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Unterhalt nach Scheidung berechnen – Verstecktes Einkommen

Startseite  •  Aktuelles  •  14.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen – Verstecktes Einkommen

Verstecktes oder illegales Einkommen beim Kindesunterhalt: Wann alte Unterhaltsbeschlüsse doch noch fallen

Unterhalt nach Scheidung berechnen – Was, wenn Jahre nach der Scheidung plötzlich auftaucht, dass der unterhaltspflichtige Elternteil viel mehr Geld hatte als bisher bekannt war? Genau an dieser Stelle wird Unterhaltsrecht heikel: Einerseits sollen alte Entscheidungen nicht endlos neu aufgerollt werden, andererseits darf ein Kind nicht deshalb leer ausgehen, weil wichtige Einkünfte lange verborgen blieben.

Bereits 2014 hat sich der Oberste Gerichtshof mit einem Fall beschäftigt, der strafrechtliche Vorwürfe, Haft, Jugendamt und Kindesunterhalt miteinander verknüpft: OGH vom 26.02.2014, 7 Ob 16/14z. Die Entscheidung ist bis heute praktisch relevant, weil sie drei Fragen scharf herausarbeitet: Wann dürfen neue Beweise alte Unterhaltsentscheidungen erschüttern? Auf wessen Wissensstand kommt es bei Fristen an, wenn der Jugendwohlfahrtsträger das Kind vertritt? Und kann auch Geld aus strafbaren Handlungen für den Kindesunterhalt zählen?

Ein Kind, ein alter Unterhaltstitel und plötzlich ein Polizeiprotokoll

Die Eltern waren geschieden, das Kind lebte bei der Mutter. Gegen den Vater gab es bereits ältere gerichtliche Entscheidungen zum Kindesunterhalt. Damals war man von einem vergleichsweise niedrigeren Einkommen ausgegangen.

Später tauchte in einem Strafverfahren eine Aussage auf, die alles veränderte: Eine Frau gab an, der Vater habe über Jahre hinweg hohe Geldbeträge aus ihrer Prostitution erhalten. Für das Kind stellte sich damit eine naheliegende Frage: War der bisher festgesetzte Unterhalt zu niedrig, weil wesentliche Einkünfte des Vaters unbekannt geblieben waren?

Der Jugendwohlfahrtsträger brachte daraufhin für das Kind einen Antrag auf Abänderung beziehungsweise Erhöhung des Unterhalts ein und stützte sich auf dieses neue Polizeiprotokoll. Der Vater verfolgte die gegenteilige Richtung. Er wollte den Unterhalt für bestimmte Zeiträume deutlich senken, unter anderem wegen seiner Untersuchungshaft. Die Vorinstanzen ließen Teile seines Begehrens zu, wiesen aber die Anträge des Kindes in wesentlichen Punkten ab.

Warum „Rechtskraft“ nicht immer das letzte Wort hat

Im Unterhaltsrecht gilt grundsätzlich: Was einmal rechtskräftig entschieden wurde, soll nicht beliebig wieder geöffnet werden. Diese Rechtskraft schützt vor endlosen Verfahren und schafft Verlässlichkeit. Gerade bei laufendem Kindesunterhalt gibt es aber eine wichtige Ausnahme.

Ändern sich die Verhältnisse oder werden entscheidende Tatsachen erst später bekannt, kann eine Neubemessung möglich sein. Entscheidend ist, ob es sich wirklich um neue Umstände oder neu hervorgekommene Beweismittel handelt und ob diese ohne schuldhafte Verzögerung geltend gemacht wurden.

Genau hier setzte der OGH an. Die Kindesanträge durften für bestimmte Zeiträume nicht einfach mit dem Hinweis auf frühere Beschlüsse abgeschnitten werden. Wenn ein wesentliches Beweismittel erst später auftaucht, muss geprüft werden, ob die bisherige Unterhaltsbasis überhaupt noch tragfähig ist.

Wessen Wissen zählt: das der Mutter oder das des Jugendamts?

Besonders praxisnah ist an dieser Entscheidung die Fristenfrage. In Unterhaltssachen für Minderjährige wird oft nicht nur die Mutter tätig, sondern der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter in bestimmten Verfahren. Dann stellt sich rasch die Frage: Ab wann beginnt die Zeit zu laufen, innerhalb der neue Tatsachen geltend gemacht werden müssen?

Der OGH stellte klar, dass auf den Wissensstand des Jugendwohlfahrtsträgers abzustellen sein kann, wenn dieser das Kind in der Unterhaltssache selbstständig vertritt. Das bedeutet: Nicht jede frühere Kenntnis irgendeiner beteiligten Person ist automatisch fristschädlich. Maßgeblich kann sein, wann genau jener Vertreter, der den Antrag wirksam stellen muss, vom neuen Beweismittel erfahren hat.

Für die Praxis ist das entscheidend. Gerade bei Polizeiprotokollen, Zeugenaussagen oder Akten aus Strafverfahren gelangen Informationen oft zeitversetzt an die richtige Stelle. Wer hier den Fristenlauf falsch beurteilt, riskiert, berechtigte Unterhaltsansprüche zu verlieren.

Zählt auch Geld aus illegalen Quellen als Einkommen?

Die wohl heikelste Frage des Falls lautet: Darf ein Gericht Geld berücksichtigen, das aus einer strafbaren Handlung stammt? Die kurze Antwort lautet: grundsätzlich ja – aber nicht automatisch.

Für die Unterhaltsbemessung ist nicht nur entscheidend, woher Geld stammt, sondern ob es dem Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich tatsächlich zur Verfügung stand oder steht. Unterhalt knüpft an die reale Leistungsfähigkeit an. Wer faktisch über Einkünfte verfügt, kann sich nicht schon deshalb auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, weil die Herkunft des Geldes rechtswidrig war.

Gleichzeitig zog der OGH eine wichtige Grenze. Wenn das Geld rechtlich wieder herausgegeben werden muss, etwa wegen Rückforderungsansprüchen der betroffenen Person, oder wenn im Strafverfahren Verfall angeordnet wurde, fehlt es womöglich an dauerhaft verfügbarer Vermögenssubstanz. Dann wäre es problematisch, Unterhalt auf Beträge zu stützen, die dem Unterhaltspflichtigen gar nicht verbleiben.

Deshalb genügt der bloße Verdacht hoher illegaler Einnahmen nicht. Das Gericht muss klären, in welcher Höhe solche Beträge tatsächlich geflossen sind und ob sie dem Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich verblieben oder wieder entzogen wurden.

Was der OGH 2014 tatsächlich entschieden hat

Der OGH ließ die Sache nicht bei den bisherigen Feststellungen stehen. In der Entscheidung OGH vom 26.02.2014, 7 Ob 16/14z, wurde klargestellt, dass die Anträge des Kindes für bestimmte Zeiträume – insbesondere vom 1.5.2006 bis 30.9.2012 sowie für einen Teil des Zeitraums im Oktober und November 2012 – nicht ohne Weiteres mit Hinweis auf die Rechtskraft früherer Beschlüsse abgewiesen werden durften.

Die Sache wurde in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Dort mussten weitere Feststellungen getroffen werden: Wie hoch waren die behaupteten Einnahmen tatsächlich? Bestand ein Rückforderungsanspruch der Frau? Gab es strafrechtliche Vermögensfolgen wie Verfall? Erst auf dieser Grundlage lässt sich seriös beurteilen, ob diese Gelder bei der Unterhaltsbemessung mitzuzählen sind.

Der Fall zeigt damit sehr deutlich: Ein Strafakt ersetzt keine genaue unterhaltsrechtliche Prüfung. Er kann aber den entscheidenden Anstoß geben, um einen alten Unterhaltstitel doch noch zu korrigieren.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach Scheidung berechnen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist dieses Urteil vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Wenn Sie vermuten, dass der andere Elternteil Einkünfte verschweigt, etwa aus Schwarzarbeit, Scheinabrechnungen oder strafbaren Geschäften.
  • Wenn neue Beweismittel erst Jahre später auftauchen, zum Beispiel durch ein Strafverfahren, Zeugenaussagen oder Kontounterlagen.
  • Wenn das Kind durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten wird und unklar ist, ob ein Antrag noch rechtzeitig gestellt werden kann.
  • Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil behauptet, bestimmte Gelder dürften wegen ihrer Herkunft oder wegen eines Strafverfahrens nicht berücksichtigt werden.

Das Urteil ist besonders relevant, wenn Sie Unterhalt nach Scheidung berechnen und dabei mit verzögert bekannt gewordenen Einkünften konfrontiert sind.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis: Gerade in Unterhaltsverfahren scheitern viele Ansprüche nicht am materiellen Recht, sondern an fehlender Beweissicherung, falscher Antragstellung oder verspätetem Vorbringen.

Diese Schritte sollten Betroffene jetzt setzen

  • Neue Hinweise sofort sichern: Polizeiprotokolle, Strafanzeigen, Zeugennamen, Kontoauszüge, Chatverläufe oder sonstige Dokumente sollten rasch gesichert werden.
  • Den richtigen Vertreter informieren: Wenn der Jugendwohlfahrtsträger für das Kind handelt, müssen neue Tatsachen dort ohne Verzögerung bekanntgegeben werden.
  • Nicht auf das Strafverfahren vertrauen: Ein Strafverfahren klärt nicht automatisch den Unterhalt. Das Pflegschaftsgericht braucht eigene Feststellungen.
  • Fristen und Antragsart prüfen: Ob eine Abänderung, eine Erhöhung oder eine Herabsetzung beantragt werden muss, hängt von der bisherigen Titelgrundlage und vom Zeitraum ab.
  • Verfügbarkeit des Geldes genau prüfen: Nicht nur die Existenz von Einnahmen ist wichtig, sondern auch, ob sie rechtlich und wirtschaftlich noch vorhanden sind.

Mehr Infos: Scheidung und Unterhalt.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Kann Kindesunterhalt rückwirkend erhöht werden, wenn verstecktes Einkommen auftaucht?

Ja, das kann möglich sein. Voraussetzung ist aber nicht bloß ein Verdacht, sondern ein taugliches neues Vorbringen oder Beweismittel. Außerdem muss geprüft werden, für welche Zeiträume die frühere Entscheidung noch bindet und ob die neuen Tatsachen rechtzeitig geltend gemacht wurden. Bei der praktischen Frage, wie Unterhalt nach Scheidung berechnen ist, kommt es auf genaue Feststellungen an.

Zählt Schwarzgeld oder Geld aus Straftaten beim Unterhalt überhaupt?

Grundsätzlich kann auch solches Geld bei der Unterhaltsbemessung eine Rolle spielen. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige wirtschaftlich tatsächlich darüber verfügen konnte. Wenn das Geld zurückgezahlt werden muss oder durch strafrechtliche Maßnahmen wegfällt, kann das die Bemessung verändern.

Was passiert, wenn das Jugendamt erst spät von neuen Beweisen erfährt?

Das kann für die Fristen entscheidend sein. Wenn der Jugendwohlfahrtsträger das Kind in der Unterhaltssache selbstständig vertritt, kommt es nach der Rechtsprechung wesentlich auf dessen Kenntnisstand an. Deshalb sollte jeder neue Hinweis sofort an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

Kann der Unterhalt wegen Haft einfach reduziert werden?

Nicht automatisch. Haft kann die Einkommenssituation beeinflussen, sie führt aber nicht in jedem Fall zwingend zu einer Unterhaltsreduktion. Das Gericht prüft, welche Mittel tatsächlich vorhanden sind, ob Vermögen besteht und wie die gesamte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu bewerten ist.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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