
2.500 Euro eigenes Einkommen – und trotzdem Scheidungsunterhalt? Was eine Wohnung daran ändern kann
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Die Ehefrau verdient selbst rund 2.500 Euro netto im Monat. Trotzdem verlangt sie Unterhalt von ihrem Ehemann, einem deutlich besser verdienenden Kardiologen. Der überraschende Streitpunkt: Nicht nur ihr Einkommen, sondern auch das kostenlose Wohnen in der Ehewohnung beeinflusst die Höhe des Geldunterhalts.
Eine lange Ehe, zwei Einkommen und eine Wohnung im Mittelpunkt
Die Ehe bestand seit 1987. Über viele Jahre kümmerte sich die Ehefrau um den Haushalt und die Kinder. Später nahm sie ihre Tätigkeit als Steuerberaterin wieder auf und erzielte daraus ein eigenes Einkommen.
Der Ehemann arbeitete als angestellter und selbständiger Kardiologe. Sein Einkommen lag deutlich über jenem der Ehefrau. Während des laufenden Unterhaltsverfahrens forderte sie monatlich 1.700 Euro von ihm, obwohl sie selbst etwa 2.500 Euro netto verdiente.
Die gemeinsame Ehewohnung war während der Ehe angeschafft worden. Im Grundbuch war allerdings nur der Ehemann als Eigentümer eingetragen. Er trug außerdem die laufenden Kosten der Wohnung. Die Ehefrau konnte dort weiterhin wohnen, ohne selbst eine Miete bezahlen zu müssen.
Für sie war die Wohnung Teil der gemeinsam aufgebauten Lebensgrundlage. Bei der Unterhaltsberechnung stellte sich jedoch eine andere Frage: Welchen finanziellen Vorteil hat das kostenlose Wohnen – und darf dieser Vorteil vom Geldunterhalt abgezogen werden?
Unterhalt nach Scheidung berechnen – Rechtsanwalt Wien erklärt, was zählt
Beim Ehegattenunterhalt zählt nicht nur, ob die unterhaltsberechtigte Person ihre grundlegenden Ausgaben aus eigener Kraft bezahlen kann. Entscheidend ist auch, welcher Lebensstandard während der Ehe gemeinsam erreicht wurde und wie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner aussehen.
§ 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung, insbesondere wenn ein Ehepartner an der Scheidung überwiegend schuld ist und der andere seinen angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Das eigene Einkommen wird dabei berücksichtigt, führt aber nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Anspruchs.
Während aufrechter Ehe verpflichtet § 94 ABGB Ehepartner grundsätzlich zu gegenseitigem Unterhalt. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von Einkommen, Lebensverhältnissen, Bedarf und den Beiträgen beider Ehepartner zur Haushalts- und Familienführung ab.
Das Verschuldensprinzip kann nach der Scheidung eine wichtige Rolle spielen. Ob und in welcher Höhe Unterhalt zusteht, lässt sich aber nicht allein mit dem Satz beantworten: „Die andere Person arbeitet ohnehin.“ Eine erhebliche Einkommensdifferenz kann weiterhin einen Anspruch begründen.
Wer Unterhalt nach Scheidung berechnen möchte, muss daher Einkommen, Bedarf, Lebensstandard und mögliche Sachleistungen gemeinsam betrachten. Mehr allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite Unterhalt.
Was der OGH zur Ehewohnung und zum eigenen Einkommen sagte
Bereits in seiner Entscheidung OGH vom 25.01.2012, 7 Ob 226/11b bestätigte der Oberste Gerichtshof einen monatlichen Unterhalt von 900 Euro. Gleichzeitig hielt er fest, dass der angemessene Wohnwert der vom Ehemann zur Verfügung gestellten Wohnung zusätzlich berücksichtigt werden kann. Die endgültige Höhe des weiteren Unterhalts blieb deshalb offen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
Die unteren Instanzen hatten der Ehefrau trotz ihres eigenen Einkommens einen Unterhaltsanspruch zuerkannt. Der OGH bestätigte den Grundgedanken, verlangte aber eine genauere Betrachtung der kostenlosen Wohnmöglichkeit.
Die Wohnung durfte nicht einfach mit dem gesamten Marktwert wie Bargeld behandelt werden. Erforderlich war vielmehr eine realistische Berechnung:
- Wie hoch wäre eine angemessene Miete für die Wohnung?
- Welcher Anteil entfällt auf die Ehefrau und allenfalls weitere Bewohner?
- Welche Betriebs- und Erhaltungskosten trägt der Ehemann?
- Wie viel Geld benötigt die Ehefrau zusätzlich für ihren übrigen Lebensbedarf?
Der wirtschaftliche Vorteil des Wohnens kann als Naturalunterhalt angesehen werden. Naturalunterhalt bedeutet, dass Unterhalt nicht nur durch Geld, sondern auch durch Sachleistungen oder die Überlassung einer Wohnung geleistet wird. Die Ehefrau erhält dann zwar weniger Geld, hat aber geringere eigene Wohnkosten.
Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass ihr für Lebensmittel, Kleidung, Gesundheit, Mobilität und andere notwendige Ausgaben zu wenig verbleibt. Der Wohnwert ist deshalb kein pauschaler Abzug, sondern muss in die gesamte Unterhaltsberechnung eingeordnet werden.
Steuerliche Abzüge sind nicht immer unterhaltsrechtliche Abzüge
Der Ehemann war nicht nur angestellt, sondern auch selbständig tätig. Bei Selbständigen kann die Berechnung besonders schwierig werden, weil das steuerliche Einkommen nicht immer die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt.
Für die Unterhaltsbemessung zählt nicht ausschließlich die Zahl auf dem Steuerbescheid. Steuerliche Investitionen oder Begünstigungen können das ausgewiesene Einkommen verringern, obwohl das Geld wirtschaftlich weiterhin vorhanden ist.
Im Verfahren hatte der Ehemann Wertpapiere erworben und dafür einen steuerlichen Gewinnfreibetrag geltend gemacht. Die Beträge waren damit steuerlich berücksichtigt, aber nicht endgültig aus seinem Vermögen verschwunden. Die Wertpapiere blieben ihm erhalten. Deshalb konnten diese Beträge unterhaltsrechtlich wieder hinzugerechnet werden.
Auch die Einkünfte der Ehefrau mussten vollständig berücksichtigt werden. Dazu gehörte ihre selbständige Tätigkeit als Steuerberaterin. Ein vorübergehender Verlust während des Aufbaus dieser Tätigkeit durfte zwar berücksichtigt werden. Ein mehrjähriger Durchschnitt konnte aber sachgerechter sein, wenn einzelne Jahresergebnisse stark schwankten.
Unterhalt und Aufteilung der Ehewohnung sind zwei verschiedene Verfahren
Die Tatsache, dass die Ehefrau möglicherweise eigene Ansprüche an der während der Ehe erworbenen Wohnung hatte, änderte die laufende Unterhaltsberechnung nicht automatisch.
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse richtet sich grundsätzlich nach den Regeln der §§ 81 ff EheG. § 81 EheG beschreibt, welches Vermögen bei der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die endgültige Eigentums- oder Ausgleichsfrage kann dabei anders beurteilt werden als die Frage, welchen Wohnvorteil eine Person während des Unterhaltsverfahrens erhält.
Das bedeutet praktisch: Eine Person kann einerseits einen Anspruch auf Berücksichtigung der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren haben und andererseits muss ihr kostenloses Wohnen vorübergehend als Naturalunterhalt berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie auf der Seite Vermögensaufteilung.
Wann diese Entscheidung im Alltag eine Rolle spielt
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind mehrere Punkte besonders wichtig:
- Sie arbeiten selbst: Ein eigenes Einkommen kann den Unterhalt reduzieren, beseitigt ihn bei einer großen Einkommensdifferenz aber nicht zwingend.
- Ihr Ehepartner ist selbständig: Bilanz, Steuerbescheide, Privatentnahmen, Investitionen und betriebliche Ausgaben müssen wirtschaftlich geprüft werden.
- Sie wohnen in einer Immobilie des anderen Ehepartners: Die ersparte Miete kann als Vorteil angerechnet werden. Entscheidend ist aber nur ein angemessener, nachvollziehbar ermittelter Wohnwert.
- Die Wohnung wurde während der Ehe erworben: Unterhalt und Vermögensaufteilung sollten getrennt, aber aufeinander abgestimmt geprüft werden.
Eine kostenlose Wohnmöglichkeit bedeutet außerdem nicht, dass automatisch kein Geldunterhalt mehr zusteht. Der Wohnwert deckt nur den Wohnbedarf ab. Die übrigen Lebenshaltungskosten bleiben bestehen.
Welche Unterlagen für eine faire Berechnung nötig sind
Eine belastbare Unterhaltsberechnung beginnt mit vollständigen Unterlagen. Dazu gehören insbesondere:
- Gehaltsabrechnungen und Jahreslohnzettel beider Ehepartner,
- Steuerbescheide sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder Bilanzen,
- Nachweise über private Entnahmen und betriebliche Investitionen,
- Unterlagen zu Krediten, Versicherungen und regelmäßigen Zahlungen,
- Grundbuchauszug und Kaufunterlagen der Ehewohnung,
- Nachweise über Betriebskosten, Instandhaltung und sonstige Wohnkosten,
- Informationen zu den in der Wohnung lebenden Personen und zur ortsüblichen Miete.
Vermeiden sollten Betroffene pauschale Forderungen oder vorschnelle Verzichtserklärungen. Ein vorübergehender Verlust aus einer selbständigen Tätigkeit kann anders zu beurteilen sein als ein dauerhaftes niedriges Einkommen. Umgekehrt darf ein steuerlicher Abzug nicht ungeprüft die Unterhaltsbemessungsgrundlage senken.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung von Ehegattenunterhalt, selbständigen Einkünften, Naturalunterhalt und der Verbindung mit einem Aufteilungsverfahren.
Häufige Fragen zum Unterhalt trotz eigenem Einkommen
Bekomme ich nach der Scheidung Unterhalt, obwohl ich selbst verdiene?
Ja, ein eigenes Einkommen schließt Ehegattenunterhalt nicht automatisch aus. Entscheidend sind unter anderem die Einkommensdifferenz, der während der Ehe gelebte Lebensstandard, der konkrete Bedarf und die rechtlichen Voraussetzungen nach der Scheidung. Das eigene Einkommen wird bei der Höhe berücksichtigt.
Kann mein Ehepartner die kostenlose Wohnung vom Unterhalt abziehen?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Wohnung tatsächlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und dadurch eigene Wohnkosten erspart werden. Angerechnet werden darf aber nicht automatisch der gesamte Mietwert. Maßgeblich sind ein angemessener fiktiver Mietwert, die Aufteilung auf die Bewohner und der verbleibende Bedarf.
Werden steuerliche Investitionen eines Selbständigen beim Unterhalt berücksichtigt?
Steuerliche Abzüge sind nicht zwingend auch unterhaltsrechtlich abzugsfähig. Wenn ein Betrag zwar steuerlich den Gewinn vermindert, wirtschaftlich aber im Vermögen des Selbständigen bleibt, kann er für die Unterhaltsberechnung wieder hinzugerechnet werden. Dafür müssen die konkreten Zahlungs- und Vermögensverhältnisse geprüft werden.
Wie lässt sich Unterhalt nach Scheidung berechnen, wenn eine Ehewohnung vorhanden ist?
Bei der Berechnung werden das eigene Einkommen, die Einkommensdifferenz, der angemessene Wohnwert und der konkrete Lebensbedarf gemeinsam geprüft. Die kostenlose Nutzung der Ehewohnung kann als Naturalunterhalt angerechnet werden, beseitigt den Anspruch aber nicht zwingend.
Verliere ich den Anspruch auf Unterhalt, wenn mir die Ehewohnung gehört oder zusteht?
Nicht automatisch. Ein möglicher Anspruch an der Ehewohnung betrifft grundsätzlich die Vermögensaufteilung und ist von der laufenden Unterhaltsberechnung zu trennen. Solange Sie die Wohnung kostenlos nutzen, kann der daraus entstehende Wohnvorteil aber die Höhe des monatlichen Geldunterhalts beeinflussen.
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