ob laufender Unterhalt, rückständige Zahlungen, Schadenersatz oder ein vermögensrechtlicher Ausgleich verlangt wird. Wer zuwartet, riskiert Verjährung oder den Ablauf besonderer Ausschlussfristen und sollte die Ansprüche daher möglichst früh prüfen lassen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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