
Studium schützt nicht automatisch vor Kindesunterhalt: Wann Gerichte ein fiktives Einkommen ansetzen
Sie studieren, leben getrennt und sollen trotzdem Kindesunterhalt zahlen? Genau an dieser Stelle wird es für viele überraschend: Ein Studium allein verhindert nicht, dass das Gericht so rechnet, als würden Sie bereits etwas verdienen. (Unterhalt nach Scheidung berechnen)
Gerade bei getrennt lebenden Eltern taucht diese Frage oft auf, wenn ein Elternteil Ausbildung, Studium oder Umschulung fortsetzt und der andere Elternteil die Kinder überwiegend betreut. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt deutlich, dass nicht nur die Ausbildung selbst zählt, sondern vor allem die konkrete Lebenssituation: Wer betreut die Kinder? Ist neben dem Studium ein Nebenjob zumutbar? Und kann nachvollziehbar belegt werden, warum eine Erwerbstätigkeit gerade nicht möglich ist?
Eine Familienplanung, die nach der Trennung rechtlich anders bewertet wurde
Die Geschichte beginnt nicht mit einem klassischen „jemand wollte nicht arbeiten“-Fall. Die Mutter war nach Österreich gezogen, heiratete und bekam zwei Kinder, geboren 2015 und 2017. Das Studium war nicht einfach ein privates Projekt nebenbei. Es entsprach vielmehr dem gemeinsamen Plan der Eheleute, Beruf und Familie langfristig besser vereinbaren zu können.
Sie begann daher ein berufsbegleitendes Studium. Die Idee dahinter war nachvollziehbar: bessere Chancen am Arbeitsmarkt, mehr Flexibilität, mehr Stabilität für die Familie. Nach der Trennung änderte sich die Lage aber grundlegend. Im Jahr 2020 wurde die Mutter aus der Ehewohnung weggewiesen. Der Vater erhielt die Obsorge, die Mutter hatte nur begleitetes Kontaktrecht.
Damit verschob sich auch die rechtliche Perspektive. Während zuvor die Kinderbetreuung ein zentrales Argument für die Organisation des Alltags war, fiel diese Betreuungsverpflichtung nach Ansicht der Gerichte in wesentlichen Teilen weg. Die Mutter schloss ihren Bachelor ab und begann danach noch einen Master. Dieses Masterstudium war nach den Feststellungen der Gerichte „berufsfreundlich“ beziehungsweise so organisiert, dass es neben einer Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erschien.
Nicht jede Ausbildung blockiert die Unterhaltspflicht
Beim Kindesunterhalt gilt in Österreich ein klarer Grundsatz: Beide Elternteile müssen nach ihren Kräften zur Versorgung des Kindes beitragen. Rechtsgrundlage dafür ist § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt, dass Eltern dem Kind Unterhalt schulden und dabei ihre Leistungsfähigkeit entscheidend ist. Beim Unterhalt nach Scheidung berechnen ist zudem wichtig, zwischen tatsächlichem Einkommen und dem nach zumutbarer Anstrengung erzielbaren Einkommen zu unterscheiden.
Wichtig ist dabei ein zweiter Gedanke aus der Rechtsprechung: Maßgeblich ist nicht nur, was jemand tatsächlich verdient, sondern auch, was bei zumutbarer Anstrengung verdient werden könnte. Genau hier liegt das Thema der sogenannten Anspannung. Das Gericht kann also ein fiktives Einkommen ansetzen, wenn ein Elternteil seine Erwerbsmöglichkeiten nicht ausreichend nutzt.
Diese Linie spielt vor allem dann eine Rolle, wenn jemand keiner oder nur eingeschränkt einer Arbeit nachgeht und sich auf Ausbildung, fehlende Stellen oder persönliche Schwierigkeiten beruft. Ein Studium ist daher kein automatischer Schutzschild gegen Unterhaltsansprüche.
Warum der OGH hier ein geringfügiges Einkommen für zumutbar hielt
Der OGH vom 23.05.2024, 4 Ob 30/24a, bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Mutter durfte nach Auffassung des Höchstgerichts auf ein geringfügiges Einkommen angespannt werden. Für die Unterhaltsbemessung durfte also fiktiv davon ausgegangen werden, dass sie neben dem Studium einen kleinen Nebenverdienst erzielen könnte.
Entscheidend war nicht bloß, dass sie studierte. Entscheidend war die Kombination mehrerer Faktoren. Erstens hatte sie die laufende Betreuung der Kinder nicht inne, weil die Obsorge beim Vater lag. Zweitens war das Studium nach den gerichtlichen Feststellungen so organisiert, dass daneben eine geringfügige Beschäftigung möglich erschien. Drittens konnte sie nicht ausreichend darlegen, warum ihr eine solche Erwerbstätigkeit tatsächlich unzumutbar gewesen wäre.
Genau das ist der rechtlich heikle Punkt: Wer sich darauf beruft, wegen eines Studiums nichts verdienen zu können, muss das nicht nur behaupten, sondern konkret belegen. Dazu gehören etwa Stundenpläne, Anwesenheitspflichten, Prüfungslast, verpflichtende Praktika, gesundheitliche Einschränkungen oder ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungsbemühungen. Fehlen solche Nachweise, darf das Gericht annehmen, dass zumindest ein studentischer Nebenjob möglich gewesen wäre.
Der Unterschied, den viele Betroffene übersehen
Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil sie nicht den typischen Fall betrifft, in dem jemand schon beim Entstehen der Unterhaltspflicht mitten im Studium war. In solchen Konstellationen akzeptieren Gerichte unter Umständen eher, dass ein Studienabschluss zunächst abgewartet wird, wenn das Studium zielstrebig betrieben wird.
Hier war die Situation anders gelagert. Das Studium wurde im Rahmen der ehelichen Lebensplanung begonnen, und nach der Trennung änderten sich die tatsächlichen Rahmenbedingungen deutlich. Besonders ins Gewicht fiel, dass die Mutter nicht mehr die alltägliche Kinderbetreuung trug. Dadurch fiel ein wesentliches Argument weg, das zuvor gegen eine Erwerbstätigkeit gesprochen haben könnte.
Für die Praxis heißt das: Nicht der Titel „Studium“ entscheidet, sondern die Frage, ob im Alltag realistisch Zeit und Möglichkeit für Einkommen vorhanden waren. Weitere Informationen finden Sie zum Thema Unterhalt und Obsorge.
Wann diese Frage für Sie besonders brisant wird — Unterhalt nach Scheidung berechnen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist das Thema vor allem in diesen Konstellationen relevant:
- Sie studieren nach der Trennung weiter, während die Kinder beim anderen Elternteil leben.
- Sie planen ein Masterstudium oder eine Weiterbildung und gleichzeitig läuft bereits ein Unterhaltsverfahren.
- Das Gericht oder der andere Elternteil behauptet, ein Nebenjob sei „locker möglich“.
- Sie haben gesundheitliche, sprachliche oder organisatorische Hürden, können diese aber noch nicht sauber belegen.
Gerade bei Obsorge des anderen Elternteils prüfen Gerichte strenger, ob noch Betreuungspflichten bestehen, die eine Erwerbstätigkeit einschränken. Wer nur pauschal auf Lernaufwand verweist, riskiert eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen.
Was Sie jetzt dokumentieren sollten — Rechtsanwalt Wien
- Studienplan, Stundenplan und Nachweise über Anwesenheitspflichten sammeln.
- Prüfungsantritte, Abgabefristen und verpflichtende Praktika dokumentieren.
- Bewerbungen, Absagen und AMS-Kontakte aufbewahren.
- Sprachkurse, Nostrifikationen oder sonstige Einstiegshürden nachweisen.
- Gesundheitliche Einschränkungen nur mit ärztlichen Unterlagen geltend machen.
- Frühzeitig prüfen lassen, welches Einkommen das Gericht realistischerweise ansetzen könnte.
Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht die beste Erklärung gewinnt, sondern die besser belegte. Unterhaltsverfahren sind stark von Unterlagen, Zeitabläufen und glaubhafter Vorbereitung geprägt.
FAQ: Was Betroffene dazu häufig googeln
Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn ich studiere?
Ja, das kann sein. Ein Studium befreit nicht automatisch von der Unterhaltspflicht. (Unterhalt nach Scheidung berechnen) Das Gericht prüft, ob neben dem Studium zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zumutbar wäre und ob deshalb ein fiktives Einkommen angesetzt werden kann.
Was bedeutet fiktives Einkommen beim Unterhalt?
Damit ist ein Einkommen gemeint, das Sie tatsächlich nicht beziehen, das Sie nach Ansicht des Gerichts aber erzielen könnten. Grundlage ist die Überlegung, dass niemand seine Erwerbsmöglichkeiten ohne triftigen Grund ungenutzt lassen soll, wenn Kinder zu erhalten sind. Beim Kindesunterhalt kann das zu einer höheren Zahlungspflicht führen, als das reale Einkommen vermuten lässt.
Reicht es, wenn ich sage, mein Studium ist zu anstrengend für einen Nebenjob?
Nein. Gerichte verlangen in der Regel konkrete Nachweise. Wer nur allgemein von Lernstress spricht, überzeugt meist nicht. Nötig sind Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass Arbeit neben dem Studium zeitlich oder gesundheitlich wirklich unzumutbar ist.
Spielt es eine Rolle, dass die Kinder beim anderen Elternteil leben?
Ja, oft sehr deutlich. Wenn Sie die Kinder nicht überwiegend betreuen, entfällt ein zentrales Argument gegen eine Erwerbstätigkeit. Dann wird eher geprüft, ob freie Zeit für einen Nebenjob vorhanden ist und ob Sie Ihre Erwerbsmöglichkeiten ausreichend nutzen.
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