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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Wann reicht 547 Euro?

Startseite  •  Aktuelles  •  09.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Wann reicht 547 Euro?

Scheidungsunterhalt trotz neuer Ehe des Ex: Warum der bessere Lebensstandard der neuen Familie nicht automatisch mitzählt

Der Ex-Mann heiratet wieder, die neue Ehefrau verdient gut, das gemeinsame Kind ist da – und plötzlich steht die Frage im Raum: Muss die geschiedene Ehefrau weiter mit 547 Euro auskommen, obwohl es in der „neuen“ Familie finanziell deutlich besser läuft? Unterhalt nach Scheidung berechnen

Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis besonders viele Missverständnisse. Viele Betroffene glauben, dass sich der Unterhalt nach dem Lebensstandard richtet, den der frühere Partner inzwischen mit seiner neuen Familie erreicht hat. So einfach ist es aber nicht. Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 hat der OGH klare Grenzen gezogen und deutlich gemacht, worauf es bei der Bemessung von Scheidungsunterhalt tatsächlich ankommt.

Eine alte Ehe, eine neue Familie – und der Streit um ein paar hundert Euro mehr

Die Ehe der Parteien war bereits geschieden. Der Mann trug das Alleinverschulden an der Scheidung, was für den Ehegattenunterhalt rechtlich entscheidend ist. Die geschiedene Ehefrau erhielt bereits Unterhalt, nämlich 547 Euro monatlich. Sie wollte jedoch mehr: zuletzt 773,48 Euro pro Monat, und zwar rückwirkend.

Der Mann war inzwischen wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe gab es ein Kind, geboren im Jahr 2000. Seine neue Ehefrau befand sich zunächst in Karenz und erzielte später – ab 2003 – ein Einkommen in ähnlicher Höhe wie er selbst. Der Mann bezog Pensionen. Damit lag eine Konstellation vor, die in Unterhaltsverfahren häufig für Streit sorgt: Der Unterhaltspflichtige lebt in einer neuen Familie, in der zusätzliches Einkommen vorhanden ist.

Die geschiedene Ehefrau verwies auf ihre finanzielle Lage und wollte eine Erhöhung erreichen. Das Erstgericht sprach ab 1.1.2003 monatlich 650 Euro zu. Das Berufungsgericht bestätigte das im Wesentlichen. Beide Seiten waren unzufrieden und zogen weiter.

Die eigentliche Streitfrage: Darf die geschiedene Ehefrau am Wohlstand der neuen Ehe teilhaben?

Genau hier lag der Kern des Falls. Es ging nicht bloß um Rechenarbeit, sondern um ein Grundsatzproblem: Fließt das Einkommen der neuen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessung ein? Anders gesagt: Kann die geschiedene Ehefrau argumentieren, dass der Ex-Mann durch die wirtschaftlich starke neue Partnerschaft insgesamt besser lebt und deshalb auch mehr Unterhalt zahlen muss?

Der OGH beantwortete diese Frage klar mit Nein. In der Entscheidung OGH vom 23.05.2006, 4 Ob 51/06p stellte das Höchstgericht klar, dass das Einkommen der neuen Ehefrau nicht einfach in die Unterhaltsberechnung hineingezogen werden darf. Die geschiedene Ehefrau hat keinen Anspruch darauf, am Lebensstandard der neuen Familie des Ex-Partners mitzupartizipieren.

Unterhalt nach Scheidung berechnen

Warum die bekannte Prozentformel nur ein Startpunkt ist

Warum die bekannte Prozentformel nur ein Startpunkt ist

Im Unterhaltsrecht kursiert seit Jahren eine Faustregel: Bei geschiedenen Ehegatten wird häufig mit rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen gerechnet, wobei es Abschläge geben kann, etwa wenn Kinder zu berücksichtigen sind. Diese Formel ist in der Praxis wichtig, weil sie Orientierung bietet. Sie ist aber kein Gesetz.

Genau das betonte der OGH. Die Prozentmethode ist eine Richtlinie, mehr nicht. Entscheidend bleiben immer die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, eigene Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person, Sorgepflichten für Kinder und die konkrete Bedarfslage.

Das ist für Betroffene oft überraschend. Wer nur mit einer Quote rechnet, übersieht leicht, dass Gerichte die Formel anpassen dürfen. Manchmal führt das zu höherem Unterhalt, manchmal auch zu weniger.

Was der Ausgleichszulagenrichtsatz wirklich bedeutet – und was nicht

In vielen Verfahren taucht noch ein zweiter Begriff auf: der Ausgleichszulagenrichtsatz. Dahinter steht ein sozialrechtlicher Mindestwert, der oft als Orientierung verwendet wird, wenn geprüft wird, ob die zugesprochenen Beträge für das tägliche Leben überhaupt reichen.

Der entscheidende Punkt: Dieser Richtwert ist keine starre Untergrenze für jeden Scheidungsunterhalt. Er hilft bei der Einordnung, ersetzt aber nicht die individuelle Prüfung. Wer also meint, der Unterhalt müsse automatisch auf dieses Niveau oder darüber angehoben werden, liegt rechtlich nicht zwingend richtig.

Im besprochenen Fall war gerade das interessant. Die geschiedene Ehefrau wollte letztlich einen Betrag erreichen, der sich an einem Mindeststandard orientiert. Der OGH ließ aber erkennen, dass sich Unterhalt nicht automatisch nach solchen Richtwerten bemisst, wenn die übrigen Umstände etwas anderes ergeben.

Diese Paragraphen sollte man kennen, auch wenn man kein Jurist ist

§ 66 EheG ist beim Scheidungsunterhalt zentral. Die Bestimmung regelt vereinfacht gesagt den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der an der Scheidung kein oder das geringere Verschulden trifft, gegen den überwiegend oder allein schuldigen früheren Ehepartner.

§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt zwischen aufrechter Ehe. Diese Vorschrift wird bei der Bemessung von Scheidungsunterhalt oft als gedanklicher Anknüpfungspunkt herangezogen, weil sie das Prinzip der angemessenen Teilhabe an den Lebensverhältnissen innerhalb einer Ehe beschreibt.

Für die Praxis wichtig ist der Unterschied: Während in aufrechter Ehe die Lebensgemeinschaft und die wirtschaftliche Verflechtung im Vordergrund stehen, endet mit der Scheidung gerade diese gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft. Deshalb kann das Einkommen eines neuen Ehepartners nicht einfach so behandelt werden, als stünde es dem geschiedenen Ehegatten ebenfalls offen.

Rechtsanwalt Wien

Wann das Urteil für Ihren Alltag wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung besonders relevant, wenn Ihr Ex-Partner wieder geheiratet hat und Sie überlegen, eine Unterhaltserhöhung zu beantragen. Die neue Ehe allein macht den Unterhalt noch nicht höher. In solchen Fällen sollten Sie gezielt prüfen, wie Sie den konkreten Bedarf nach Unterhalt nach Scheidung berechnen und belegen können. Mehr dazu unter Unterhalt und Scheidung.

Relevant ist das auch, wenn der Unterhaltspflichtige behauptet, wegen neuer Sorgepflichten – etwa für ein weiteres Kind – weniger zahlen zu können. Kinder aus einer neuen Beziehung können bei der Leistungsfähigkeit sehr wohl eine Rolle spielen. Das Einkommen des neuen Ehepartners ist aber etwas anderes.

Auch bei Pensionen, Nebeneinkünften oder mehreren Einkommensquellen hilft die Entscheidung weiter. Sie zeigt, dass es auf die tatsächlichen Mittel des Unterhaltspflichtigen ankommt und nicht auf das Haushaltseinkommen seiner neuen Familie.

Schließlich ist das Urteil bedeutsam, wenn mit Mindestbeträgen argumentiert wird. Wer eine Anhebung verlangt, sollte nicht nur mit abstrakten Richtwerten arbeiten, sondern den eigenen konkreten Bedarf sauber darlegen.

Was Betroffene jetzt konkret vorbereiten sollten

  • Eigene monatliche Fixkosten vollständig erfassen: Miete, Energie, Medikamente, Versicherungen, Kreditraten, besondere Lebenshaltungskosten. (wichtig für Unterhalt nach Scheidung berechnen)
  • Einkommensunterlagen des Unterhaltspflichtigen sichern oder gezielt anfordern: Pensionen, Lohnzettel, sonstige regelmäßige Bezüge.
  • Eigene Einkünfte offen darlegen, auch wenn sie gering sind. Verschweigen schadet oft mehr als es nützt.
  • Nicht mit dem Einkommen der neuen Ehefrau oder des neuen Ehemanns argumentieren, als wäre es dem Ex direkt zuzurechnen.
  • Prüfen lassen, ob Sorgepflichten für weitere Kinder die Prozentmethode verändern.
  • Rückwirkende Forderungen frühzeitig rechtlich beurteilen lassen, damit keine Fristen oder Beweisprobleme entstehen.

Häufige Fragen, die Mandanten tatsächlich stellen

„Mein Ex lebt jetzt viel besser als früher – bekomme ich automatisch mehr Unterhalt?“

Nein. Entscheidend ist nicht, wie gut die neue Familie insgesamt lebt, sondern welche eigene Leistungsfähigkeit Ihr Ex-Partner hat. Das Einkommen des neuen Ehepartners zählt grundsätzlich nicht zu Ihrem Unterhaltsanspruch. Maßgeblich sind die konkreten Umstände Ihres Falls.

„Wird Scheidungsunterhalt immer mit 33 Prozent berechnet?“

Nein. Die 33-Prozent-Regel ist nur eine praktische Orientierung. Gerichte dürfen davon abweichen, wenn Kinder, eigene Einkünfte, besondere Belastungen oder andere Umstände eine andere Lösung sachgerecht machen. Wer sich nur auf die Quote verlässt, rechnet oft zu schematisch.

„Kann ich mich auf einen Mindestunterhalt berufen?“

Nicht in dem Sinn, dass automatisch ein fixer Mindestbetrag zusteht. Der Ausgleichszulagenrichtsatz kann eine Orientierung sein, ist aber keine starre Untergrenze für jeden geschiedenen Ehegatten. Das Gericht prüft immer den Einzelfall.

„Mein Ex hat wieder ein Kind bekommen – darf er deshalb weniger zahlen?“

Weitere Sorgepflichten können die Unterhaltsbemessung beeinflussen. Ein Kind aus einer neuen Beziehung ist rechtlich relevant, weil der Unterhaltspflichtige auch dafür aufkommen muss. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Ihr Anspruch massiv sinkt; es braucht eine genaue Berechnung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandanten bei Fragen rund um Ehegattenunterhalt, Unterhaltserhöhung und Unterhaltsherabsetzung mit klarem Blick auf Zahlen, Belege und die tatsächliche Lebenssituation der Beteiligten.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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