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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Sparbuch & Miete

Startseite  •  Aktuelles  •  14.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Sparbuch & Miete

Unterhalt trotz „kleinem Einkommen“? Warum Sparbücher, Mieten und Nebeneinkünfte mitzählen

Wer für vier Kinder Unterhalt zahlen soll, kann sich nicht einfach auf ein mageres Jahreseinkommen zurückziehen, wenn gleichzeitig Sparguthaben, mögliche Mieteinnahmen oder Nebenverdienste im Raum stehen. (Unterhalt nach Scheidung berechnen) Genau an dieser Stelle wird es in vielen Unterhaltsverfahren heikel: Nicht nur der Lohnzettel zählt, sondern das gesamte wirtschaftliche Bild.

Bereits 2014 hat der OGH in der Entscheidung OGH vom 28.04.2014, 8 Ob 106/13s deutlich gemacht, dass Gerichte bei der Berechnung des Kindesunterhalts genauer hinschauen müssen. Wenn Vermögen vorhanden ist, stellt sich nicht nur die Frage, wie viel jemand offiziell verdient, sondern auch, welche Erträge aus diesem Vermögen tatsächlich geflossen sind oder realistischerweise hätten festgestellt werden können.

Vier Kinder, ein Landwirt, offene Fragen zum Geld

Ausgangspunkt war die Geschichte eines geschiedenen Vaters. Er war gelernter Tischler und zugleich selbstständiger Landwirt. Seine vier Kinder verlangten Unterhalt für vergangene Zeiträume, darunter auch zwei noch minderjährige Kinder. Der Vater stellte seine Einkommenssituation als eher bescheiden dar: Er verwies auf geringe Erträge aus Landwirtschaft und Mieten.

Ganz so einfach war das Bild aber nicht. In den Unterlagen tauchten auch erhebliche Vermögenswerte auf, insbesondere Bankguthaben in beträchtlicher Höhe. Wie hoch diese Guthaben genau waren und welche Erträge daraus stammten, blieb umstritten. Dazu kamen weitere offene Punkte: leerstehende Wohnungen, mögliche Nebeneinkünfte aus handwerklicher Tätigkeit und Naturalbezüge aus dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Der Vater wollte eine Herabsetzung der festgesetzten Unterhaltsbeträge erreichen und argumentierte unter anderem mit einem schwachen Betriebsergebnis. Die Vorinstanzen beschäftigten sich mit diesen Fragen, berücksichtigten aber nicht alle denkbaren Ertragsquellen vollständig. Genau das hielt der Oberste Gerichtshof für problematisch.

Nicht nur das Gehalt zählt: Unterhalt richtet sich nach der echten Leistungsfähigkeit – Unterhalt nach Scheidung berechnen

Beim Kindesunterhalt geht es nach österreichischem Recht um die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Maßgeblich ist also nicht bloß, was auf einem Gehaltszettel steht, sondern welche finanziellen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Unterhalt nach Scheidung berechnen ist dabei ein praktischer Gesichtspunkt, der das gesamte wirtschaftliche Bild berücksichtigen muss.

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern. Vereinfacht gesagt: Beide Eltern müssen nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen. Wer mehr wirtschaftliche Möglichkeiten hat, muss auch mehr leisten.

Für die Unterhaltsbemessung werden deshalb regelmäßig nicht nur Arbeitseinkommen, sondern auch sonstige Einnahmen berücksichtigt. Dazu können Mieteinnahmen, Zinsen, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder geldwerte Vorteile gehören. Auch Naturalbezüge können relevant sein. Wer etwa auf einem Hof wohnt und aus dem Betrieb Sachleistungen für den eigenen Lebensunterhalt bezieht, hat dadurch unter Umständen geringere Lebenshaltungskosten oder einen wirtschaftlichen Vorteil, der in die Beurteilung einfließen kann.

Was der OGH beanstandet hat

Der OGH sah ein zentrales Problem darin, dass aktenkundiges Vermögen nicht einfach ausgeblendet werden darf. Wenn aus den Unterlagen hervorgeht, dass sechsstellige Sparguthaben vorhanden waren, liegt die Frage nach Zinserträgen auf der Hand. Solche Erträge gehören grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Das Höchstgericht hielt außerdem fest, dass auch realistische Mieteinnahmen, Nebeneinkünfte und bewertbare Naturalien geprüft werden müssen. Fehlen dazu genaue Nachweise, ist das Verfahren nicht damit erledigt, dass man die Position einfach unberücksichtigt lässt. Vielmehr sind ergänzende Feststellungen zu treffen.

Genau deshalb hob der OGH Teile der Entscheidung auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Dort sollte weiter aufgeklärt werden, welche Vermögenswerte vorhanden waren, welche Erträge daraus erzielt wurden und welche zusätzlichen Einkünfte oder geldwerten Vorteile beim Vater tatsächlich zu berücksichtigen sind.

Wer nichts offenlegt, riskiert eine Schätzung

Für Unterhaltspflichtige ist ein Punkt besonders wichtig: Im Unterhaltsverfahren besteht eine erhebliche Mitwirkungspflicht. Wer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar offenlegt, verschlechtert regelmäßig die eigene Position.

Das Gericht darf bei unvollständigen Angaben nämlich schätzen. Das ist in der Praxis oft entscheidend. Denn eine Schätzung fällt selten zugunsten jener Person aus, die Konten, Sparbücher, Mieteinnahmen oder Nebentätigkeiten nicht ordentlich belegt. Das Gericht muss Unterhalt festsetzen können, auch wenn ein Beteiligter mauert.

Der OGH hat damit eine klare Linie bestätigt: Verschwiegenes Vermögen kann nicht zur Unterhaltsreduktion führen. Wenn vorhandene Werte feststehen, müssen auch deren wirtschaftliche Folgen mitgedacht werden.

Keine Pflicht, den Hof aufzugeben – aber vorhandene Erträge zählen sehr wohl

Spannend an dieser Entscheidung ist die saubere Trennung zwischen zwei Dingen, die oft vermischt werden: tatsächliche Einkünfte einerseits und Anspannung auf bloß mögliche Einkünfte andererseits.

Die sogenannte Anspannung bedeutet, dass jemand so behandelt werden kann, als würde er mehr verdienen, wenn er zumutbarerweise ein höheres Einkommen erzielen könnte, dies aber grundlos unterlässt. Hier ging es etwa um die Frage, ob der Vater seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben und stattdessen eine unselbstständige Tätigkeit ausüben müsste.

Der OGH war in diesem Punkt zurückhaltend. Bei einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb kann man nicht ohne Weiteres verlangen, dass der Unterhaltspflichtige alles umkrempelt und einen anderen Beruf annimmt. Das heißt aber nicht, dass das vorhandene Vermögen oder die tatsächlichen Nebenerträge unbeachtlich wären. Gerade diese bereits bestehenden wirtschaftlichen Vorteile müssen in die Rechnung hinein.

Warum auch Unterlagen aus anderen Verfahren wichtig sein können

Besonders interessant ist der Blick des OGH auf ein parallel geführtes Aufteilungsverfahren. Dort waren offenbar Informationen zu Sparguthaben und Vermögenswerten aufgetaucht. Obwohl dieses Verfahren später außergerichtlich beigelegt wurde, konnten die daraus erkennbaren Umstände für die Unterhaltsfrage weiterhin Bedeutung haben.

Für die Praxis heißt das: Was in einem Aufteilungsverfahren, in einem Scheidungsverfahren oder in sonstigen Unterlagen einmal offengelegt wurde, kann später auch bei der Unterhaltsbemessung relevant werden. Vermögensangaben verschwinden nicht einfach deshalb aus der Welt, weil ein anderer Verfahrenszweig beendet wurde. Beim konkreten Vorgehen hilft die Frage „Unterhalt nach Scheidung berechnen“ oft, den Blick systematisch zu führen.

Wann diese Entscheidung für Sie besonders wichtig wird – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in folgenden Konstellationen relevant:

  • Der andere Elternteil behauptet ein niedriges Einkommen, besitzt aber Konten, Sparbücher, Wertpapiere oder Immobilien.
  • Es gibt leerstehende Wohnungen oder Liegenschaften, bei denen unklar ist, ob Mieteinnahmen möglich oder tatsächlich geflossen sind.
  • Ein Elternteil ist selbstständig, führt einen landwirtschaftlichen Betrieb oder hat nebenbei handwerkliche Einnahmen.
  • Es bestehen Hinweise auf Naturalbezüge, Eigenversorgung oder geldwerte Vorteile, die in keiner Lohnabrechnung aufscheinen.

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht zeigt Dr. Pichler in solchen Verfahren immer wieder, dass Unterhaltssachen selten nur auf dem Papier entschieden werden. Entscheidend ist, was wirtschaftlich wirklich vorhanden ist und was sich belegen lässt.

Checkliste: Das sollten Betroffene jetzt sichern

  • Kontounterlagen, Sparbücher und Hinweise auf Wertpapierdepots sammeln.
  • Mietverträge, Inserate, Grundbuchsauszüge und Nachweise zu leerstehenden Objekten sichern.
  • Belege über selbstständige Nebentätigkeiten, Rechnungen und Zahlungsflüsse zusammentragen.
  • Unterlagen zu landwirtschaftlichen Erträgen und Naturalbezügen aufbewahren.
  • Früh prüfen lassen, ob frühere Angaben aus Scheidungs- oder Aufteilungsverfahren verwertbar sind.
  • Keine unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben machen, wenn Sie selbst Unterhalt reduzieren möchten.

FAQ: Was Betroffene oft googeln

Muss ich für Kindesunterhalt auch von meinem Vermögen zahlen?

Nicht automatisch das Vermögen selbst, aber Erträge daraus können sehr wohl berücksichtigt werden. Dazu zählen etwa Zinsen, Mieteinnahmen oder andere laufende Vorteile. Wenn Vermögen wirtschaftlich verwertbar ist und daraus Einkünfte fließen, beeinflusst das die Unterhaltshöhe.

Was passiert, wenn mein Ex-Partner Konten oder Einnahmen verschweigt?

Dann kann das Gericht fehlende Angaben nicht einfach ignorieren. Es darf bei unvollständiger Offenlegung Feststellungen treffen und nötigenfalls schätzen. Für den verschweigenden Elternteil ist das meist riskant, weil die Schätzung oft eher streng ausfällt.

Zählen auch Einnahmen aus Landwirtschaft oder Nebenjobs zum Unterhalt?

Ja. Selbstständige Einkünfte, Nebentätigkeiten, landwirtschaftliche Erträge und unter Umständen auch Naturalbezüge können bei der Unterhaltsbemessung eine Rolle spielen. Entscheidend ist, welchen wirtschaftlichen Vorteil diese Tätigkeiten tatsächlich bringen. Wer sich fragt, wie man konkret den Fall einordnet, sollte sich informieren, wie man am besten den Punkt „Unterhalt nach Scheidung berechnen“ praktisch angeht.

Kann das Gericht verlangen, dass ich meinen Beruf wechsle, um mehr Unterhalt zu zahlen?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine sogenannte Anspannung kommt dann in Betracht, wenn jemand zumutbarerweise mehr verdienen könnte, dies aber ohne sachlichen Grund unterlässt. Besteht jedoch ein real geführter Betrieb, kann nicht automatisch verlangt werden, alles aufzugeben und eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Weiterführende Informationen und die Originalentscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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