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Unterhalt nach Scheidung berechnen – Streitwert & OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen – Streitwert & OGH

Unterhalt erhöhen und bis zum OGH? Warum oft schon die Streitwert-Rechnung die Tür zusperrt

Unterhalt nach Scheidung berechnen — 133 Euro mehr pro Monat können für ein Kind viel Geld sein – für den Weg zum Obersten Gerichtshof sind sie oft zu wenig. Genau daran scheitern in Unterhaltssachen nicht selten Rechtsmittel: nicht an der Frage, ob mehr Geld zusteht, sondern an einer strengen Rechenregel des Verfahrensrechts.

Wer Kindesunterhalt erhöhen oder herabsetzen lassen will, denkt meist zuerst an Einkommen, Bedürfnisse des Kindes und Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Weniger bekannt ist ein anderer Punkt: Bevor der OGH überhaupt prüft, ob eine Entscheidung richtig oder falsch ist, muss geklärt sein, ob er sich mit der Sache überhaupt befassen darf.

Ein paar Euro im Monat – und plötzlich geht es um Verfahrensrecht

Ausgangspunkt war ein typischer Unterhaltsstreit: Der Vater zahlte bisher 425 Euro monatlich. Für das Kind wurde beantragt, den Unterhalt für das Jahr 2023 auf 480 Euro und ab 1.1.2024 auf 558 Euro zu erhöhen.

Das Erstgericht blieb bei der bisherigen Zahlung und wies das Erhöhungsbegehren ab. Das Rekursgericht sah die Sache teilweise anders: Es erhöhte den Unterhalt ab 1.1.2024 auf 495 Euro monatlich. Gleichzeitig erklärte es aber, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliege.

Der Vater gab sich damit nicht zufrieden. Er wandte sich mit einem außerordentlichen Rechtsmittel an den OGH und verlangte notfalls, die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Doch dort lag bereits das eigentliche Problem: Der Weg, den er gewählt hatte, war in diesem Verfahrensstadium nicht der richtige.

Nicht die Unterhaltshöhe war das Problem, sondern der Zugang zum OGH

Der OGH entschied inhaltlich gar nicht über die Unterhaltserhöhung. Er hielt vielmehr fest, dass ihm die Akten verfrüht vorgelegt worden waren. Der Grund: Bei dieser Streitwertsumme war der OGH noch nicht zuständig.

Das Erstgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob die Eingabe des Vaters als Antrag an das Rekursgericht zu behandeln ist, den Revisionsrekurs doch noch zuzulassen. Diese sogenannte Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist in vielen familienrechtlichen Verfahren der notwendige Zwischenschritt, wenn das Rekursgericht die ordentliche Anrufung des OGH zunächst verneint hat.

Mit anderen Worten: Wer direkt zum OGH geht, obwohl zuerst das Rekursgericht über die Zulassung befasst werden muss, verliert Zeit. Genau das zeigt diese Entscheidung sehr deutlich.

Warum in Unterhaltssachen anders gerechnet wird, als viele glauben

Für Betroffene wirkt die Streitwertberechnung oft unlogisch. Viele nehmen an, entscheidend sei der gesamte künftig geforderte Unterhalt. Das ist bei einer bloßen Erhöhung aber gerade nicht der Fall.

Nach § 58 Jurisdiktionsnorm wird bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhalt nicht automatisch der Gesamtbetrag des begehrten Unterhalts herangezogen. Wenn nur eine Erhöhung verlangt wird, zählt für den Streitwert nur die Differenz zwischen bisherigem und begehrtem Betrag. Diese Mehrforderung wird auf ein Jahr hochgerechnet und dann verdreifacht.

Die Rechnung aus diesem Fall ist einfach, aber folgenreich: Begehrt war ab 1.1.2024 eine Erhöhung von 425 Euro auf 558 Euro. Das sind 133 Euro mehr pro Monat. Auf ein Jahr gerechnet ergibt das 1.596 Euro. Verdreifacht ergibt das einen Streitwert von 4.788 Euro.

Damit liegt die Sache deutlich unter 30.000 Euro. Diese Grenze ist verfahrensrechtlich entscheidend, wenn es um den Zugang zum OGH geht.

Welche Paragraphen hier wirklich zählen

§ 63 AußStrG regelt, dass eine Partei beim Rekursgericht die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beantragen kann. Einfach gesagt: Wenn das Rekursgericht meint, ein ordentlicher Revisionsrekurs sei nicht zulässig, kann man beantragen, diese Einschätzung zu ändern.

§ 62 AußStrG ist für den Revisionsrekurs zentral. Die Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Rechtsmittel an den OGH in Außerstreitsachen möglich ist.

§ 58 JN ist für die Streitwertberechnung maßgeblich. Diese Vorschrift erklärt, wie wiederkehrende Leistungen – also etwa Unterhalt – für Zuständigkeit und Rechtsmittelgrenzen zu bewerten sind.

Für die materielle Unterhaltsfrage spielen in vielen Fällen außerdem die Regeln des ABGB zum Kindesunterhalt eine Rolle. Sie bestimmen, dass sich der Unterhalt nach den Bedürfnissen des Kindes und nach der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils richtet. In dieser Entscheidung stand aber nicht die Höhe des Unterhalts im Mittelpunkt, sondern ausschließlich der richtige verfahrensrechtliche Weg.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung plötzlich sehr praktisch wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung vor allem in diesen Konstellationen wichtig:

  • Sie wollen den Kindesunterhalt erhöhen: Auch wenn die monatliche Differenz spürbar ist, kann der Streitwert für den direkten Weg zum OGH zu niedrig sein.
  • Sie möchten eine Herabsetzung bekämpfen: Dasselbe Rechenmodell gilt auch dann, wenn über die Differenz eines laufenden Unterhalts gestritten wird.
  • Das Rekursgericht erklärt, ein Revisionsrekurs sei nicht zulässig: Dann ist zu prüfen, ob eine Zulassungsvorstellung notwendig ist, statt sofort den OGH anzurufen.
  • Sie haben bereits ein Rechtsmittel vorbereitet: Schon kleine Formfehler oder der falsche Adressat können zu Verzögerungen führen, obwohl die inhaltlichen Argumente vielleicht tragfähig wären.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten — Unterhalt nach Scheidung berechnen — Rechtsanwalt Wien

  • Unterhalt nach Scheidung berechnen: Berechnen Sie zuerst die monatliche Differenz zwischen bisherigem und begehrtem Unterhalt.
  • Rechnen Sie diese Differenz auf zwölf Monate hoch.
  • Multiplizieren Sie den Jahresbetrag mit drei, um den Streitwert zu überschlagen.
  • Prüfen Sie, ob das Rekursgericht die ordentliche Anrufung des OGH überhaupt zugelassen hat.
  • Richten Sie ein Rechtsmittel nicht vorschnell direkt an den OGH, wenn zunächst eine Zulassungsvorstellung nötig sein kann.
  • Lassen Sie vor Fristablauf prüfen, ob ein Verbesserungsverfahren erforderlich ist.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis der Pichler Rechtsanwalt GmbH, dass Unterhaltsverfahren oft nicht an der materiellen Rechtslage scheitern, sondern an verfahrensrechtlichen Details. Gerade bei Rechtsmitteln ist die richtige Strategie oft wichtiger als ein besonders emotional formulierter Schriftsatz.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Kann ich bei zu wenig Unterhalt immer bis zum OGH gehen?

Nein. Der OGH ist nicht automatisch die nächste Instanz. In Unterhaltssachen hängt der Zugang stark vom Streitwert und vom Ausspruch des Rekursgerichts ab. Liegt der maßgebliche Wert unter der gesetzlichen Grenze, braucht es häufig zuerst einen Antrag an das Rekursgericht, die Revision doch zuzulassen.

Wie wird der Streitwert bei Unterhaltserhöhung in Österreich berechnet?

Entscheidend ist bei einer Erhöhung nicht der gesamte neue Unterhalt, sondern nur die monatliche Differenz zum bisherigen Betrag. Diese Mehrforderung wird auf ein Jahr gerechnet und dann verdreifacht. Gerade deshalb bleiben viele Unterhaltsstreitigkeiten unter der Grenze, die für den direkten Weg zum OGH relevant ist.

Was heißt es, wenn der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist?

Das Rekursgericht sagt damit, dass es keine erhebliche Rechtsfrage sieht, die eine ordentliche Befassung des OGH rechtfertigt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jedes weitere Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Es kann sein, dass eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG möglich und notwendig ist.

Was passiert, wenn ich das Rechtsmittel an die falsche Stelle richte?

Das kann zu Verzögerungen und zusätzlichen formalen Schritten führen. Das Gericht muss dann unter Umständen prüfen, wie die Eingabe rechtlich zu behandeln ist oder ob eine Verbesserung verlangt werden muss. Für laufende Unterhaltssachen ist das besonders ungut, weil Zeit oft unmittelbar Geld bedeutet.

Mehr zum Thema finden Sie auch unter Unterhalt und Scheidung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

ORIGINAL LINK:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=4e1fc2f0-bc7b-46bc-bbde-ee0b665281a4&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=11.08.2025&BisDatum=11.08.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kindesunterhalt&Dokumentnummer=JJT_20250911_OGH0002_0040OB00127_25T0000_001


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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