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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Zahnspange

Startseite  •  Aktuelles  •  11.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Zahnspange

Zahnspange bezahlt – und der andere Elternteil ersetzt nichts? Was beim Sonderbedarf für Kinder wirklich zählt

Unterhalt nach Scheidung berechnen — ein kurzer Hinweis, worauf getrennt lebende Eltern bei medizinischen Zusatzkosten achten sollten.

Eine Zahnspange kostet schnell mehr als ein gewöhnlicher Monat Unterhalt – und genau dort beginnt oft der Streit. Viele Eltern gehen davon aus, dass medizinische Zusatzkosten für ein Kind automatisch zur Hälfte oder jedenfalls zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu ersetzen sind. So einfach ist es aber nicht. Gerade bei größeren Besuchszeiten und bereits laufenden Unterhaltszahlungen schaut das Gericht sehr genau hin.

Die Geschichte hinter dem Streit: laufender Unterhalt da, Zahnarztrechnungen trotzdem offen

Eine Mutter bezahlte die Rechnungen für die kieferorthopädische Behandlung ihres zwölfjährigen Sohnes an die Sozialversicherung weiter und wollte vom Vater Ersatz. Der Sohn brauchte die Behandlung, die Kosten waren also nicht bloß kosmetischer Natur. Gleichzeitig war die Unterhaltssituation alles andere als geradlinig: Das Einkommen des Vaters schwankte, und er betreute das Kind in erheblichem Ausmaß selbst – rund 128 Tage im Jahr.

Genau dieser Punkt ist in der Praxis wichtig. Wer sein Kind oft bei sich hat, leistet nicht nur Geldunterhalt, sondern auch Naturalunterhalt: Essen, Wohnen, Freizeit, laufende Versorgung. Das wirkt sich auf die Höhe des Geldunterhalts aus. Deshalb wurde der vom Vater zu zahlende Unterhalt mehrfach angepasst.

Das Erstgericht meinte noch, der Vater müsse die Kosten der Zahnspange zusätzlich ersetzen. Das Berufungsgericht sah das anders und hielt fest, dass diese Ausgaben aus dem bereits laufenden Unterhalt gedeckt werden könnten. Die Sache landete schließlich beim Obersten Gerichtshof.

Nicht jede größere Ausgabe ist automatisch „extra“

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat der OGH klargestellt, worauf es bei solchen Forderungen ankommt: OGH vom 24.11.2015, 1 Ob 207/15w. Der Kern der Entscheidung ist für viele Eltern überraschend: Auch eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung führt nicht automatisch dazu, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zahlen muss.

Das Gericht unterscheidet zwischen dem gewöhnlichen laufenden Bedarf eines Kindes und dem sogenannten Sonderbedarf. Laufender Bedarf sind jene Kosten, die typischerweise Monat für Monat anfallen. Sonderbedarf sind außergewöhnliche, nicht regelmäßig anfallende oder besonders dringliche Kosten, etwa bestimmte medizinische Behandlungen.

Aber: Selbst wenn etwas als Sonderbedarf einzuordnen ist, heißt das noch nicht, dass es zusätzlich zu ersetzen ist. Zuerst wird geprüft, ob diese Kosten nicht ohnehin aus dem bereits zugesprochenen Unterhalt bestritten werden können.

Regelbedarf, Überhang, Naturalunterhalt: Die drei Begriffe, die den Unterschied machen

Wer Unterhaltsentscheidungen verstehen will, muss drei Begriffe auseinanderhalten.

§ 231 ABGB regelt den Unterhalt für Kinder. Vereinfacht gesagt müssen Eltern entsprechend ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen.

Der Regelbedarf ist kein Gesetzesbegriff aus einem einzelnen Paragraphen, sondern ein von der Rechtsprechung verwendeter Richtwert. Er zeigt, was Kinder einer bestimmten Altersgruppe durchschnittlich monatlich brauchen.

Der Überhang ist die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten laufenden Unterhalt und diesem Regelbedarf. Liegt der laufende Unterhalt darüber, kann dieser Mehrbetrag bei der Frage eine Rolle spielen, ob außergewöhnliche Kosten schon mitabgedeckt sind.

Naturalunterhalt bedeutet tatsächliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen. Wenn ein Elternteil das Kind in erheblichem Ausmaß bei sich betreut, kann das den Geldunterhalt reduzieren. Genau das war hier wegen der umfangreichen Besuchszeiten des Vaters ein zentraler Punkt.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach Scheidung berechnen

Bei der gerichtlichen Prüfung wird stets geprüft, wie sich der Sonderbedarf auf die Frage „Unterhalt nach Scheidung berechnen“ auswirkt.

Warum der OGH hier keine Zusatz-Zahlung zusprach

Der OGH folgte der Linie des Berufungsgerichts. Entscheidend war nicht bloß, dass eine Zahnspange bezahlt werden musste, sondern wie diese Kosten rechnerisch in die Unterhaltssituation einzuordnen sind.

Das Gericht legt solche Ausgaben nicht zwingend als einmaligen großen Brocken zugrunde. Stattdessen werden die Kosten auf jenen Zeitraum umgelegt, in dem sie wirtschaftlich ins Gewicht fallen – bei einem Jahreshonorar also etwa auf zwölf Monate. Danach wird geprüft, ob diese monatlich umgerechnete Belastung durch den vorhandenen Überhang über dem Regelbedarf gedeckt ist.

Genau das war hier der springende Punkt. Trotz der Kürzung des Geldunterhalts wegen der ausgedehnten Betreuungszeiten des Vaters blieb nach Ansicht des Gerichts ein ausreichender Überhang zum Regelbedarf bestehen. Weil außerdem nicht dargelegt wurde, dass dieser Überhang bereits durch andere anerkannte Sonderbedarfe aufgebraucht wäre, musste der Vater die kieferorthopädischen Kosten nicht zusätzlich ersetzen.

Das Kind blieb mit seiner Rechtsverfolgung beim OGH daher erfolglos.

Was diese Entscheidung für den Alltag getrennt lebender Eltern bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem eines wichtig: Eine Rechnung allein reicht oft nicht. Das Gericht will wissen, wie hoch der laufende Unterhalt ist, wie alt das Kind ist, welcher Regelbedarf maßgeblich wäre und ob es einen Überhang gibt.

  • Bei Zahnspangen, Therapien oder medizinischen Zusatzkosten wird geprüft, ob diese Ausgaben wirklich zusätzlich ersetzt werden müssen oder schon aus dem laufenden Unterhalt finanzierbar sind.
  • Bei großen Besuchszeiten oder Doppelresidenz-nahen Modellen spielt der Naturalunterhalt des anderen Elternteils stark hinein.
  • Bei schwankendem Einkommen wird die Unterhaltshöhe oft mehrfach angepasst. Das kann die Beurteilung von Sonderbedarf komplizierter machen.
  • Bei mehreren außergewöhnlichen Ausgaben gleichzeitig muss konkret gezeigt werden, dass ein allfälliger Überhang bereits verbraucht ist.

Mehr Informationen zu Unterhalt und zur Frage, wie Sie Scheidung und Unterhalt praktisch handhaben, finden Sie in unseren Beiträgen.

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht die medizinische Notwendigkeit allein entscheidet, sondern die saubere unterhaltsrechtliche Aufbereitung.

Was Betroffene jetzt konkret vorbereiten sollten

  • Rechnungen und Zahlungsbelege vollständig sammeln.
  • Die Dauer der Behandlung dokumentieren, damit die Kosten auf Monate umgelegt werden können.
  • Den aktuell geschuldeten Unterhalt und frühere Änderungen nachvollziehbar zusammenstellen.
  • Die Besuchs- und Betreuungszeiten genau festhalten.
  • Berechnen lassen, ob ein Überhang über dem Regelbedarf besteht.
  • Nicht bloß allgemein behaupten, die Kosten seien „nicht leistbar“, sondern konkret darlegen, welche weiteren Ausgaben den Überhang bereits aufzehren.

FAQ: So fragen Betroffene tatsächlich nach Sonderbedarf

Muss der Vater die Zahnspange immer extra zahlen?

Nein. Auch medizinisch notwendige Kosten sind nicht automatisch zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu ersetzen. Das Gericht prüft zuerst, ob diese Ausgaben nicht bereits aus dem bezahlten Unterhalt gedeckt werden können. Maßgeblich sind dabei Regelbedarf, Überhang und allfällige weitere Sonderkosten.

Was ist der Unterschied zwischen Unterhalt und Sonderbedarf beim Kind?

Der laufende Unterhalt deckt den gewöhnlichen Bedarf des Kindes ab. Sonderbedarf betrifft außergewöhnliche oder unregelmäßige Kosten, etwa bestimmte Behandlungen oder besondere Ausgaben. Aber auch echter Sonderbedarf führt nur dann zu einer zusätzlichen Zahlungspflicht, wenn er nicht aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden kann.

Weniger Geldunterhalt wegen viel Betreuung – darf dann trotzdem noch Sonderbedarf verlangt werden?

Ja, grundsätzlich schon. Viel Betreuung kann den Geldunterhalt senken, weil der betreuende Elternteil Naturalunterhalt leistet. Trotzdem kann ein Anspruch auf Sonderbedarf bestehen, wenn die außergewöhnlichen Kosten nach der rechtlichen Prüfung nicht aus dem verbleibenden Unterhalt gedeckt sind. Entscheidend ist die konkrete Berechnung.

Wie beweise ich vor Gericht, dass die Zusatzkosten nicht aus dem Unterhalt bezahlt werden können?

Mit pauschalen Aussagen wird es meist schwierig. Sinnvoll sind Rechnungen, Zahlungsnachweise, Angaben zur Dauer der Behandlung und eine Gegenüberstellung von laufendem Unterhalt, Regelbedarf und monatlich umgelegten Sonderkosten. Gerade bei komplexeren Konstellationen mit wechselndem Einkommen oder umfangreichen Besuchszeiten sollte die Berechnung rechtlich sauber vorbereitet werden. Zur Klärung, wie genau Sie den Überhang berechnen und „Unterhalt nach Scheidung berechnen“ anwenden, sollten Sie Belege und eine nachvollziehbare Kalkulation vorlegen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Eltern in Unterhaltsverfahren, wenn laufender Kindesunterhalt, Sonderbedarf und Betreuungsleistungen sauber voneinander abgegrenzt werden müssen.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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