Unterhalt nach Scheidung berechnen mit schweizerischem Einkommen

Scheidungsunterhalt bei Schweiz-Gehalt: Warum vom hohen Einkommen nicht einfach alles zählt
Der Ex-Partner verdient plötzlich in der Schweiz ein Vielfaches mehr – und trotzdem landet dieses Einkommen nicht 1:1 in der Unterhaltsberechnung beim Unterhalt nach Scheidung berechnen. Genau dort beginnt in vielen Scheidungsverfahren der Streit: Was ist fair, wenn einer in einem Hochpreisland lebt und arbeitet, die frühere Ehefrau oder der frühere Ehemann aber in Österreich mit deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten lebt?
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, wie nachehelicher Unterhalt bei unterschiedlichen Preisniveaus berechnet wird. Für Betroffene ist das besonders wichtig, wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner im Ausland arbeitet, ein Kind zu versorgen hat oder sein Einkommen nach der Trennung stark gestiegen ist.
Ein Schweizer Einkommen, ein österreichischer Alltag – und viel Streit um die richtige Zahl beim Unterhalt nach Scheidung berechnen
Nach der Scheidung lebte die Frau in Österreich. Ihr Einkommen war deutlich niedriger. Der Mann arbeitete inzwischen als Tierarzt in der Schweiz und verdiente dort wesentlich mehr als früher. Gleichzeitig musste er auch für ein Kind Unterhalt leisten.
Auf den ersten Blick klingt die Sache einfach: höheres Einkommen auf der einen Seite, geringeres Einkommen auf der anderen – also mehr Ehegattenunterhalt. So simpel ist es aber nicht. Denn ein Einkommen aus der Schweiz hat wegen der dort höheren Lebenshaltungskosten nicht dieselbe Kaufkraft wie ein gleich hoher Betrag in Österreich.
Genau darüber wurde gestritten. Die Frage lautete nicht nur, wie viel der Mann tatsächlich verdient, sondern auch, mit welchem Wert dieses Einkommen für den Unterhalt anzusetzen ist. Das Berufungsgericht nahm schließlich einen Abschlag von 30 % auf das Schweizer Einkommen vor, um das höhere Preisniveau zu berücksichtigen. Beide Seiten waren damit unzufrieden und zogen weiter.
Die 40-%-Regel ist nur der Anfang, nicht das Ende der Rechnung beim Unterhalt nach Scheidung berechnen
Beim nachehelichen Unterhalt wird in Österreich häufig mit der sogenannten Prozentmethode gearbeitet. Verdienen beide geschiedenen Ehepartner, erhält der wirtschaftlich schwächere Teil grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens.
Bestehen weitere Unterhaltspflichten für Kinder, wird dieser Prozentsatz üblicherweise reduziert. Pro unterhaltspflichtigem Kind liegt der Abschlag typischerweise bei rund 4 %. Das ist in der Praxis oft entscheidend, weil der Ehegattenunterhalt nicht isoliert betrachtet wird, sondern gemeinsam mit bestehenden Sorgepflichten.
Wichtig ist aber: Diese Prozentmethode ist keine starre Rechenmaschine. Sie liefert einen Ausgangspunkt. Sobald grenzüberschreitende Lebensverhältnisse dazukommen, muss genauer hingeschaut werden.
Warum Gerichte bei Auslandseinkommen einen „Mischunterhalt“ bilden
Wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner in einem anderen Land lebt oder arbeitet und dort ganz andere Lebenshaltungskosten gelten, reicht ein bloßer Blick auf den Lohnzettel nicht aus. In solchen Fällen wird mit dem Gedanken des „Mischunterhalts“ gearbeitet.
Damit ist gemeint: Das Einkommen des Pflichtigen wird nicht losgelöst vom tatsächlichen wirtschaftlichen Umfeld betrachtet. Stattdessen versucht das Gericht, das reale Wertverhältnis zwischen Einkommen, Kaufkraft und Lebenssituation beider Seiten abzubilden. Beim Ehegattenunterhalt bedeutet das, dass das Auslandseinkommen an die Preisverhältnisse angepasst werden kann, die für die unterhaltsberechtigte Person relevant sind.
Gerade bei einem Schweizer Einkommen ist das praktisch bedeutsam. Die Löhne sind dort oft höher, aber auch Wohnen, Alltagskosten und Dienstleistungen sind deutlich teurer. Wer also nur die nackte Gehaltshöhe vergleicht, übersieht einen Teil der wirtschaftlichen Realität.
Der OGH ließ den 30-%-Abzug gelten
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung im Ergebnis und wies beide außerordentlichen Revisionen ab. Damit blieb es dabei, dass vom Schweizer Einkommen des Mannes ein Abschlag von 30 % als Ausgleich für das höhere Preisniveau vorgenommen werden durfte.
Bemerkenswert ist dabei weniger eine starre Zahl als das Prinzip dahinter: Der OGH machte deutlich, dass bei nachehelichem Unterhalt über Ländergrenzen hinweg die aus anderen Unterhaltsbereichen bekannte Mischunterhalts-Logik auch hier tragfähig ist. Ein fixes Rechenschema für jeden Fall gibt es nicht. Gerichte haben einen Beurteilungsspielraum, solange die gewählte Lösung sachlich begründet ist.
Für viele überraschend war noch ein zweiter Punkt: Maßgeblich ist das tatsächlich im jeweiligen Unterhaltszeitraum erzielte Einkommen. Es kommt also nicht darauf an, was jemand während der Ehe oder unmittelbar bei der Trennung verdient hat, sondern was in der relevanten Zeit real hereingekommen ist. Auch ein erst nach der Trennung deutlich gestiegenes Einkommen kann daher die Unterhaltsbemessung prägen.
Welche Gesetzesregeln dahinterstehen
§ 66 Ehegesetz regelt den Unterhalt nach der Scheidung bei Verschulden und bildet die Grundlage dafür, dass ein wirtschaftlich schwächerer geschiedener Ehepartner Unterhalt verlangen kann. Entscheidend sind dabei die konkreten Lebensverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der anderen Seite.
§ 94 ABGB betrifft zwar den Unterhalt während aufrechter Ehe, ist für die gerichtliche Praxis aber auch deshalb wichtig, weil sich aus dieser Systematik Grundgedanken zur Leistungsfähigkeit und zu den ehelichen Lebensverhältnissen ableiten lassen. Gerade die Prozentmethode ist stark von dieser unterhaltsrechtlichen Praxis geprägt.
Die Rechtsprechung ergänzt diese gesetzlichen Grundlagen mit Berechnungsmodellen. Dazu zählen die 40-%-Regel, der Kinderabschlag und bei internationalen Sachverhalten die Anpassung an unterschiedliche Kaufkraftverhältnisse.
Wann diese Entscheidung für Sie besonders relevant ist
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell davon ausgehen, dass ein Auslandseinkommen automatisch in voller Höhe anzusetzen ist. Das gilt vor allem in vier typischen Konstellationen:
- Ihr Ex-Partner arbeitet in der Schweiz, in Deutschland oder in einem anderen Staat mit deutlich abweichendem Preisniveau.
- Sie selbst leben in Österreich und müssen mit österreichischen Lebenshaltungskosten auskommen, während die andere Seite im Ausland verdient.
- Neben dem Ehegattenunterhalt besteht auch eine Unterhaltspflicht für Kinder.
- Das Einkommen der anderen Seite ist nach der Trennung deutlich gestiegen, etwa durch Jobwechsel, Selbständigkeit oder Auslandsbeschäftigung.
Gerade dann lohnt sich eine saubere Prüfung der tatsächlichen Einkünfte. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in der Praxis immer wieder, dass Parteien mit starren Prozentwerten argumentieren, obwohl der Sachverhalt eine differenzierte Berechnung verlangt.
Was Betroffene jetzt konkret vorbereiten sollten
- Sammeln Sie Nachweise über das tatsächliche Nettoeinkommen beider Seiten im relevanten Zeitraum: Lohnzettel, Jahreslohnkonten, Steuerbescheide, Bonusabrechnungen, Kontoauszüge.
- Berücksichtigen Sie bestehende Sorgepflichten für Kinder, weil diese die Unterhaltshöhe beeinflussen.
- Dokumentieren Sie bei Auslandseinkommen auch Daten zur Kaufkraft und zu den Lebenshaltungskosten, etwa mit offiziellen Statistiken oder Indexwerten.
- Rechnen Sie nicht mit einer pauschalen 40-%-Formel ohne Anpassung. Bei grenzüberschreitenden Fällen kann eine Mischunterhalts-Betrachtung erforderlich sein.
- Stützen Sie Ihr Vorbringen nicht nur auf frühere Einkommensverhältnisse. Für die Berechnung zählt, was im Unterhaltszeitraum tatsächlich verdient wurde.
FAQ: So fragen Betroffene wirklich nach Unterhalt nach Scheidung berechnen mit schweizerischem Einkommen
Zählt ein Schweizer Gehalt beim Scheidungsunterhalt voll?
Nicht zwingend. Wenn der Unterhaltspflichtige in der Schweiz lebt oder arbeitet, kann das höhere Preisniveau dort berücksichtigt werden. Das Gericht kann daher einen Abschlag vornehmen, damit das Einkommen nicht bloß nominell, sondern wirtschaftlich realistisch bewertet wird. Eine automatische Kürzung gibt es aber nicht – es kommt auf den Einzelfall an.
Wie wird der Unterhalt berechnet, wenn beide Ex-Partner verdienen?
Ausgangspunkt ist häufig die 40-%-Methode. Der wirtschaftlich schwächere Teil erhält grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Bestehen Unterhaltspflichten für Kinder, wird der Prozentsatz in der Praxis oft um etwa 4 % pro Kind reduziert. Bei Auslandsbezug kann diese Berechnung zusätzlich angepasst werden.
Was ist wichtiger: das Einkommen bei der Trennung oder das aktuelle Einkommen?
Entscheidend ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen im jeweiligen Unterhaltszeitraum. Wenn der Ex-Partner später mehr verdient, kann auch dieses höhere Einkommen für den Unterhalt relevant sein. Das gilt selbst dann, wenn der Einkommenssprung erst nach der Trennung eingetreten ist. Frühere Zahlen sind oft nur Vergleichsmaterial, aber nicht automatisch maßgeblich.
Kann ich gegen eine starre Unterhaltsberechnung vorgehen, wenn mein Ex im Ausland arbeitet?
Ja. Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen ist eine starre Prozentrechnung häufig zu grob. Wenn Kaufkraft, Lebenshaltungskosten oder zusätzliche Sorgepflichten nicht richtig berücksichtigt wurden, kann die Berechnung rechtlich angreifbar sein. Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien unterstützt dabei, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar aufzubereiten.
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